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4,2,a (1861) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1556 bis 1586
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Oc tobe»

gen sei, wieder zum früher» Preise, nämlich zu l Krone aus Frankreich beziehen könne, indem dieses de?ihren Handleuten guten Willen und in Bezug auf die begehrte Bereinung bedeutend Vorschub bringenwürde; sie bitten ferner, das; das zwischen den VII katholischen Orten und der handschaft Wallis aufgerichtete, auf künftige Lichtmeß zu Ende laufende Burg und handrecht wieder erneuert und beschworenwerde und daß man bicfür Zeit lind Ort bestimmen möchte; die handschaft erbiete sich, damit den katbotischen Orten die großen Kosten der Abordnung von Gesandten nach Wallis erspart werden. Gesandteauf den bestimmten Tag oder von Ort zu Ort zu schiken, das Burgrecht gebührend zu beschwören;sie bitten endlich, man möchte allsälliges Mißtrauen gegeil einige unter ihnen bezüglich der Religionfallen lassen und versichert sein, daß iie stets bereit seien, das Burgrecht in seinem ganze» Inhalt mitWorten und Werken zu halten. — Antwort: Man habe noch andere Anstände mit den französischenGesandten zu berichtigen, nach deren Beseitigung man dann kein Bedenken mebr zu tragen habe, in dieVereinung zu treten; bezüglich der Reklamation wegen des Meersalzes werde man sich bei den Ver-handlungen alle Mühe geben, damit die handschaft Wallis wie von Alters her gehalten werde; ihr Begehren um Ansezung eines Tags und OrtS für Erneuerung des Bnrgrechts werde man ml mxtiut'lnlumnehmen. I». Die Gesandten der Stadt St. Gallen eröffnen wieder verschiedeilt Beschwerden ihrer Kauf-leute gegen die französischen Zollbeamten, besonders daß dieselben an den Thoren in Lhon beim Ein-und Austritt ihre Baarschast vorzeigen müssen, was für sie mit großer Gefahr verbunden und zudemwider den Friedensvertrag zwischen Frankreich und der Eidgenossenschaft sei, und verlangen, sie bei ihrenFreiheiten zu schüzen und bei den Verhandlungen über Ernenerung der Vereinnng mit Frankreich diese»Punkt zur Sprache zu bringeil und möglichst zu berüffichtigen. - Das Begehren wird ml iiwii-no.iulnmgenommen. «. Auf die Beschwerde hneerns, daß die von Basel her über de» St. Gotthard gehendenWaaren durch ennetbirgische Unterthancn eigenmächtig mit Beschlag belegt oder auf andere Weiseaufgehalten werden, unter Vorgabe, daß diese Waaren von und durch Orte kommen, wo die Pestregiere, wird dem betreffenden handvogt anbefohlen, bei Buße solches zu verbieten und nicht zu gestat-ten, daß ohne seine Erlanbniß solche Waaren geöffnet werden. ES wird auch zur Nachachtung in denAbschied genommen. «I. «S. ».Vier clinetbirg. Vogteieu überh.). «->. Schwhz macht vor den Boten der VI>katholischen Orte Anzug: Vor einiger Zeit habe Ammann Hässt von Glarus erklärt, er wolle eben sogur wie irgend ein Gesandter der V Orte den katholischen Glauben aufrecht erhalten helfen; nun ergebesich aber aus drei Briefen, die derselbe eigenhändig an Schreiber horiti nach Muri geschrieben, gerade dasGegentheil davon, indem darin stehe, daß die Handleute von GlaruS Hülfe und Beistand von Zürich,Bern und den „Granen Bünden" zu gewärtigen haben, wenn jemand sie überfallen wollte; deßbalb kön-nen die Gesandten von Schwvz nicht mehr neben Hässt auf Taglcistnnge» stzen. Weil jedoch gegenwärtige Tagiaziliig ourch die französischen Gesandten ausgeschrieben worden ist, will man für dießmal denAmmaiin Hälsi uzen lagen; dabei behalten sich indcß die V Orte vor, nach dem Schluß der Tagiazungdenjelbeii vor sich zu berufen und ihm ihr „Anliegen" vorzuhalten, damit er sich darnach zu richten wisset. Die Gesandten von Rotwhl beschweren sich, daß die Frau Merkin anf dem Schrambcrg in ihrer Antwort auf das aus Baden an sie erlassene Schreiben, betreffend Zerstörung des Wildhags derer vonRotwhl, der leztern Ehre angegriffen habe durch die Behauptung, als hätten sie widerrechtlich gejagt,und bitten, daß man sie bei dem deßhalb gemachten Vertrage schüzen möchte, da der beim kaiserlichenKammergericht bereits anhängig gemachte Proeeß siw in die zwanzig bis dreißig Jahre verschleppen dürfte