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4,2,a (1861) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1556 bis 1586
Entstehung
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sdll August l'»II

stkn Tage eine Eonfercnz in Aaran abgalten werden, so wird vorgeschlagen, inzwischen an den Eardiw'üBorromaus zu schreiben, daß ibin die zwei Propstcienconditionaliter" übergeben worden, n>» niit Btwillignng des Papstes dieselben zu verschmelzen und zn einem Scminarium für Heranbildung gelebrknPriester im Flcken Luggarns einzurichten, wie er selbst anerboten und gemeinen Eidgenossen verspreche"hahe, daß daher deren Einkünfte nirgend anderswohin, am wenigsten außer das eidgenöffstche Geb«'verwendet werden dürfen ; dcßhalb wünsche man von ihm unverzüglich eine bestimmte Antwort, ob er diesein nachkommen wolle oder was er im Sinn habe. Wen» man dann vom Eardinal entsprechende A«>worr erbaltcn und inzwischen erfahren bat, was von den sechs Orten zn Aaran verhandelt worden, Üsoll eine Gesandtschaft der V Orte, noch vor der nach Baden angesezten Tagsaznng, nach SolotlM"abgeordnet werden, um eS nochmals zu ermahnen, sich bezüglich dieses Handels gegen die andern D>Enicktzn fast zn vertiefen" und sick von den katboliscken Orten nickt zn sondern ; darüber soll auch a"Freibnrg gesckrieben werden, Endlick wird jedem Gesandten eine Abschrift deS Schreibens mstgctdtilstwelckeS der Papst an den Eardinal Borromaus in Betreff der Jneorporiernng der beiden Propstcien erlaßt«hat. Dieses alles soll jeder Gesandte mir allem Ernst an seine Obern bringen, damit sie sich entschließe«/ ^man diese Schreiben also erlassen wolle, «. sS. u, Thurgau), «I. Jedes Ort soll sich bis z«>» «aästtt«Tag entschließen, was man dem Papst ans dessen Zuschrift tBreve Papst PiuS V, >l, «I, lt, Juni)/send Bollziehnng des tridcntinischen Eoneilinms und Visitation der katholischen Orte, antworten wolü'«. <S. u. Thurgau). t. Gemäß Beschluß zn Baden hat Lueern bereits ein Verbot gegen den Wucher u«d 8"^kauf erlassen, Airs die Bemerknilg, daß in einigen Orten wohlhabende Personen, welche Leheng"^'und Hofe beiizen, ihren Lehenlenten alles Gerraide abkaufen, wird beschlossen, daß ganz und ga»manden erlaubt sein solle, mehr Getraidc anzukaufen, als er für seine Haushaltung braucht, n«d ^jedes Ort sorgfältig darüber zn wachen habe, K. Landammann Schorns von Schwhz macht Anzugs ^Propstci Wagcnhansen liege in der Landgrafschaft Thurgan, sei aber im Besiz derer von Schaffhanff"'ohire daß dieselben hohe oder iliedere Gerichte daselbst besizen; früher sei sie eine Abtei gewesen «wahrend des Eoneilinms zn Eonstanz von Papst Marlin zn einer Propstei erhoben und dem AbtSchaffhansen übergeben worden, Jedes Ort soll darüber bcrathen, was man später daselbst vorzn«^'"'^befugt sein möchte, I». Landammann Lnssi bittet um Verwendung beim Papst und beim Herzvgfflorenz in Betreff der Ansprachen, welche er und einige ans den V Orten seil der Regierungan den päpstlichen Stuhl haben, Jedes Ort soll seine Stimme darüber an Lucern schiken, I» ^ ^Münzmeister von Nri, ungeachtet des auf der Jahrrechnnng zn Baden erlassenen Beschlusses, das M««,noch nicht eingestellt hat, wird Uri erinnert, jenem Beschluß nachzukommen.

Man sehe auch im Abschnitte HerrschaftSaiigelegenbeiten,

Laildgrafschaft Thurgau >' Art, t4!>. Stifte unv Klöster, >v An. 5tt, Stifte nur K«'ste>'

Grafschaft .Bade». » Art, 5. Verwaltung im Allgem.

Tdier ennetl'irg Nogteieu iiberh, -», Art, 3N7, ,uirche»sacheii, i>. Art, 3l>n, Kircheiisachcu,