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August 1562
Wallis sei ein Fähnchen zu stellen erlaubt werden, was aber die Landschaft von der Hand gewiesen undbei Verlnrst von Leib und Gut verboten babe, sich in einen fremden Kriegsdienst zu verfügen; unge-achtet dessen haben dann einige aus der Landschaft Wallis beim Fürsten von Conds Hauptmannschaftenangenommen und entgegen dem Frieden und der Vereinung mit der Krone Frankreich, ebenso entgegenden alten Bünden und dem Burg- und Landrecht der Landschaft Wallis mit den VlI Orten, zwei Fähnchendemselben zugeführt; da nun dieses bei den VlI Orten große» Unwillen erwckt habe, seien sie hieherabgeordnet worden, um dem Bischof und den sieben Zehnden dieses in bundsgenössischer Wohlmeinungvorzuhalten und, um künftiger Zwietracht vorzubeugen, die Erneuerung des Burg- und Landrechts ganzfreundlich zu begehren. Nachdem dann der Bischof, der Hauptmann und die Abgeordneten der Land-schaft für diese freund-eidgenössische Wohlmeinung und Ermahnung freundlich gedankt, erwiedern sie:ES sei zwei oder dreimal im gesessenen Laudrath bei hoher Strafe jedermann verboten worden, in diese»Krieg zu zieben: da nun aber einige bcimlich und bei Nacht obne Wissen und Willen ihrer Obrigkeitweggezogen seien, jedoch keineswegs mit offenen Fähnchen, so bedauere die Landschaft dieses tief undfühle sich verpflichtet, die betreffenden, sobald sie zurükgekehrt sein werden, nach Verdienen zu bestrafen,damit das Büuduiß und das Burg- und Landrecht sowie der wahre alte Glaube aufrecht erhalten werde,welchen der Bischof, der Hauptmann und die fromme Landschaft zu schirmen fest entschlossen seien; wasübrigens die von Frankreich der Landschaft angebotene Hauptmanuschaft betreffe, so haben sie nichtsversprochen, sonder» nur zugesagt, daß sie sich von den übrigen Orten nicht sondern werden; hieraufseieneinige Tagleistungen abgehalten worden und dann der Aufbruch geschebeu; bezüglich endlich der begehrtenBeschwörung des Burg- und Landrcchtö von Zehnden zu Zehnden, so halten sie es nicht für nöthig,vor die einzelnen Gemeinden zu reiten, weil einige Zehnden und Gemeinden gar weit entlegen unddieselben gegenwärtig mit Einsammlung ihrer Feldfrüchte zn sehr in Anspruch genommen seien; sie er-bieten sich aber in ihrem und der Landschaft Namen, wie eö früher auch schon geschehen sei, dieses Burg-und Landrecht zn erneuern und mit dem Eid zu bestätigen und ebenso den Eid abzunehmen und dabeidas Burgrecht vor allen Gemeinden verlesen zu lassen; sollte dieser Vorschlag den Gesandten derVII Orte nicht genehm sein, so möchten sie Tag und Ort festsezen oder von Ort zu Ort reiten, wieihnen beliebig, um die Erneuerung des Burg- und Landrechts vorzunehmen. — Die Gesandten derVII Orte halten sich nicht für ermächtigt, auf dieses freundliche Anerbieten einzutreten, und begehren,mau möchte ihren Ober» dieses alles schriftlich zustellen, die dann zn gelegener Zeit und nach ihremGefallen gebührende Antwort darüber geben wurden,
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Nellcnz. IZi»2, 28, August i Freitag »ach Bartholomäus),
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Boten: (Nicht angegeben).
Man sehe das Verhandelte im Abschnitte Herrschaft«angelegenheiten:
B'Uenz, BoNruz und Riviera » 5, Art, IZZ IZY,