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4,1,b (1876) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1529 bis 1532
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von Bern, Freibnrg und Solothurn einmal nach Genf gekommen, um den Herzog zu bitten, den Genfern dasBeste zu thun und ihnen zu verzeihen, worauf er einige Räthe heraus geschickt habe, um mit den beiden Städtenzu handeln und seine Gründe gegen das Burgrecht anzubringen,Und so vil den gemelten iren surften undHerren betrifft, sye kund und offenbar, daß er ein guoter frommer fridlicher fürst und Herr sye, und gebiiredenen von Genf gar nit, in also ze schmächcn, und ob ützit in der statt mit iren burgern (als si anzöugen)gehandlet, sye das durch den Bischof, wölichem die Händel des rechtens (als si die Genfer sagen) zuogehören, undnit (durch) iren Herren den Herzogen beschcchen, und berttere desshalb in nützit; sofcrr sich ouch (die) gemeltenGenfer gegen im gebürlich und wol halten, werde er derglychen Hinwider sich ouch bewysen als ein gnädigerfürst und Herr."

31. Da hierauf die Genfer zu wissen begehren, was sie denn gehandelt haben, das der Herzog ihnenverzeihen müßte, antworten die Savoher, sie haben hierüber keinen Befehl; es sei auch nicht nöthig, die Richtermitdiesem kleinen aufzüglichen Ding" zu bemühen, Sie begehren, daß die Richter die Bünde, Abschiedeund Urtheile nach ihrer Natur und Inhalt erwägen und dann nach ihren Conscienzcn erkennen, und mansolle (dabei) wohl versichert sein, daß der Herzog die Stadt Genf nicht zu verderben trachte, sondern billighalten werde, sofern sie gegen ihm das Gleiche Ihne.

32. Dagegen rufen die Boten der Genfer (die Richter) an, ihre Briefe, und namentlich jenen, worinder Herzog der Stadt zugesagt, es solle derselben unschädlich sein, wenn er oder sein Kriegsvolk dahin komme,und daneben das zu ermessen, was ihr trotzdem zugefügt morden ; desgleichen daß die Savoyer des HerzogsGerechtigkeiten noch nie erwiesen haben. Weil nun Genf eine freie Reichsstadt und zur Eingehung einesBurgrechts befugt sei, so hoffen sie dabei zu bleiben; denn nachdem von zwei oder drei Verträgen, die manvorher gemacht, (von dem Herzog) keiner gehalten worden und sein Volk ohne Ursache vor die Stadt gezogensei, können sie ihm nicht mehr trauen.

33. Die Savoyer bemerken abermals, esgebäre" Verlängerung, auf solche Anzüge der Genfer zuantwortcn, sei auch nicht nöthig; wenn aber der schriftliche Vortrag der beiden Städte noch eine Antworterfordern sollte, so wollen sie solche sich vorbehalten.

34. Da die Boten von Bern (als die so bißhar des burgrechten halb noch nützit sonderlichs gehandlcU)an die Gesandten des Herzogs die Frage stellten, ob sie noch etwas Weiteres darzuthun wünschten, damit sie,die Berncr, auch darüber sich aussprechen könnten, eröffnen die lctztern: Weil jedermann begierig sei, den Handelmit denmindesten" Worten zu Ende zu bringen, so wollen sie nichts Schriftliches mehr einlegen und nur überzwei Punctc, die sie bisher nicht berührt, noch antworten, 1) über die Meinung der Berner, daß der vonFreiburg nicht besiegelte Brief ihnen unschädlich sein solle. Es habe aber der Venner Graffenricd, als einerder erwählten Zugesetzten, sich auf jenen Brief gestützt, und die Zugesetzten deßhalb einhellig oder mit derMehrheit erkannt, daß Bern, weil es den Bund besiegelt gehabt, dadurch gebunden sei; weil nun dcrsi'lbr,wenn Freiburg ihn besiegelt hätte, auch für dieses verbindlich geworden wäre, so verhoffcn sie, daß er Be>ubinden solle.

35. Darauf antworten die Boten von Bern: (1.) Venncr Graffenricd habe sein Urtheilmit vielen undmerklichen Fürwortcn" eröffnet, und weil jener Brief zuerst durch den Herzog, dann zu Bern und Solothurmaber nicht von Freibnrg besiegelt worden, so lasse sich leicht erkennen, daß derselbe unvollkommen und unkräftig si'Nwas sich auch daraus ergebe, daß von dem Briefe nur ein Exemplar, das savoyische, vorhanden sei, während saustjede Stadt ein eigenes gehabt hätte. (2.) Wenn der Herzog bewilligt habe, daß dieser Brief die Freibnrger niäst