Iainrechinuig der III Sclmniorte des Kieslers Hügel Heeg(?ngslberq IS7I. Mai
Staatsarchiv ^uccrn. — Aftcu; Klotter (ANZelberq.
Boten: pueern. Joseph Am Rhhn, deS Raths. Schwvz. Sebastian Schiller, alr-vandammann.
^urerwalden. Marqnard Jmfeld, Landammann ob dem Wald; Georg Würsch, Landammann nid demWald.
Man si'lie das Vrrhandeltc im Al'schliitte SchirmorISanii<'le>;ensmitkn :,,„x> » ,,. Alt. Zj—:n>
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Heilseren; der die Voqteien Orbe uril Tscherliz und Grand so» regierende» Z-rndte
Bern und Freiburq.
Grandsvn. 1371, I« Juni.
Staatsarchiv Bern. Frcibiirg. I).
Boten: Veen. Bernhard von Erlach; Simon Wurstenbcrger, beide des Raths. Frei bürg Bar'^lomäus Rehnold, Benner; Peter Krnmenstol, beide des Raths.
^ »« Zwischen den berncrischen Unterthauen von Sassel in der Herrsä,aft Peterlingen einerseits undsreibnrgischen Angehörigen von Rnvillh anderseits waltet ein Streit über ihre gemeinen „Träktede""d Waidgang. Erstere prätendieren nämlich, daß ihnen wegen des Eapitels z» Lausanne »nd der Abtei/^^rlingen die Feldfahrten in der ganzen Jurisdiction Sassel ohne Ausnahme zugehören nnd daß sie"ugt gewesen, die von Rnvillh, welche an dem spänigen Ort, genannt An Bocher, ihre Gaißen gewaidelzu pfänden. Die von Rnvillh wenden dagegen ein, daß der spänige Ort sammt allem „Erdreich"^'» Sassel „zur großen Feldfahrt" gehöre nnd daß sie demnach so gut wie die von Sassel das Recht desAbgangs daselbst haben. Nachdem nun beide Parteien ihre Rechtsamen genügend erörtert habe», „pro-^stieren" vorerst die Gesandten beider Städte, daß ihnen alles das, was sie dieses Spans halb zwischenu en Parteien handeln werden, an ihren hohen und nieder» Gerechtigkeiten nnd Jurisdictionen irgend""on Abbruch oder Nachtheil bringen dürfe, und ermahnen dann die Parteien, einen freundlichen „Beanzunehmen. Nachdem sich diese dazu verstanden, wird folgender Ausspruch gegeben : Die ParteienIGen hinfür gegen einander in Freundschaft und guter Nachbarschaft leben nnd sollen bezüglich des WaidBangs, weil derselbe die Herrschaft nnd Obcrherrlichkeit betreffe nnd mit dem Rechten müsse ausgetragen^lden, beiderjeitS bei ihrem bisher gemeinsam besessenen Waidgang verbleiben, nämlich die von Nu^^h dürfen mit ihrem Vieh, jedoch nicht mit Gaißcn, auf den spänigen Ort fahren, die von sassel aufVie Trättcde derer von Nuvillh. Dem Begehren derer von Sassel sodann um Verzeichnung ihrer diesesHans halb erlaufenen Kosten nnd ihrer eingelegten Kundschaften wird entsprochen. l>». Der „Tschacht^ von Montagnh hatte sich die „Mafifekung" in Bradcrvants Müllle zu Eoreelles bei Peterlingen^Pnnaßt und dadurch in Berns Oberherrlichkeit daselbst eingegriffen. Die freiburgischen Gesandten legen""" auf dch Reelamation Berns einige Erkanntnisse vor, durch welche sie dieses Recht ihres Amlmmanns
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