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4,2,a (1861) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1556 bis 1586
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Juni lsz56.

noch den königlichen Verheißungen gemäß ist, so wird vorgeschlagen, eine Gesandtschaft an den Königabzuordnen, um sich über solche Neuerungen zu beschweren und eine Verkommniß aufzurichten, damitman alle Jahre wisse, wie der Werth des Goldes stehe; wird in den Abschied genommen. I»I». (S. u.Baden), ee. Ein Anwalt der beiden Prälaten von Stein und von Weissenau begehrt von Zürich aufseine wiederholten Gesuche Antwort. Dieses giebt nun folgenden Bescheid: Im Jahr 1550 sei von deneidgenössischen Gesandten ein Vertrag zwischen Abt NüSperli von Stein und Zürich abgeschlossen undbeiderseits angenommen worden, gemäß welchem dem Abt und seinen Nachfolgern die Propstei Klingenzell sammt den auf Reichsgebiet liegenden Einkünften zugestellt worden, dagegen aber alles aufzürcherischem Gebiet Liegende bis auf ein allgemeines Coucilium Zürich gehören soll; es hoffe bei diesemVertrag zu bleiben; der Abt in der Weissenau habe über das Gotteshaus Rütti keine Gerechtigkeit, alsdaß er sich daselbst pator dnmtm oder Hansvater nenne; Rütti liege aber in Zürichs hoher und niedererGerichtsbarkeit; wenn nun der Titel pator llomus dem Abt eine Gerechtigkeit daselbst gebe, so müßteman mir gleichem Rechte die fremden Geistlichen auch über die Gotteshäuser Wcttingen, Dänikon undMünsterlingeu regieren lassen; Zürich verlange daher Abweisung. Der Vertrag über die Einkünftedes Gotteshauses Stein wird bestätigt und daher der Prälat von Stein abgewiesen. In Bezug aufdas Gotteshaus Rütti wünscht man, daß Zürich sich mit dem Prälaten in der Weissenau gütlich ver-ständige. Zürich nimmt diesen Punkt in den Abschied. «I«I. Blau ist der Ansicht, daß das Einschmelzender guten alten Münzen streng verboten werden sollte. Deßhalb wird beschlossen, daß jedes Ort seinenMünzmeistern dieses untersage und verbiete,gchürntes" Silber oder alte gute Münzen einzuschmelzen;auch soll jedes Ort selber münzen, und seine Stempel nicht an Privaten leihen. Hinsichtlich dergeschenkten Handwerke" wird beschlossen: Wenn in einem Ort solcheGlükstäuber" sich befinden, die einenguten Gesellen nicht wollen arbeiten lassen, so soll man sie beim Hals nehmen, in's Gefängniß legenund nach Verdienen strafen. lfil. Der Papst begehrt in einem Breve an die VII katholischen Orte sammtAppenzell (ll. ü. IX Juni), sie sollen dem Bischof von Terraeina in seinen Aufträgen Glauben schenken,einander Freundschaft und Treue erzeigen und beim alten Glauben verharren, wie bisher; dagegen er-biete sich der Papst, ihnen in ihren Anliegen behülflich zu sein. Wird all rokoroinlum genommen.KK. Wegen dieser und anderer Geschäfte wird eure Tagsazung nach Baden auf den 20. September augesezt. I»I». Luccrn wird in den Abschied gegeben, daß seine Angehörigen fast alle Waarcn, welche zuSchiff die Reuß hinunter nach Mellingen kommen, unter ihrem Namen, als ob es ihr Eigeuthum sei,verführen wollen, wodurch aber dem Zoll zu Mellingen viel Abbruch geschehe; es möchte die geeignetenMaßregeln dagegen treffen, II. Rechnung der Landvögle und der Einnahmen aus den Geleitsbüchsenund an Zinsen (v. die einzelnen Vogteicn). (Summa des Ertrags 378 Gl. 7 Schl.). Utk.. Dem Gesandtenvon Zürich wird die Angelegenheit der Rosina Enderlin, welche im Kloster Wettingcn Pfründnerin gewesen,in den Abschied gegeben. II. Zürich wünscht von den drei Städten Bern, Basel und Schaffhausen zuerfahren, was sie hinsichtlich des Verbrenncns der Bibeln zu Zug und im Wallis beschlossen, indem mandiese Schmach nicht hinnehmen könne, da ja die meisten dieser Bücher in den evangelischen Orten gcdruktworden; es solle nicht den Anschein haben, als ob sie an einigen Stellen verfälscht worden. Eswird verfügt, daß jede der drei Städte ihren Entschluß darüber beförderlich nach Zürich schike, damitdieses weiter zu handeln wisse.

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