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4,2,a (1861) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1556 bis 1586
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September >572,

ligion ausgedehnt und zur Vollziehung des tridcutinischeu Eonciliums geschritten werden, so wünsib>nun jedes Ort von dem andern zu erfahren, wessen cS sich im Fall der Noth und thätlichen Anfechtunggegen daS andere zu versehen habe und wie man sich bezüglich der Hülfelcistung gegen einander haltenwolle. Deshalb vereinbart man sich nun über folgendes- Wenn eine Stadt oder deren Unterthanen thatlich angegriffen wird, so sollen die andern Orte oder Städte ihr treuen Beistand und Hülfe leiste» »ndzu Beschüzung des gemeinen Vaterlandes und der evangelischen Religion Leib, Ehre, Gut nnd Blutdarstreken"; dessen soll sich jedes Ort zn dem andern versehen, Danebeil soll jedes Ort an seinen Gre»zen sorgsam wachen nnd seine Unterthanen gegen einen Angriff oder Uebcrfall durch Anschaffung vonProviant, Munition nnd anderer Bedürfnisse gerüstet machen. Damit der nöthige Beistand desto beso>derlichcr geleistet werde» sann, soll jedes Ort ans seinem Gebiet eilte Fusipost der Art organisieren,das sie leicht mit einander eorrespondicren können; deshalb soll auch jedes Ort dem andern von leint"hiezn bestimmten Posten mit Beförderung schriftlich Kenntnis geben, damit jedes seinen Läufer unte»richten kann, wie sie sich gegen einander halten sollen. Und da Zürich nicht für nöthig erachtet hatte, dieZugewandten Orte evangelischer Religion, als Stadt St, Gallen, Mühlhausen und Biel auf gegenwa»tige Konferenz einzuladen, so wird beschlossen, denselben durch eine Abordnung von obftehender Verabrednng Mittheilung zn machen nnd gleichzeitig von ihnen zn erfahren, wessen man sich im Fall thätliche>Anfechtung gegen sie vertrösten könne. Daneben sollen auch Privatpersonen in Wallis, Bünden n, > >die sich zur evangelischen Religion bekennen, schriftlich nnd mündlich von obiger Verabredung in Ken»'nis gesezt werden; Bern namentlich soll im Wallis, zn Biel nnd bei denen von Neuenbürg, Reuenstadtnnd im Münsterthal das nöthige verhandeln. Auch wird für angemessen erachtet, einigen benachbartenFürsten, Herren und Städten, als Württemberg, Strasburg n, a, >»,, die sich ebenfalls zur evangelisch^"Lehre bekennen, die drohende Gefahr vorzustellen und von ihnen gleicher Weise zu erfahren zn suchen,wessen man sich zu ihnen im Fall der Roth versehen könne. Alle diese Punkte werden einstimmigRatifieation hin festgestellt! seine Antwort darüber soll jedes Ort an Zürich mittheilen,'*) I»> Eine 6"schritt deS Michael Roset, Shndiens der Stadt Gens, worin er im Namen seiner Obern neuerdings dasAnsuchen um Aufnahme in dieZugewandtschaft" stellt, wird jedem Gesandten abschriftlich mitgctbeiliund in den Abschied genommen. Daneben wird besprochen, das die lV Städte, wenn der Stadt Gullin ihrem Gesuch nicht willfahrt werden sollte, ihrerseits nnd zu ihrer mehrern Sicherheit mit derselbe"in Unterhandlungen sich einlassen sollten, t. Von den nnglüklichcn in Frankreich gefänglich eingezogene"Glaubensgenossen langen Bittschriften ein, eS möchten die IV evangelischen Städte sich beim Königallem Nachdrnk dabin verwenden, das die Verfolgungen eingestellt werden! auch möchten sie den GnbUnator um freien sichern Dnrchpas für die vertriebenen Gläubigen ersuchen, Weil man aber darübe»nicht instruiert ist, wird das Gesuch in den Abschied genommen,

') Bernerercmplar NN, 2tit>: Entschluß Bösels, betreffend seine Einwilligung zur hülstrcheu Vereinbarung der evangelisch^

Städte wider tbätiiche Anfechtung, t>. Oetober, toi, 2KK. Anzeige Zürichs-, daß auch Schaffhausen und St. Gallen dazstimmen, 8, Oetober, toi, 2K8, Anerbictuiig der Stadt Biel, im Fall thätlicher Anfechtung mit Gut und Blut zu de» cvaigelischcn Städten zu stellen, Ii, Oetober. toi, 27l>. Gleiches Anerbiete» von Neucnstadt. 2t», Oetober. toi. 2, >, Entschtuß und Bericht Zürichs über die Beistimmung aller evangelischen Orte nnd der Zugewandten zum Aaran'sche» Abschu3, November,