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4,2,a (1861) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1556 bis 1586
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Deccmber NM!

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siechenhänser gezogen und wie sie ausgeschieden haben, was jedem der drei Siechenhänser zukommen solle;nun finde sich im bezüglichen Abschied ein Artikel, der mit der Zeit de» drei Städten zum Nachtheilgereichen möchte, indem gemäß desselben die Boten der drei Städte versprochen hatten, die Frau und Erbendes Schultheißen Schwaller alles Schadens zu entheben, der ihnen wegen der Bürgschaft für den Herrn vonCombcfort erwachsen könnte. Nachdem nun Freiburg erläutert hat, in welchem Sinn die Verhandlung ab-geschlossen worden sei, wird beschlossen, die Erben dcS Schultheiß Schwaller mit Beförderung um eineErklärung über ibre Ansicht zu bitten; ist dann deren Meinung, daß die Bürgschaft sich nur auf dieHälfte crstreke, so soll der Artikel im Abschied in diesem Sinn verbessert werden; prätendieren sie aber,daß die drei Städte allein die Schadloshalter sein sollen, so soll alsdann die Stadt Solothnrn um Rathund Hülfe angesprochen werden, Die Boten von Bern nehmen dieses in den Abschied,

Mc>» sebc auch im Abschnitte HerrschaftSan^kleaciibeitcn:

Vogtei Grafit'nrg ^ Art, Z>>,

Vvgtri Orbe mit 5scl>erliz Art. 175

Vogtei Multen >> » »«>«>, n Art, VIV5,

2M».

Coiiferenz der katholischen Orte Lileern, Uri. Schwyz, Unterwalden, Zug, und Sololluirn.

Zolothurn Dccembe».

Staatoarckiv Vllcern. AttZeiu. Absch. Bd. I'. 137.

!Auä> in den Archiven Gchwi^, Äüdtvnlden nnd Lolotluirn. I

Boten: tNicht angegeben).

Die erneuerte Beschwerde des französischen AmbassadorS, Herrn von Orbais, daß einige Eidge-nossen fremde Schulden an sich ziehen und kaufen nnd dann meinen, daß auch über diese Ansprachen aufden Marchtagen das Recht ausgeübt werden müsse, wird nochmals ml nmlrnoinluin in den Abschied ge-nommen, I». Herr von Orbais meldet ferner, daß der Cardinal von Lothringen, der gegenwärtig ansdem Coneilinm zu Trient sich befinde, für seine Sicherheit besorgt sei, wenn er durch die Eidgenossen-schaft heimkehren würde, und bittet darüber um Bescheid, Antwort: Man finde nicht, daß irgend einUnwille gegen den Cardinal vorhanden sei, vielmehr seien die katholischen Orte ganz günstig gegen dasHaus Gnise gesinnt; er möge daher an den Cardinal berichten, daß man ihnen mit solchen Zumuthun-gen unrecht thue, daß sie ihm vielmehr alle Ebre erweisen werden nnd nicht nöthig finden, ihm Geleitanzubieten, indem es sonst den Anschein hätte, als habe er wegen eines begangenen Fehlers das Geleiterlangen müssen, v. Da Solothnrn vernommen, daß der gewesene französische Ambassador von Coignetfich herausnehme, in die Geschäfte zwischen dem König nnd den Eidgenossen sich zu mischen, so wirdeinstimmig bejchlossen, dem gegenwärtige» Ambassador bei seiner vorhabenden Reise nach Frankreich auf-zutragen, daß er dem König und dessen Rath anzeige, die Eidgenossen wollenweder wenig noch vielmit dem Coignet" mehr zu thun haben nnd werden auch bei der geschehenen Aufkündnng deS Geleitsbleiben, auch wenn der König ihn wieder hersenden sollte, - Und weil die meisten Orte durch dieHandlungen dcS Herrn von Coignet Nachtheil erlitten haben und da man vermuthet, daß er bei Ans-theilung der Gelder vieles unterschlagen habe, so wird beschlossen, daß jeder Bote dieses an seine Obern