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4,2,a (1861) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1556 bis 1586
Entstehung
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482
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September 157 t

Meli sehe res Verhandelte im Abschnitte HcrrschaftSanaelegeiiheiten ^

Vogtei Orbr mit Zschrrli; » ^ «t<> Art. 228251.

Nvgtei Mnrten. ««,. Art. »74»7».

Genieiu - eidgenössische Tagsiizung,

Bade». IZ?>, litt. September (Sonntag nach St. Michaelis).

Hraat»a> chiv Viicern AUgei». Absch. Bd.vv. 8«. Staat»arei»iv Bern. At'sch.Bc. NN. <0 t. eandcsarri'ivc Sctiwyj, Obwatde» >>'

I'.'luck' in den Archiven .',ürich. Freisiurq. ^vlotl'nrn und '.'laruu.!

(Gesandte! Zürich. Hans Kambli, Burgermc ister; Heinrich Themmanii, Sekelmeister und des Ralh^Bern. Ambros Imhof, Venncr; Simon Wnrstenberger, beide des Ratbs Lueer n. Ludwig Pshst^''Ritter, Schultbeiß; Rochtis Hclmti, alt-Schultheiß. llri. Heinrich Albrecht, Landammann Schn'l'rKaspar Abvbcrg, Landammann; Christoph Schorno, Ritter, alt-Landammann. II nterwalde». And>ea-Schönenbühl, Landammann ob dem Wald; Melchior Lussi, Ritter, Landammaun nid dem Wald. Z"üHeinrich Elsinger, des RatbS. Glarus. Paulus Schnlcr, Landammann und Panncrherr; Melä»^Hässi, Stattbalter und des Raths. Basel. Werner Wölfl!; Ulrich Schulthcß, beide des Raths. F>s'bürg. Franz Rrrdela, des Raths. Solothnrn. NrS Snry, Sekelmeister itnd des Raths. SchslHansen Dieregen von Wildenberg, genannt Rings, Bürgermeister. Appenzell. JoachimLandammann.

». Ans die Beschwerde einiger Kanslente, die ans ibrer Rükreisc von der Frankfurter-MelstLadenburg vom Gcleitsbauptmann des Pfalzgrafen bei Rhein angehalten und um ihre GeleitSbriechfragt worden, batte man ans der legten Iahrrechiluug an den Pfalzgrafen das Gesuch erlassen, erdie eidgenössischen Kauf und Gewerbslcute ohne Geleit frei und sicher handeln und wandeln lasten,vom Pfalzgrafcn darauf eingelangte Antwort, worin er angibt, wie die Kailsleute sich zu verhaltenwird in den Abschied genommen. I». <S. ». Baden), «, Dem Gesuch derer von RapperswhlCrböhuug ihres BrükenzollS wird entsprochen. «I. Die von St. Gallen werden auf ihr Ansuche» ^llebereinfnnft über Znrükerstattung von gestohlenem Gut aufgenommen. Basel bleibt bei seiner nuAntwort «. (S. u. Luggarus). ß'. Zur Abwenditng der drillenden Thcnrnng wird für zwekmasnüachtet; l > das; in den Orten und gemeinen Herrschaften öffentliche Gebete angestellt werden »»5 ^die Pfarrer und Prediger von der Kanzel das Polt fleißig ermahnen, Gott dringend anzurufen, 'möchte von seinem Zorn ablassen und seine göttliche Gnade wieder verleihen; 2) daß überall die Luilba^keilen, Spiel, Tanz, Hurerei, überflüssige Gastereien n. dgl. verboten werden; 5) daß überall weißes ^ ^zu baten verboten werde, aicher für die Wöchnerinnen und alten und kranken Personen; 4) bat ^freie feile Kauf wieder überall bewilligt werde, doch immer unter Beachtung der in jedem Ort belle ^den Verordnungen; 5» daß der Fürkauf gänzlich verboten werde; l>) daß es im übrigen bei derleztcn Jahrrechnung zu Baden erlassenen Perordnung über den Kornkauf gänzlich zu verbleibensonst aber soll diese Verordnung keinem Ort an seilten Freiheiten und Sazuugen nachtheiligBern erklärt, bei seiner Verordnung über den Kornlauf bleiben zu wollen; ebenso Basel, Frcibiug