Juni <55,9,
die Landsaßen und Unterthanen beider Parteien auf österreichischem und eidgenössischem Grund undBoden bei Kausen, Verkäufen und andern Geschäften sicher wandeln, daß sie einander recht und redlichbehandeln und daß kein Thcil des andern Landsaßen und Unterthanen mit neuen Auflagen und Zöllenbeschweren solle, so wird ihnen entgegnet: Es scheine, daß der Eidgenossen Unterthanen und Landsaßenallein auf östcrrcicbischem Gebiet und ebenso die österreichischen Angehörigen nur ans der Eidgenosse»Grund und Boden beim alten Herkommen und den alten Zöllen bleiben sollten; man wünsche dahereine Erklärung darüber, ob man die eidgenössischen Kanflente, wenn sie Waaren zu Antorf «Antwerpen),Frankfurt, Augsburg, Nürnberg und an andern Orten mehr kaufen und durch österreichisches Gebiet indie Eidgenossenschaft führen, oder wenn sie in der Eidgenossenschast verarbeitete Waaren an benannteOrte spedieren wollen, ohne Beschwerung durch neue Zölle lassen wolle; denn sollte dieses nicht derFall sein, sollte jene Zollbefreiung nur für den gegenseitigen österreichischen und eidgenössischen Verkehrverstanden werden wollen, so würde das den Eidgenossen schwer fallen, indem ihnen dadurch ihre Zölleverringert und der Paß gefährdet würde, und es müßte daraus folgen, daß den Unterthanen und Land-saßen des HanseS Oesterreich ihre in Frankreich, Italien u, s, w, gekauften Waaren, und umgekehrt,ebenso behandelt würden, was doch besser unterbliebe. — Die Sache wird in den Abschied genommen,um sich über eine angemessene Antwort an den Kaiser zu bcrathen, — Daneben wird de» kaiserlichenGesandten eröffnet, daß ungeachtet der vom Kaiser auf dem Reichstage zu Augsburg gegebenen Ver-sicherung, bis zu Anstrag des Handels Jedermann frei passieren lassen zu wollen, seither wieder einigtVerarrestiernngen vorgekommen und daß vor etlichen Tagen Einige, welche Pferde zu Ravensburg ge-kauft, daselbst gcnöthiget worden seien, den neuen Zoll zu bezahlen, daß man daher den Kaiser ersuche,seinem Versprechen nachzukommen, — Alles dieses nebst den hierüber gemachten Vorschlägen wird zurJnstruetionS - Erstellung auf nächsten Tag in den Abschied genommen, «»«». Es wird beschlossen, daßdie Städte, welche den Eidgenossen nnterthan sind, sich mit der auf dem Reichstage zu Augsburg er-haltenen kaiserlichen Bestätigung der eidgenössischeil Freiheiten und guten Gewohnheiten begnügen sollenund nicht von sich aus an den Kaiser um Bestätigung ihrer Freiheiten gelangen dürfen, indem solcheseine Verkleinerung der Eidgenossen, als der rechten Obrigkeit, wäre, pz». Jedes der XII Orte erhältdas ErbeinungSgeld vom Haus Oesterreich für das Jahr <559 mit <59 Gulden, Appenzell dieHälfte,*, ,y,ß. Jedes der XIU Orte gibt 49 Kronen an die Kosten der Gesandtschaft nach Augs-burg und für Belohnung der beiden Gesandten, i-i». An die Kosten der Freihaltung der kaiserlichenGesandten zu Baden bezahlt jedes Ort 4 gute Gulden, weniger l Ort, Es wird kein anderer
Tag äugest^; j» dringenden Fällen soll an Zürich Anzeige gemacht werden, damit dieses einen Tagausschreibe, Das nach dem Schluß der Tagsaznng von den kaiserlichen Gesandten gestellte Begehrenin Lltreff eines künftigen Tages wird all roldroinluiu genommen, »m. (S. u, Freie Aemter.) w. GlaruSstclll das Begeh,en an Lucern hinsichtlich des Bnrgrechts der Herrschaften Werdenberg und Wartau,wovon Glarus jährlich 15 rheinische Gulden in Gold geben müsse, daß Lneern eine kurze Urkunde aufPergament und besiegelt ausstellen möchte, daß dieses Burgrecht Glarus nur, so lange es Bcsizer dieser
*, Der Gulden wurde zu <5 constanz Bazen, die Sonncnkronc zu 24 Bazen, die kaiserliche Krone zu 23 guten Ba<en undt Kreuzer, der Thaler zu <8 constanz, Bazen angerechnet.