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4,2,a (1861) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1556 bis 1586
Entstehung
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Oktober 1560,

lezte Antwort der V Orte. Alle diese Aktenstüke werden don den V Orten wieder in den Abschied ge-nommen, Auf die dringende Bitte der Boten der übrigen Orte geben die Boten der V Orte denneugläubigen Glarncrn endlich die Versicherung, das; sie dieselben einstweilen nicht thätlich beschädigenwerden, doch nur so lange, bist die laibolischcn Orte ihren Entschluß an Zürich mitgetheilt haben, undunter der Bedingung, daß die Nengläubigen sich keine Verunglimpfungen oder Schmähungen von derKanzel herab oder sonst gegen die Altgläubigen erlauben; denn sofern dast nicht gehalten würde, müßtendie altgläubigen Orte ihren den altgläubigen Glarnern erthcilten schriftlichen Znsicherungen nachkommen.Schließlich bemerken die Altgläubige» von Glarust, daß sie sich gegen die katholischen Orte in kein Rechteinlassen und diese für ihre lieben alten Eidgenossen halten werden,

5 aus den Eremplaren der Archire Zürich und Schwyz,

Man sehe auch im Abschnitte Herrschaftsangelegcnhciten:

Vier rniietb. Vogteicn überh. Art, 201, Verkehr mit Mayland,

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Geheime Conferenz der V katholischen Orte,

Lucern. 22. Oktober (Dienstag vor Simon und Judas.

Staatsarchiv ^ilcern. Allqem. Absch. Bd. N. 47^.lAuck in den Archiven Nidwalden und Freiburg I

Boren: Schwhz, Ammann Schorns; Ammann Reding, (Die übrigen sind nicht angegeben,)». Auf dem lczten Tage zu Einsicdeln hatten die Nengläubigen von Glarust den V katholischen Ortendas Recht angeboten; diese aber hatten est als ein unbefugt angebotenes Recht nicht angenommen; daraufbat Zürich einen gemein-eidgenössischen Tag auf den 27, Oktober »ach Baden ausgeschrieben und vonjedem der V Orte Antwort begehrt, ob es denselben besuchen wolle, Es wird nun, da kein Ort ohnedes andern Vorwissen hatte antworten wollen, an Zürich geantwortet: Man werde den Tag besuchenund spätestens am 29, Oktober, weil in einigen Orten an jenem Sonntag noch Gemeinden abgehaltenwerden, zu Baden sich einfinden. lieber die Sache selbst wird ans höhere Genehmigung hin beschlossen,daß man, wenn die Schiedsorte dast Ansinnen der Glarner auf jenem Tage nnterstüzen sollten, denselbenerwiedern wolle: Die neugläubigen Glarner haben den V Orten die Bünde gebrochen, haben ihren Ver-lrag mit den katholischen Orten von >5!tl und ihre wiederholten Versprechen nicht gehalten; darum könneman sie auch nicht mehr für Eidgenossen halten, wolle weder in den gemeinen Vogteien mehr etwast mitdenselben zu thnn haben, noch auf Tagsazungen neben ihnen sizen und werde daher die Bünde ihnenherausgeben; die altgläubigen Glarner dagegen wolle man alst Eidgenossen anerkennen; weil ferner derseil 1556 waltende Anstand mit den Nengläubigen von Glarns noch »»berichtiget sei, so können auchdie V Orte denselben gemäß der Bündedest Rechten" nicht sein ; sollten aber die Schiedsorte darauf be-siehe», daß die V Orte gemäß der Bünde verpflichtet seien, das Rcchtbietcn anzunehmen, so werde manes durch ein unparteiisches Recht entscheiden lassen, ob man gemäß der Bünde dazu verpflichtet sei, tKswicd schließlich eine Zuschrift der Altgläubigen von Glarns verlesen, worin sie sich darüber verantworten,wann» sie den Tag zu Baden nicht besuchen werden, t». Dem Obern Grauen Bund wird der lezte