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4,2,a (1861) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1556 bis 1586
Entstehung
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August tRil

Itiß ilicht st' in de» Abschied gestellt worden, wie der Beschluß gelautet habe, Jedes Ott stll Pddarstbct bcrathen, was mau auf künftiger gemeiu-eidgenösfischer Tagsazung darüber anziehen und ob »>a»beantragen wolle, daß in Zukunft die Abschiede vor der Abreise der Gesandten abgelesen werden solle»v. f. sx. (S. u. Luggarus). l». Das Gesuch derer von Untcrwalden um Fenster in ihr neues Beinbanvwird in den Abschied genommen.

Man sebe auch im Abschnitte HcrrschaftSangelegcnheiteu -

Laildvogtci LuggaruS, « Alt. 7l. Verwaltung im Allgcm. s, Nil. 327, Kirchliches,

k, 379. Glaubenssachen.

2«>2

Vergleichsverhandlnng zwistchen Lneern uud der Abtei Engelberg.

SittS. I«. Slugust.

StaatSarct)iv Vucer»». Akten: (sn^elberq.

Abgeordnete: Lue er», Rochus Helmli, Baicmeister; Rudolph von Metteitwhl, Spitalmeistcr!Amrhhil, Korumeister, Abtei Engelberg, Laurenz Mauhart, Kirchherr zu Lins; Peter Sigrist, StartHalter zu Engclberg; Jakob von Whl von Lucern, Schaffner des Gotteshauses Engelberg,

Man sehe das Verhandelte im Abschnitte Echirmortsangelcgenheiten:

Abtei und Thal Engelbern Art 25,

2»».

Eonserenz der III die Grafschaft Vellen; regierenden Orte llri, Ichwpz und Nidwalden,

Brunnen I>»<»7, 2 September

Vandeöarctnv Scttwnz.

Boteic: (Nicht angegeben),

». I». v. «I. (S. u. Bellenz), Mau will an Lucern das Gesitch stellen, daß es zu Vermeid»"öweiterer Unkosten die Tagsazuugcn, die cS nach Lucern ausschreibt, stets auf einen Dienstag ausschrei^'auch wird der Vorschlag, bei Ausschreibung von Tagsazuugcn eine Kchrordnung einzuführen und dwselben in den Hauplorten abzuhalten, in den Abscbicd genommen, f. Jeder Gesandte soll bei sei»^Obern darauf dringen, daß der Abschied von Baden, betreffend die Antwort an die XI Gerichte inden, abgeändert werde, nämlich daß man die Worteachten" undsie dafür halten" auslasse; bei Sclch"ben ail die XI Gerichte dagegen will man sich an die bisherige Uebung halten, K. Auf Ratificationwird beschlossen, daß in Zukunft auf gcincin-eidgcnossistbcu Tagsazuugcn, bevor mau auseinander gebbdie Abschiede abgelesen werden sollen, damit in dieselben nicht mehr aufgenommen werde, als was l'tschlössen worden, I». Man findet, daß das erlassene Mandat, daß niemand einem fremden Fürsten eduHerrn, außer dem König von Frankreich, zuziehen dürfe, für die eidgenössischen Orte nicht eben eh>e»voll sei, ja daß. es so viel heiße, als sei man des Königs Uuterthan, Deswegen vereinbart man sich dal»'bdaß jeder Gesandte dieses an seine Obern bringen soll, damit auf künftige Tagsazung dahin instnuwerde, das Mandat wiederum aufzuheben. Auch wird beschlossen, Zug davon in Kenntnis? zu sezcn und ^auf nächste» Tag zu Schwhz ebenfalls einzuladen, i. Jeder Gesandte soll bei seinen Obern darauf d""