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4,2,a (1861) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1556 bis 1586
Entstehung
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Juni 15Ö7,

Vermittlung habe aufdringe» wollen; es sei nun abermals ihre dringende Bitte, daß man sie bei demUnheil der XII Orte schirme und Bern dazu anhalte, ihnen die Einkünfte der Pfarre zu Landcron ver-abfolgen zu lassen; sie wollen sich dann auch nicht weigern, die schuldigen Primizen und Fälle zuleisten, Die Gesandten von Bern erwiedern: Es befremde sie, daß die von Landeron die Räthc undAmtSleute ihrer natürlichen Herrennicht bei der Sache haben wollen"; noch neulich habe die Markgräfinvon Röttcln, der die Grafschaft von Neuenbürg gehöre, den Wunsch geäußert, Bern möchte ohne ihrerAmtolcute Bewilligung nichts mit denen von Landeron abschließen; darum erwarte Bern, bei dem ewigenBurgrecht mit der Grafschaft Neuenbürg bleiben zu können, und wolle denen von Landeron, nach demWortlaut desselben, des Rechten sein, Nach Anhörung beider Parteien wird gegen Bern das Befrem-den ausgcdrnkt, daß es dem billigen Begehren derer von Landcron nicht entgegen komme, daß es demUrlheil der XII Orte, der damaligen Herren zu Neuenbürg, gemäß welchem man denen von Landeroneinen Pfarrer ihrer Religion geben und der Pfarre Einkünfte verabfolgen müsse, so wenig Rechnunglrage, während selbst der rechtmäßige Herr zu Neuenbürg, der Fürst von Nemours, denen von Landcronwillfährig geschrieben habe; da bei der Uebergabe der Grafschaft Neuenbürg alle früher» Urtheile und Ver-träge als rechtsgültig erklärt worden, so bedürfe es keines Rechtens; man ersuche daher Bern, es beidem benannten Urtheil der XII Orte bleiben zu lassen und auf nächstem Tage entsprechende Antwort zugeben; würde das nicht geschehen, so möchten einige Orte veranlaßt werden, ohne Recht nicht zuzulassen,daß Bern ein rechtsgültiges Urtheil ohne rechtmäßige Ursache aufhebe, «I. Die Gesandten der StadtGenf geben nach Vermeidung deren freundlichen Grußes ihren Vortrag schriftlich ein,, Die von Bernerwiedern, daß sie gemäß des lezten Abschieds mit denen von Genf unterhandelt, daß diese sich aber überfolgende zwei Artikel nicht haben einlassen wollen, nämlich in Betreff der Art der Berechtigung vonSchuldansprachen und dann in Betreff der Besteuerung von Gütern; sie bitten, man möchte ihnendie Stadt Bern mehr angelegen sein lassen und ihr nicht ein Burgrecht wider ihren Willen aufdringen. Nachdem die Gesandten von Genf noch anoeinander gesczr, warum sie sich in jene Artikel nicht habeneinlassen können, wird vorgeschlagen, sie möchten ein gleiches eidgenössisches Recht auf eine bestimmteAnzahl Jahre mit einander aufrichten, nämlich bei vorhandenen Streitigkeiten die Sache auf gleich vielZnsäzer und Richter und, wenn diese in ihren Urtheilen zerfallen, an einen unparteiischen Obmann zuweisen; wenn ihre Unterthancn über nicht anerkannte Schulden Anstände gegen einander haben, so sollder Ansprecher die Gegenpartei in den Gerichten suchen, wo leztcre seßhaft ist, und es soll kein Theildem andern die SeinigenverHeften," außer für anerkannte Ansprachen; man erwarte, daß sie sich hin-sichtlich der Kriegskosten wohl werden mit einander verständigen können; wenn sie dann ein gleichförmigeidgenössisches Recht gegen einander annehmen, werden sie auch ihren Anstand wegen der Steuern aufgütlichem oder rechtlichem Wege beilegen können; man bitte Bern nochmals, einen gütlichen Tag mitdenen von Genf abzuhalten, oder dann den Eidgenossen die Sache zur Schlichtung zu übergeben, ESsoll dann jedes Ort seinen Boten umfassende Vollmachten ertheilcn, beide Theilc gütlich zu vereinbaren,und sog darüber instruieren, was man denen von Genf auf ihr frcnndnachbarlicheö Gesuch um Auf-nahme inFeindschaft" antworten wolle, Bern wird schließlich ersucht, bis zu Austrag. des Handelsgegen die Genfer nichts unfreundliches vorzunehmen und den auf seinem Gebiete sich aufhaltenden Flücht-lingen von Genf anzubefehlen, daß sie sich in Worten und Werken aller Beleidigungen oder Schmähungenenthalten, Der rühmende Bericht der in französischen Diensten befindlichen Hauptleute über die Freund-