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4,2,a (1861) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1556 bis 1586
Entstehung
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November (567.

halten, sie also nennen, und ihnen so zuschreiben werde, was sie auch thun mögen." Der Landschrcibcrvon Baden verantwortet sich, daß er die alte Ucbung der Titulatur ohne höhcrn Auftrag nicht habe abändern dürfen, und wünscht Weisung über sein ferneres Verhalten. »». Uri macht Anzug, daß hie undda über einzelne Artikel der Abschiede Mißverständnisse entstehen, indem in denselben mehr gesagt weide,als beschlossen worden sei, und beantragt, daß in Zukunft die Verhandlungen stetö vor allen Boten, d>cAntheil daran genommen, abgelesen werden möchten, damit jeder allfällige Einwendungen dagegen mache"könne und nicht Ehrenmänner in ungerechten Verdacht kommen. Die Gesandten der übrigen Orte dagege"sind der Ansicht, daß durch dieses eine unnöthigc Verlängerung der Geschäfte entstehen würde; zudemwerden ja die Eonceptc des LandschrciberS über alle wichtigen Sachen stets verlesen; sollten aber Beschtüsse und Mandate der Mehrheit dann von einzelnen Orten, die nicht dazu gestimmt haben, wiederangegriffen werden können, so würde man zu keinem Ziel kommen und auchzu Tagen" nicht mehr miteinander verhandeln können; auf der leztcn Jahrrcchnung fei der Landschreiber von Baden beauftragtworden, Mandate an alle Landvögte zu erlassen, daß niemand bei Verlurst von Ehre, LeibGut einem fremden Fürsten, außer Frankreich, zulaufen dürfe; dieses müsse man Uri unddcrn Orten, die sich allenfalls über dieses Mandat beschweren möchten, bemerken, i». (S. u. Badend«». Da am Schluß der Sizung die Anfrage gestellt worden, wann wieder eine Tagsazung in Vetrender Angelegenheiten in Frankreich abgehalten werden solle, erklären die Gesandten von Zürich,

Basel und Schaffhausen, daß ihre Obern, weil jezt die Abordnung von Gesandten nicht beliebt habe, ""beide Parteien in Frankreich mit möglichster Beförderung schreiben werden, um von ihnen zu vernehmt"'ob sie sich zu einer Vermittlung durch die Eidgenossen verstehen würden; wenn dieselben dann dazu e>"'willigen und Gcleitsbricfe senden, so werden die vier Orte sammt den andern Orten und Zugewandte",welche sich allenfalls dabei bcthciligcn wollen, ihre Gesandten nach Frankreich schiken. Es wird nun Z"rich überlassen, nöthigen Falls einen Tag auszuschreiben. I». (S. u. Baden). «A. fS. u. Thurga")-D. (S. u. Baden).

Man sehe auch im Abschnitte Hcrrschaftsangelegenheiten:

Deutsche gem. Nogteien überh. n. Art. 30. Polizeiliches.

Landgrafschaft Thurgau. a Art. 404. Stifte und Klöster.

Grafschaft Baden. n. Art. !?4. Zoll- und Geleitssachen. >. Art. ll2. Kirchliches u. Glaubens

I». lS3. LocaleS.

Vier ennctb. Vogtcien überh. «. Art. Kl. Jnstizsachcn.

Landvogtei Lauis 6. Art 2ll. Justizsachen.

Landvogtei LuggarnS. «>. Art. 74. Verwaltung im Allgem.

Jahrrechnnng der die Vogteien Grandfon und Graßbnrg regierenden Orte.Freiburg. 13t»7, 17 November.

Staatsarchiv Bern. Freiburg. Abich. (l. !>7.

Boten: Bern. Niklaus von Dießbach; Niklaus von Grafcnried, Sekelmeister, beide desFrei bürg. (Nicht angegeben).