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Januar 1559,
alte und neue, verrufen und bereits an die meisten Orte von diesem Mandate Mittheilung gemacht; eshalte dafür, daß diese Münzen auf keine andere Weise schneller aus dem Hände zu bringen seien, undmache diese Anzeige, damit die andern Orte ihre Angehörigen zu warnen wissen, «. Rechtsspruch überdie Anstände zwischen Abt und Convcut zn St, Gallen einerseits und Ammanii und ganzer Gemeindezu Norschach anderseits, in Betreff folgender Punkte: Besezung des Ammann- und deS Weibel - Amts,Geriet,tsbesazung, Aushändigung von Urtheiten, Recht „Haft nnd Verbot" zu legen, Recht derer vonRorschach, Geldstrafen für Holzdiebstahl im „Gcmeinwerch" und für chrenrührer'sche Händel zu erkennen,„Vertädingen" malefizischcr nnd ehrverlezlieber Sachen, Recht, Bot nnd Verbot in den Fronwäldern undGütern des Abts zu legen, Weiiizebuten von Baumrcben, Baupflicht an die gemeinen Reichsstraßcn zuRorschach, Leibeigenschaft, Fall und FastnachtShcnuen, MannrechtSbriefe und Berichtigung der Kostendieses Rcchtshaudels, (Der Rechtsspruch ist datiert vom 26, Januar 1559, Staatsarchiv Lueern. Akten,Abtei St, Gallen,) «I. Schwhz und GlaruS ersuchen Zürich um Nnterstüzung einer armen Frau vonMännedorf, die im Gastcr krank geworden und der dann ein Bein habe abgenommen werden müssen,«?» Der Abt von St, Gallen und Landammaun Tschudi von Glarus bitten Zürich, es möchte ihremVetter Kaspar Blarcr verzeihen und den Aufenthalt im Lande wieder gestatten, indem derselbe sich nungehorsam verhalten würde,
<> und « ans dem Zürcher-Eremplar.
Man sehe auch im Abschnitte SchirniortSan^elej,c>>heitcn:
Abtei St. Gallen. e. Art, 5.
Konferenz der V katholischen Orte.
Lucern. 97. Februar (Montag nach tteuli).
Staatsarchiv Lucern. Allgcm. Absch, Vd. N, 207, Landesarchiv Tchwyz,
iAuch im LanecSarchi» Obwalten.!
Gesandte, tNicht angegeben),
i». Es wurde diese Conferenz vorzüglich wegen deö massenhaften Eindringens neuer italienischerMünzeil ausgeschriebeil, um nämlich das Volk vor den Nachtheilen zu schüzen, die eö durch zu hoheAnnahme derselben erleideil könnte, nnd weil Zürich, Basel nnd andere, namentlich auch das Reich, die-selben gänzlich verrufen haben, Uri nnd Zug schlageil nun vor, daß man diese Münzen probiere undtarifiere, indem sie es nicht für gut erachten, sie gänzlich abzurufen, Lucern, Schwhz und Unterwaldendagegen vereinbaren sich, diese Münzen unverzüglich zu verrufen, wie es an erstbenannten Orten bereitsgeschehen, I,. Da der französische Gesandte, von Eoignct, an Lueern geschrieben hat, warn», die Bezahlungder Hauptleutc nnd der Pensionen noch nicht erfolgt sei, mit der Versicherung, daß eö in den nächstenTagen geschehen werde, so wird an denselben geantwortet, er möchte, weil doch der Köllig versprochenhabe, alles halten zu wollen, wie seine Vorfahren, dafür sorgen, daß unverzüglich die nöthigen Anstaltenzur Bezahlung getroffeil werden; dann würde man auch um so bereitwilliger thun, zu was man gegenen Köllig verpflichtet sei, Jedem Boten wird eine Abschrift der Nachrichten aus Deutschland mit-