(15.)Daß er an den Gott geheiligten Tägenim Gottesdienſte in den Kirchen beiwohnenmüßte, sich aber hüten sollte, daß von ihmeinst gesagt werde, wie er niemal in den Kirchen,ris beim Leichenbegängniß eines Fürsten, oderFürstinn gesehen würde.Daß er durch Beiſpiel oder durch ſchlechteücher kein Freidenker, oder ein Religionsspötterürde.Ich habe noch weiters dem Sohn die Sit-enlehre beigebracht, daß er zwar dereinst in sei-tem Amte mit der Kleiderpracht sich nicht aus-zeichnen mögte, jedoch allemal so anständig ge-kleidet ſeyn muͤßte, daß er in ſeiner Kleidungnicht gesucht, und gefragt werden müßte, wersey.
Druckschrift
Antwort auf die in Druck erschienene Schrift: Richarz vermeintlicher Informator als Kläger und der Hofkammerrath von Kochs als Beklagter nach vollständigen Akten zum Druck befördert. Köln am Rheine 1795
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15
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