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besonders zu Gunsten der Altgläubigen daselbst, welche an öffentlicher Landögemeinde gescholten worden,als ob sie nicht bieder und ehrlich gehandelt hätten in Bezug auf das Versprechen von 1531 und den Vertragvon 1532, und welche daher vcrschüpft werden und zu keinen Acmtcrn gelangen können. Dieser Vor-schlag wird jedoch nicht angenommen und beschlossen, cinsweilcn nichts an Glarus zu schreiben, Lueernund Unterwaldcn beantragen, man solle an Glarus schreiben, daß eS laut seiner Zusage und des Ver-trags die Messe zu Schwanden herstelle und den Priestern zu Glarus, Nafels, Linththal und Schwandenanbefehle, nicht nur Messe zu lesen, sondern auch das Evangelium zu predigen und daS Volk zu unter-weisen Da aber Uri ans seiner Ansicht beharrt, da auch Schwhz und Zug beim Entwurf des Stadt-schreibers von Zug verbleiben wollen und man sich über nichts verständigen kann, wird es in den Ab-schied genommen ; jedes Ort soll seinen Entschluß darüber unverzüglich nach Lueern schreiben, — Schwbzwird beauftragt, einen Abgeordneten nach GlarnS zu schiken, um in Erfahrung zu bringen, ob man da-selbst den Versprechungen hinsichtlich der Priester u, a, in, nachkomme, und darüber zu berichten, —DieAusfertigung einer Zusage der V Orte an die Altgläubigen zu Glarns wird verschoben, bis man in Erfah-rung gebracht, wie die von GlarnS ihre Versprechen halten; der Abgeordnete von Schwhz aber soll dem Statt-balter Tschudi und den Altgläubigen zu Glarus müudlich versichern, daß die V Orte ihre Zusagen treuhalten werden und daß jene sich darauf verlassen dürfen, I». (S. u. Rheinthal), r. (S. u. EnnetbirgischeBogteie» überh.). «K. (S. u, Mendris). « . (S. u, Luggarus). t. An Casar de Napolis wird für seinefreundschaftlichen Erbietnngen ein Dankschreiben erlassen, K. (S. u. Thnrgan). I». Es wird beschlossen,daß jedes Ort dem Sladtschreibcr von Zug für seine Arbeiten beim Glarnergeschäst 1 Krone gebet! soll.
Man sehe auch im Abschnitte HerrschaftSangelegenheiten:
Landgrafschaft Thurgau, «r- Art. 274, Kirchliches », Glaubenssach,
Laudvogtei Rheinthal. t», Art, 120, Kirchliches u. Glaubenssach,
Vier Ennetb. Vogteieu iiberhpt, «- Art. 27l, Kriegssachcn,
Laudvogtei Meudris. Art. 538. Polizeiliches,
Laudvogtei Luggarus. « Art. 2l>2, Polizeisachen,
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Conferen; der drei Orte Uri, SGwyz und Nidwalden,
Uri, !??<», September (Donstag nach Maria Geburt).
Landesarchiv Tctiwyz.
Gesandte: lRichr angegeben),
t». Das Ordinariat von Mahland, sowie der Nuntius Bischof von Tcrraeina beschweren stch, das;durch die Verordnung und Eapitcl in Betreff der Priester zu Riviera und Bellenz ein Eingriff in ihreZurisdielion gemacht worden; sie beschweren sich ferner über die heftige Antwort der drei Orte, Diedrei Orte hatten aber durch ihre Verordnung nichts anderes bezwekt, als Zucht und christliche Ordnungunter ihrer Priesterjchaft zu pflanzen. Da die Jnstruetioncn verschieden lauten, wird es in den Abschied ge-nommen, Es wird jedoch beantragt, daß Uri nochmals im Namen der drei Orte an den Bischof vonTerracina, sowie an das bischöfliche Ordinariat schreibe: Die drei Orte haben nicht im Sinn, irgend einenEingriff in die Rechte der Kirche zu machen, sondern werden dieselbe in ihren alten Bräuchen und Her-