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4,2,a (1861) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1556 bis 1586
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August t558.

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malS Gesandte mit Vollmacht dahin abordnen sollen, um den streitigen Berg nach Verhältniß der Zinse,welche beide Theile darauf haben, zu theilen, f. Es waltet ein Span zwischen Bern und Frciburgwegen einer von Bern vorgenommenen Pfändung ans der Höhe jenseitsRova" (ltuo), Freiburg be-streitet Bern das Recht dazu, weil die Sache in seiner Herrschaft Rova vorgefallen; es bemerkt hiebetdaß noch an andern Orten Marchsteinc weggekommen seien, ohne daß man wisse von wem und wohin, undbegehrt, daß dieselben wieder aufgerichtet werden; sobald dieses geschehen, werde man dann leicht finden,in welcher Herrschaft der Ort der Pfändung gelegen sei, GS wird nun verabschiedet und durch dieSchiedbotcn erkennt, daß beide Städte einen Tag ansezen, mit ihren Gewahrsamcn daselbst sich einfindenund alle Anstößer sammt den ältesten Leuten der Gegend dazu einladen sollen, um die Märchen wiederaufzurichten; inzwischen soll der streitige Pfäudungshandel anstehen, K. Abt Morell vonOcre"(Ilaut-tlrost), der auf dem Edelmann Pierre du Pre 9 Florin Bodenzins besessen, war ohne Leibes-erben gestorben. Frciburg beansprucht nun, daß die Ablösung ihm zukomme und daß es den Abt zu be-erben das Recht habe, weil der fragliche Vodcnzins sein Lehen gewesen sei, Bern dagegen will das Be-erbungörecht für sich in Anspruch nehmen, weil der Abt ans bernerischem Gebiete gestorben, Daraufwird verabschiedet, daß jede der beiden Städte die Hälfte der gelösten Summe nehmen und damitder Handel erledigt sein solle, I». Bezüglich der Zusage des Abts von Hant-Crcst zu Gunsten derervon Granges, Freiburger Herrschaft, wegen Ausrcutnng eincS Holzes, weisen die Gesandten von Berneine Qnittauz vor, daß die von Granges den Abt scineo Versprechens entbunden haben. Diese Quittanzwird den Gesandten von Freiburg auf ihr Begehren abschriftlich in den Abschied gegeben, I. Es sindnoch einige andere Anstände von den beiden Städten den Schiedboten zur Entscheidung übergeben wor-den ; diese aber bitten freundlich um Aufschub, was ihnen bereitwillig zugestanden wird.

Man sehe auch im Abschnitte HerrschaftSangelegenlieiten:

Aogtei Grafiburg oder Tchwarzeubnrg, ». Art, 22.

Vvgtei Orbc mit Tscherliz, > Art, >22

<»2.

Konferenz der VII katholischen Orte.

Lucern, >338, sil. Octvber (Dienstag nach Michaeli),

Ttaatöarctnv Lucern. Allgem. Absch. Bd. tt. tv.

I'Auch in den Archiven Gchwyz, Nidwulden, Freiburq und Solotlmrn.I

ÄOten: (Nicht üNHeHeh(n).

«,» Diese Eonfcrenz wurde vorzüglich ausgeschrieben wegen des von der Stadt Genf gestellten Be-gehrens um Ausnahme in das ewige Bündniß der Xlll eidgenössischen Orte, gleichwie St, Gallen, Rot-. whl und Mühlhausen, Die V Orte beschließen einstimmig, daß sie mit der Stadt Genf in kein Bündnißtreten wollen, nicht allein wegen der Glaub ensvcrschiedenheit, sondern auch aus Besorgniß, es möchtenach Vereinbarung der beiden Könige von Frankreich und Spanien für die Eidgenossenschaft mehr Ge-