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4,2,a (1861) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1556 bis 1586
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jezt entworfenen Mittel anuehmcu werde, an Zürich eingcschikt hat, soll dieses a» GlaruS davon Mittheilung inacheu, damit dieses den Vogt iu Uznach aufführen kann ; sollte aber Schwhz wider Erwarten beideMittel verwerfen, alsdann soll Zürich mit Beförderung eine Tagsaznng ausschreibe». auf welche dannjedes Ort seine Gesandten mit umfassenden Vollmachten abzuordnen hal, wie stch jedes Ort in diesemFalle verhalten wolle; inzwischen sollen Uri und Unterwalden eine Ermahnung an Schwhz erlassen und,daß sie es gethan, an Zürich schriftlich es melden, damit man stch auf nächster Tagsaznng desto besser zuverhalte» Wiste, Endlich wird von den Gesandten der vier Orte Zürich, Bern, Bieern und Zug beidenParteien ihre auf dem lezten Tage an Schwhz erlassene Ermahnung abgelesen und bestätigt. Die Ge-sandten von Schwhz erklären, daß sie keine Vollmacht haben, etwas anzunehmen, daß sie aber, was manihnen deßhalb mitgebe, an ihre Obern bringen werden. Endlich geben jene von Glarus die Erklärungab, daß sie es gänzlich bei der von ihren Obern an alle Orte gerichteten Mahnung, sowie bei ihrer er-öffnete» Instruction bleiben lassen, indem sie keine Vollmacht haben, sich weiter einzulassen, (S. u.Thurgau), I'. Marc Anton Bosso bittet, man möchte seinem Vetter, der im Herzogthum Mahland eine»andern in der Notbwehr getödtet habe, einige Zeit auf eidgenössischem Gebiet Sicherheit und Unterkommengewähren. Wird all inKnwnstmn in de» Abschied genommen, K. (S. u. Lauisll. I». Die französi-sche» Gesandten beschweren sich darüber, daß die französischen Dik-Pfenninge von den Münzmeistern,Goldschmiede» und Krämern ausgewechselt und eingeschmolzen werden, und wünschen, daß sich die Eidgenossen mit Frankreich über gleichen Werth der Münzen vergleiche», indem dann dieses Aufwechselnund Einschmelzen von selbst aufhören würde. Nachdem die Gesandten von Zürich sodann erläutert hat-ten, daß laut der in Zürich vorgenommenen Probe t! solcher Diken mehr werth seien, als 1 Thaler zultt eonstanz, Bazen, „indem sie auf die Mark ü Kreuzer mehr als die Thaler hakten", wird auf Natifieation hin beschlossen, daß in den gemeinen Vogteien diese Diken zu l> eonstanz, Bazen oder 1>> BaSlerPlappart gehe» solle» und daß jedes Ort das Einführen und Einschmelzen solcher Münzen verbietenmöchte, um bei guter Münze zu verbleiben. Ferner wird in Bezug auf die „ungewichtigen" Kronen vorsügt: Jedes Ort soll dafür sorgen, daß bei Goldwaagen richtige Gewichte gebraucht werde» und daß dieGoldschmiede die uugewichtigen Kronen nur mit Dukatengold löthen oder vergolden und kein Schlag-lotb dazu brauchen und für jeden Gran an ungcwichtigen Kronen nicht mehr als einen halben Bazenabziehen, I. Bern gibt die Erklärung ab, daß es dem Vertrag betreffend Zurükstcllung von gestohlenemGut auch beitrete, daß es aber, weil Basel sich nicht dazn verstehen wolle, gegen dasselbe zu nichts ver-pflichtet sei» möchte. It. (S. u. Baven».

Landgrafschaft ThnrganGrafschaft Bade»

Vier ennetb. Vogteien nderl,Landvogtei LauisLandvogtei Lnggarus

M»u srkic >i»ch im Abschniite HnrschafWamiNkqnllieitnn«, An, >40, Iudic.ilni », Compctenzs,l». An, 172, Zlisle »in Nießcr,

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