Oktober lsidll.
Antwort zu erwarten, bevor man in ihr Begehren eintreten könne, t,) Die Mannscbafr dürfe nur lautVereitlung gebraucht werden; die eidgenössischen Hauptleute und nicht der König sollen die Oberstenernennen; der König soll die Aemter nach altem Brauch, wie König Frau; l, getban, besolden, nämlichauf jedes Amt zehnfachen Sold geben; die Mannschaft soll am Anfang jedeo MonatS gemustert undausbezahlt werden, T> Die Truppen, sie mögen gesund oder krank sein, oder vorher entlassen werden,sollen für drei Monate bezahlt werden; die Erben eines Verstorbenen erhalten den Sold für den ganzenMonat, wenn er den ersten Tag des Monats erlebt bat; auch die Kranken, welche nicht zur Musterungkommen können, sollen nichtsdestoweniger bezahlt werden; jedoch sollen die Hauptleute den MustcrungS-Eommissärcn anzeigen, wo sie selbe besichtigen können, Der König darf die Truppen nicht wider dieVereinnng oder Erbeinung brauchen, noch sie trennen, und soll ihnen solche Quartiere geben, wie dieBilligkeit erfordert, 4,> Der König soll die Truppe» mit Gold und guter Münze bezahlen, so das, sienicht daran verlieren müssen, wie im lezten piemontesischen Feldzug geschehen, 5,> Da die Eidgenossen beieinigen früher» Aufbrüchen verordnet, daß zum Beste» des Dienstes jeder Hauptmann dem gemeinenMann nicht weniger als vicrtbalb Kronen als Monatssold geben soll, der König aber die Bestallungender Hauptleute immer mebr verringert, so das; selbe keine „tapfern" Leute mehr aufbringen können, soverlange man, das; der König die Hauptleute dermaßen halte, das; ibm gut gedienet werde; in diesemFall werde man dann auch die obne Pässe beimlanfenden Knechte so bestrafen, das; sie cber im Dienst ver-bleiben, ss) Da vorgekommen, das; Leuten, welche von ihren Obersten oder Hauptleuten Pässe erhalten,diele auf französischem Gebiete weggenommen worden, so verlange man, das; der König solches nicht mehrgestatte, 7 ) Wenn Leute sterben, oder sonst heimziehen, so dürfen die Musterungs-Eommissäre den Haupt-leute» für jeden derselben nicht mebr als einen Monatssold, nämlich vierthalb Kronen, abziehen, bl,) Jedenhalben Monat, oder auf das längste in Monatsfrist sollen die französischen Anwälte die Briefe, welcheihnen die eidgenössischen Hauptleute übergeben, abnehmen und für deren Versendung sorgen, damit manstets wisse, wie es um sie in Freud und Leid stehe, !l > Wenn eidgenössische Mannschaft zum Ziehen desGeschüzes gebraucht wird, soll ibr für diese Arbeit eine besondere Belohnung verabreicht werden, damitsie selbe um so williger verrichte, l(),) Da der König sich stets erboten, alles das, was sein Bater KönigFranz den Eidgenossen versprochen, zu halten, so begebre mau, das; er auch den Ehrensold wieder bezahle,wie die früher» Könige getban haben, — Auf diese Begehren und Beschwerden geben die französischen Ge-sandten schriftliche Antwort und sprechen die Erwartung aus, das; auch Schwhz den Aufbruch bewillige;lie erbieten neb auch, au den König über die noch streitigen Punkte hinsichtlich der Bestallungen, desEbrensokds u, a, m, zu schreiben und ibn zu bitten, den Eidgenossen zu willfahren. Mit dieser Antwortgjebt man ncb für dicßmal zufrieden; es soll aber jedes Ort seinen Hauptleuten anbefehlen, das; keinerweniger als lsilltt Kronen als Bestallung annehme, bei Strafe an Leib und Gut, De» französischenGesandten wird schließlich angezeigt, das; die fünf Orte Lueern, Unterwalden, Zug, Freiburg und Solo-tburn zwar de» Aufbruch bewilligen, jedoch mit dem Vorbehalt, das; die Mehrheit dazu stimme. Die fran-zösischen Gesandten wünsche» darauf, daß sie, sobald die Mehrheit ihre Zustimmung erklärt, obne weiter»Verzug die Werbungen beginnen dürfen; was ihnen zugestanden wird. Die obbeuannten fünf Orte er-klären noch, ^ ^ Recht vorbehalten, ihre Angehörigen wieder bcimzurufen, im Fall derKonig die oben angeführten Artikel nicht halten würde, — Die Gesandten von Uri, Glarus, Basel,Schaffbausen und App^,^^ die nur instruiert find, anzuhören und zu referieren, nehme» das Geschäft