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4,1,b (1876) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1529 bis 1532
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sei der beste Theil in der Stadt Genf, als Siegel, Kaufhaus :c.; das klebrige, das im Gebiet des Hcrzog-thums liege, sei so geringfügig, daß es sich mit dem andern gar nicht vergleichen lasse, und alle-Nutzungendes Bischofs zusammensolches" nicht ertragen würden. Wenn etwa die Meinung obwaltete, das; der Herzogauf die Einkünfte etlicher Abteien greifen könnte, so seien diese bereits resignirt worden, nämlich die eineseinem" natürlichen Sohne, die andere einem Freunde, beides mit Einwilligung des Herzogs, wcsihalb diesersich an dem Bischof nicht erholen könne. Ferner befremde sie, die Anwälte, nicht wenig, daß die 21,000 Kronenallen drei Städten zugesprochen seien, während der Abschied von St. Julien die Genfer in diesem Artikel nichtnenne. Und wie vorher, so Protestiren sie nochmals, daß sie mit den Genfer» in diesem Stück gar nichts zuhandeln gehabt noch haben wollen; denn daß sie denselben etwas geantwortet, haben sie nur den Richtern zuGefallen gethan; dcßhalb begehren sie von dem Stadtschreibcr von Solothnrn, als dem Notar, eine schriftliche

Kundschaft" über diesen Protest.

18. Darauf antworten ihnen die Richter, man werde das gegebene Urthcil nicht ändern, und da derHandel rechtlich erledigt worden, so sei eine solche Protestation nicht zuläßig; man lasse es daher bei demSpruche bleiben, bringe es doch dem Herzog keinen Nachthcil, ob er die genannte Summe zweie» oder dreienStädten ausrichte; doch solle in derAufrichtung" des NcchtshandelS die Protestatio» erwähnt werden, wieoben schon angezeigt. Damit glaube man dem Abschied von St. Julien gemäß geurtheilt zu haben.

10. Obwohl die Savoyischen begehren, daß den zwei Schreibern von Genf (?) befohlen werde, dieseProtestatio» zu verfassen, hat man darüberntttzit geraten", sondern es einfach bei obiger Antwort bleibenlassen.

20. Hicnach ziehen die Voten von Bern und Frciburg an, daß die Gefangenen auf beiden Seiten ohneEntgeltniß ledig gelassen werden sollten, was aber der Herzog nicht gethan habe; denn einige seien (noch)geschlagen und verwundet, andere zurückbehalten worden; namentlich werde der Herr von St. Victor (FranzBonivard), wenn er nicht schon todt sei, durch den Herzog gefangen gehalten. Wenn etwa vermeint würde,dieser Herr sei vor derEmpörung" in Gefangenschaft gekommen, so möge man sich erinnern, daß man auchMandola (Mandallaz), der vorher und nicht des Krieges wegen gefangen worden, (diesseits) habe freilassenmüssen. Deßhalb klagen die beiden Städte auf Nichtvollziehung des Abschieds von St. Julien, begehrendeßhnlb Recht und meinen, es solle das für diesen Fall gesetzte Pfand, die Landschaft Waat, ihren Herrenderfallen sein; dafür daß der Abschied die Gefangenen melde, berufen sie sich auf den Wortlaut desselben.

21. Die Anwälte des Herzogs erwidern: Der Protonotarius von St. Victor sei gefangen worden, ehejemand an den Krieg gedacht, und ihres Erachtcns mit Recht, für seine Mißthatcn; zudem sei er kein Genfer,sondern geborncr Untcrthan des Herzogs, der Gewalt habe, denselben rechtlich zu strafen; ihm setzen sie heim,durum Autwort zu geben, da sie den Handel nicht kennen. Mandola dagegen sei des Bischofs Diener, undschon vor dem Kriege sei mit den Genfer» um seine Ledigung gehandelt worden, er also nicht des Abschiedswegen aus der Gefangenschaft gekommen. Betreffend die Gefangenen, die der Herr von Avauchy gehabt,haben sie eine Antwort empfangen, die sie wollen hören lassen. Wenn übrigens auch der Abschied bestimme,daß mau die Gefangenen ledigen solle, so sei doch dieVerpenigung" der Waat nicht daran geknüpft.

22. Die Boten der beiden Städte bemerken, der Herr von St. Victor habe seit etwa vierzehn Jahreniu Genf gewohnt, gehöre also nicht dem Herzog zu; darum beharren sie auf der Meinung, daß er kraft desEbschieds zu entlassen sei.

23. Hierauf haben die Richter beiden Parteien erklärt, man wolle, da die hiehcr gewiesenen Händel

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