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4,2,a (1861) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1556 bis 1586
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511
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Mär; t57g. 5,,

^ In Betreff der auf der leztpn Eonserenz von den beiden Städten Freiburg und Solothurndvrgebrachtcn und damals in den Abschied genommenen Warnungen bezüglich der (Gefahren, die derStadt Genf drohen, geben nun die V Orte de» beiden Städten tinstimmig folgende Antwort: IhreOheimen Räthe seien nicht der Ansicht, daß es nöthig sei, diese Angclegenbeit so eilfertig vorzunehmen;"uch glaube» sie nicht, daß der Eidgenossenschaft so viel an dieser Stadt gelegen sei» tonne, besonders^ »ig» von Gott eher Zorn und Strafe dieser Sache wegen zu gewärtigen als Nnzen zu hoffen habe;kfhalb sei es nochmals ihre gutgemeinte Ansicht, daß man dem allmächtigen Gott wie bisher vertrauen"ud desschändliche» Volks" sich nichts annehme» solle; sollten jedoch die beiden Städte für gut finden,der Stadt Genf in ein Verständnis; sich einzulassen, so können auch dann die geheimen Rätbc der/^'te sich ,sicht dazu verstehen; denn die beiden Städte werden sich wobt noch erinnern, daß bei den'herholten Gesuchen der Stadl Genf an gemeine Eidgenossen, sie in Schuz und Schirm oder in ein'uidnch aufzunehmen, die V Orte gemäß Beschluß ihrer höchsten Gewalten einstimmig erklärt haben,^ sie sich t^wr von Genf in keiner Weisebeladen" wolle» und daß deshalb die V Orte au beideadle Gesandte abgeordnet haben, um sie freundlich zu erinnern, sich darauf nicht einzulassen, sonder»^ »>tt den geschwornen Bünden und Bnrgrcchtcn zu begnüge»; sie können nun wohl begreifen, daßg'siüsinien Räthe ihre Vollmachten nicht überschreiten dürfen, sondern den Handel wieder au ibre böeh-^" Gewalten bringen müssen: wenn dann die beiden Städte glauben, daß ihnen, im Fall die Stadt Gensdj/"'^ ^mden Potentaten Gewalt kommen sollte, Gefahr daraus erwachsen möchte, so gebe mau ihneni^^sicherung, daß die V Orte ihnen gemäß der Bünde allen möglichen Beistand leisten und mit Gutsie schirmen helfen würden, wie es guten Eidgenossen gezieme. Da nun die beiden Städte wohl^ ^ Orte Bote» ibre Instructionen nicht überschreiten dürfen, wünsche» sie von denselbenich ^ ^^"ug, vb man es ihnen wehren würde, wenn sie zum Schuz und Schirm von Land und Leuten"in der Stadt Genf in ein Verständnis; einlassen würden, oder ob man überhaupt glaube, daß sie dazu

aber die Gesandten der V Orte keine weitere Vollmacht haben, nehmen^ ^ ui den Abschied mit der Zusicherung, de» beiden Städten unverzüglich antworten zn »vollen. I». Auf" Bericht, daß in Bünden die Unruhen immer mehr nm sich greifen, daß Dietege» von Salio zwei^Uvuen getödtet habe und gegenwärtig zn Pfäfersin der Freiheit liege", wird beschlossen, das; jeder^landte darüber an seine Obern referieren solle, damit diese ihren Entschluß, ob man den von Salis,Bg Unruhen die meiste Schuld trägt, in der Freiheit bleiben lassen und ob man deshalb an die

^u>d»vr ichreihen wolle oder nicht, mit Beförderung nach Luecrn schiken. Uri wird beauftragt, in sgeheim^ 'Gdiguugei, einzuziehen, was in Bünden vorgehe. «». Das Gesuch des Landammanns Waser au diesir möchten seinem Landsmann Haus Kaiser Fenster mit ihren Wappen in sein neues Hausiiwlnn'iulni» genommen. «I. Der Antrag des Landammanns von Pro, das; man vcrth ^^ehte, die überhand nehmenden fremden Münzen höher anzunehmen, als wie sie im Reich gcwer^ sind, wird in den Abschied genommen. < . Luecrn beklagt sich abermals über dasscharfe" schreiben,s^. dom Papst wegen der Hinrichtung von zweiübelthätigen" Priestern zugekommen sei,

daß es dieses Handels wegen in den Bann gethan worden, und bittet nochmals nm Rath.. wird beschlossen^ in einem im Namen der VII katholischen Orte an den Papst zu erlassenden Schrei-^ demselben den Sachverhalt gründlich auseinander zu sezcn und ihn darum anzugehen, das; er de»