September 1563,
solle, indem jede Obrigkeit schuldig sei, Verbrechen zu strafen und die Kosten und den Richterlohn au sichselbst zu rrageu, Bern will sich freie Hand offen behalten, Uri will anhören und referieren. Die andernOrte endlich wollen sich nicht sondern, wenn man gemeinsam diesen Vorschlag annehmen würde, — Wirddaher nochmals int iw-Nrnoiuluin in den Abschied genommen, ll'. Den fremden Keschern, welche nch inder Eidgenossenschaft niedergelassen, werden ihre alten Freiheiten, soweit che solche in den gemeinenHerrschaften und Vogteien genießen, bestätigt. In den Orten selbst aber mag jede Obrigkeit die gnt-findenden Maßregeln treffen, 55. und I». <S. u. Rheinthal). I. (S. n. Baden), Ii,. (S. n. LuggaruS»,I. Der französische Ambassador, Herr von Orbais, vermeldet des Königs Gruß und eifriges Bestreben,die Anforderungen der Eidgenossen zu bezahlen; er beschwert sich aber darüber, daß von einigen fremdeSchulden aufgekauft werden und auf den durch die Vereinnng vorgeschriebenen Marchtagcn geltend gemachtwerden wollen, Obschon man nicht glaubt, daß leztcres geschehen sei, wird seine Beschwerde dennoch inden Abschied genommen, 1». (S. u. Lauis). 1». (S. u. Thurgau). «». (S. u. Baden). I». (S. u-Freie Aemter). «ß. 1 n, »!i. (S. u. Thurgau). «. (S. u. Luggarus). ,1. Das Hauptgeschäft gegenwärti-ger Taglcistnng bildcir die Anstände zwischen den V katholischen Orten und Glarus, Beide Parteiendanken vorerst den Schiedorten für die Arbeit und Kosten, welche sie bisher dieser Sache wegen ange-wendet, Ruit stellen die V Orte das Begehreil, man möchte im Vermittlungsvorschlag den Artikel hin-sichtlich des Coneilinms ganz auslassen, indem derselbe mit der Zeit mehr Zank als Ruhe bringen würde.Die Boten von Glarus dagegen, nachdem man sie geheißen hat, ebenfalls die Artikel anzugeben, derenAbänderung Glarus wünsche, und nachdem man ihnen versprochen, sie für allfälligeS Uebcrschreiten ihrerInstruktionen verantworten zu wollen, eröffnen, daß Glarus nähere Erläuterung folgender drei Artikelwünsche; nämlich am Ende des ersten Artikels solle gesezt werden, „daS alle zusagungen vffgcrichte vertragvnd Abscheidt Inn dem 31, Jar vnd shdhar vßgangen, wie sh die zu beidentheilcn mit ein Anderen vffvnd angenommen haben, Inn Iren Artickeln, würden vnd crefften gentzlich bestan vnd bliben solle» "Ferner soll beim dritteil Artikel beigefügt werden, „das Jedertheil nüw vnd alt glöübig zu Glarus finePriester vnd predieanten annemmcn vnd vrlouben vnd sin GotSdienst für sich selbs verrichten möge vne. deß Anndcren theill Jnntrag vnd widerred," Endlich wünsche es beim siebcnteit Artikel den Znsaz „iL«!'denn der Shbend Artickel whßt, das sh von Glarus der nüwen Religion gegen den Alt glöübigen Jvnbesakung JreS Ammann Ampts, der Räthen, vogthhen vnd anderen Aempteren gar vnd gantz kein gl^^nit bruchen, noch trhben, sonnder sh ouch dar zu kommen lassen, vnd deshalb fürbaß Also RedlichInen handle», wie dann hievor mir Inen ouch beschächen she, das man darzu allein soviel sehe, vndnach vermag vnd Jnnhalt JreS Landtbuochs", indem das Landbuch ihre „Frhheit" sei und deutlich angebe, wie sie gegen einander sich zu verhalten haben; wenn diese drei Artikel in vorstehender Fassungangenommen würden, so werde ohne Zweifel auch der Artikel betreffend das Concilinm ohne Schwieligkeil beseitiget werden. Die Boten der V Orte nehmen dieses in den Abschied und geben zugleich dwVersicherung, daß sie nach Kräften zur Annahme der gemachten Vorschläge mitwirken werden, ^ ^wird nun ein anderer Tag nach Baden ans den 1>, Januar 1564 hicfür angcsezt. Beide Parteien werdenermahnt, bis dahin mit einer entsprechenden Antwort sich verfaßt zu machen, damit dieser Handel endlicherlediget werde, und inzwischen nichts unfreundliches gegen einander vorzunehmen, v. (S. u, Baden)''»v. Die Boten der V kathol. Orte sollen bei ihren Obern anhalten, damit Hauptmann A-Pro für leineGesandtichaftSkosten entschädiget werde, X. sS. 11. Vier ennetbirg. Vogteien üderhpt).