September löllll.
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Luggarus). I»I». Weil der Graf von Sulz gegenwärtig außer Land sich befindet, so wird sein Anstandmit Schaffhanscn in Betreff des Abzugs zu Wilchingen auf nächsten Tag verschoben. (S. u. Vierennetbirg. Vogteien überhpt). «»«I. Der spanische Gesandte Marc Anton Vosso macht Vorstellungen, daß,wenn nach dem Wunsche der Eidgenossen in die mit Mahlaud aufzurichtenden Eapitel der vorgeschlageneArtikel über freien feilen Kauf aufgenommen würde, daraus viel mehr Unannehmlichkeiten erfolgenmöchten, als wenn man bei der bisherigen Uebung verbliebe; der König und der Gubernator erbietensich ja, den eidgenöss. Angehörigen hinlänglich Korn zukommen zu lassen, doch müsse dabei stets ein ge-wisses Maß innegehalten werden; er bitte daher, man möchte sich bei den ennetbirgischen Unterthanenerkundigen, wie viel Korn sie jährlich bedürfen, und ihnen verdenken, daß sie nur nicht zu wenig begehre»sollen; auf nächstem Tage möchte man dann mit ihm über Erneuerung der Eapitel bcrathen. — Dajedoch die Eidgenossen von ihrem Begehren nicht abgehen wollen, wird der Handel wieder in den Ab-schied genommen, vv. (S. u. Vier ennetbirg. Vogteie» überhpt). tt. Der Streithandel zwischen denenvon Thabngen, mit Beistand von Schaffhauscn, einerseits, und den Erben des Ehrisostomus von Fulachanderseits wird auf künftige» Tag verschoben, da leztere keine Vollmacht haben, den gemachten Vorschlaganzunehmen. K-K-. (S. n. Freie Aemter). I»I». Endlich werden die Mißverständnisse hinsichtlich desAusdruks „verschleißen und verbrauchen" an den österreichischen Zollstätten durch eine Uebereinkunft mitden kaiserlichen Eommissaricn beseitigt. Leztere versichern, daß sie darüber einen Beibrief, mit dem kaiscrlichen Siegel versehen, den Eidgenossen zustellen werden, welchen dann jedes Ort mit seinem Stadt-odcr Landessiegel versehen möge. (Dieser Bcibrief trägt das Datum 24. Septemb.). Endlich wird auchmit ihnen abgeredet, daß sie an alle Zollstättcn die Weisung erthcilen sollen, daß den Angehörigen derEidgenossen nichts weiteres angemuthet werde, als wozu sie gemäß Vertrag und Bcibrief verpflichtet find.lR. Auf den Bericht des MünzmeisterS von Zürich, daß die Regierung zu JnnSbruk durch den Bcrg-richtcr im Leber- und Eggkircherthal verboten habe, den Eidgenossen Silber zukommen zu lassen, wird anden Kaiser und an benannte Regierung geschrieben, sie möchten das Verbot wieder ausheben, indem esgegen die Erbeinnng sei. Dem savohischen Gesandten werden verschiedene Beschwerden der Kauf
leure gegen den neuen Zoll vorgehalten. Er entschuldigt sich, daß ihm bisher vom Herzog keine Ant-wort zugekommen sei, daß er sie aber jeden Augcnbljk erwarte. II. Die ungeschikten Reden des FridolinZwiki und des Predigers zu Zofingeu läßt mau wegen des Glarnerhandcls einsweile» auf sich beruhe».»»»». Es wird ein Urtheil über einen BürgschaftSstrcit zwischen dem Stadtschrciber zu Whl und UlrichGöticbi von Wuppcnau erlassen. Landammann Abhbcrg stimmt nicht dazu.
IUI», ans de»! Schwpzeieremvlar.
Man sehe auch im Abschnitte HerrschaftSangelegenheiten:
vandgrafschaft Thnrgan.
». Art. 138. Judicatur u. Competeuzs.-> „ 578 Personelles.1. „ 535. Stifte und Klöster.
.. Art. 375. Stifte uns Klöster.». „ 233. Polizeiliches.
Landvogtei Rheinthal.Grafschaft Baden.
«r. Art. 7i> Judicatur u. Competeuzs. '> Art. l<t5. Locales.« Art. 85. Handel und Gewerbe. r. Art. t52. Stifte und Kloster.
" .. 2t I. Locales.
Landvogtei Freie Aemter. Art. >74. Klöster.
Bier ennetb Bogteieu überh ». Ari. tW. Justizsacheu.
er „ 2!ll. Zollsachen.
?rir. Art. 7l>. Judicatur n. Competeuzs.
.'.'.Art. l52. Verkehr mit Mauland.«e. „ tN7. Justizsacheu.