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Februar 15W
Bezug auf jene, welche in der Eidgenossenschaft gekauft und durch Oesterreich geführt werden, von dembenannten Zoll frei; gleiche Rechte genießen dagegen in der Eidgenossenschaft alle österreichischen „Land-saßen", Das über den Kornkauf im Sundgau und Elsaß erlassene Mandat könne» und werden die Eidgenossen nicht annehmen, sonder» sich an den Artikel der Erbeinung baltcn, gemäß welchem ihnen derfreie Kornkauf zugesichert werde! eS mögen jedoch beiderseits wohl Maßregeln gegen Mißbrauch undWucher getroffen werden; dabei wolle man bewilligen, daß die betreffende» eine Bescheinigung beibringenmüsse», daß sie das Korn allein zu ihrem Bedarf verwenden und keinen Fürkauf treiben, und daß es nurzu Zeiten von Theurung also gehalten werde i dasselbe Recht sollen die Laudsaßeu aus Oesterreich inder Eidgenossenschaft auch genießen. Nachdem die kaiserlichen Eommissarien einige Einwendungen gemacht und besonders verlangt hatten, daß auf köstliche Waaren, als Gold und Silber, Sammet undSeide, Zobel, Marder und andere köstliche Futter, englische Wolle, köstliche Tücher und Kuppelpfcrde dererhöhte Zoll gemäß Mandat entrichtet werden müsse, und schließlich zugesichert hatten, daß sie dann auch dieBegehren der Eidgenosse», betreffend den Silber und Kornkauf, beim Kaiser unterstüzeu werden, werdensie ersucht, inzwischen, bis der Entschluß des Kaisers erfolgt sei, an allen Zollstätte» anzuordnen, daßden Unterthaneu und Landsaßen der Eidgenossenschaft der Zoll nur nach bisheriger llebuug abgenommenwerde, — Der ganze Handel wird in den Abschied genommen, I»I». Wegen dieser und anderer Geschäfte wird eine Tagsazung auf den 7, Mai wiederum nach Bade» angesezt, Ii. Am Schlüsse der Tagsazung langt eine Zuschrift von Uri ei», worin eS meldet, daß es den gefährlichen Weg am „ZrniS'erStaldeu" sicher stellen möchte, wen» mau ihm erlaube, das Weggeld doppelt zu erheben, daß es aberohne dieses nicht im Stande wäre, das kostbare Werk auszuführen. Wird in den Abschied genommenKit. Basel und Schaffhausen werde» erinnert, sich auf nächstem Tage zu erklären, was man denen vo»Herisau an ihr Brandungluk verabreichen wolle II. Dem französischen Gesandten, Herr» vo» Coignet,der im Begriff ist, nach Frankreich zu verreisen, wird ernstlich aufgetragen, de» König au beförderlicheBezahlung des Friedgelds und der Pensionen zu erinnern; zugleich wird ihm vorgehalten, daß die lezteBezahlung größtcutheits auS zu leichte» und sogar beschnittene» Dikpfennigen bestanden habe, was nichtmehr geschehen dürfe, fS. u, Mainthali
l, », ,»> <i, Münzproben bei «?«, NU, II aus dem Gremplar des Landesarchivs Schwyz,
Man sehe auch im Abschnitte Hcrrschastsam,elc.lr»beiten,
Dentsrize grin Bvqteic» itbnrliSaiidgrafschaft Tkurgan
>» Art, 41 Polizeiliches
Art, NN Zehntsachen,i. „ 252, gollsachen.
" Ali, !>l, Abzu,,n« „ 224, Jiiiltzsachen,<1,1 , 225
I> „ tlii. Stifte und Klöiler,
Grafsrüafr BadenVier ennetl'. Bogteie» »bort,Kandvvgtci VauiSLandvogtei MendriSKandvvgtei Mainthai
>1 Art 78, Polizeisache»o. Alt, 298, tiirchensache»KIi.Art 2t>4, Instizsacheil,t» Art, 525, Iiisiizsachen,n,«,,Art 484, gustizsachen,
u. Art, 2, Beamte,
> All, l!ti> Berlehr liiit Mapland,