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jetzigen Handel, auch dem Abschied von St. Julien „undieustlich und ungemäß", und weil ihnen die Schied-leute vordem zugemuthet, dem Abschied von St. Julien gleichförmig zu handeln, und ihre Herren ihnen dannsolches befohlen, so würden sie, wofern etwas demselben zuwider geschähe, darauf keine Rücksicht nehmen undnicht antworten. Freiburg fügt bei, jener Abschied berühre alte und erledigte Händel, und seither seien mitdem Herzog andere Verträge gemacht worden; daher solle der Abschied (von Zürich) hier nichts entscheiden.
21. Dagegen bleiben die Anwälte des Herzogs bei der Meinung, es sei dem Abschied (von St. Julien)nicht zuwider, solche Gewahrsamen auch zu verhören, zumal die Richter erkannt haben, daß sie alles darlegenmögen, was ihrem Fürsten dienlich sei; dcßhalb verhofsen sie, daß der Abschied (von Zürich) samt andernSchriften verhört werden sollte; habe der Herzog etwas zugesagt oder sonst gehandelt, so wollen sie das nichtbrechen.
22. Nach dieser Klage und Antwort sprechen die Richter zu Recht, man wolle beider Theile Gewahr-samen, und was jeder für dienlich erachte, verhören; würde dann etwas dargethan, das nicht „gestaltsam" oderzu dem Handel gehörig wäre, so werde man „darauf" nicht erkennen; wenn aber die Boten von Bern ver-meinten, „daß wir nicht darumb erkennen söllten", so sei das zu ihrem Gefallen gesetzt.
23. Die Anwälte von Bern erklären nun, sie mögen solche Abschiede wohl lesen lassen; weil aber diesesie nicht berühren, so werden sie darauf keine Antwort geben.
24. Demzufolge werden die fraglichen Abschiede, nämlich der von Zürich, einer von Baden (151G5. Juli, ee? 17. August, x? 2. September, l, o?) und der dritte von Bern (1519, 29. Juni?), verlesen,welche in Summa besagen, wie mit den Freiburgern geredet und gehandelt wurde, daß sie das Burgrecht mitGenf sollten fahren lassen; dcßgleichen ein papierner und ein pergamentener Abschied von zwei Tagen MSolothurn (1519, 28. Octobcr, c; 21. November, g), betreffend den Hingerichteten Bcrthelier sel. und dieAbstellung des alten Burgrcchts; endlich das Urtheil der Zugesetzten von beiden Städten und des Obmanns,des Grafen von Greyers, vom I. 1529 (1. Octobcr).
25. Nach Verhörung dieses Spruches erklären die Gesandten von Freiburg wie früher, sie seien der Zu-versicht, daß derselbe ihre Herren nicht binde, aus folgenden Gründen: Der Herr von Greyers als Obmannhabe in seinem Urtheil gesprochen, es sollen das Burgrecht mit Genf und andere dergleichen hin und ab sein,obwohl allein das genfische Burgrccht ans Recht gesetzt worden, und wie schon gesagt, hätte Freiburg von demHerzog eine „ehrliche" Summe Geld erhalten, wenn es von dem Burgrecht hätte abstehen wollen. Zudemhabe sich der Graf auf eine Kundschaft gestützt, die den Freiburgern (und Bernern) verschwiegen worden;sonst hätten sie dagegen reden mögen. Sie können sich auch nicht erinnern, so viel zugesagt zu haben, undihre Herren Räthe und Bürger wissen nicht darum; vielmehr seien sie (durch das Urtheil) veranlaßt worden,den Obmann vor seinem ordentlichen Richter, dem Landvogt in der Waat, rechtlich zu beklagen; zuletzt abersei durch Unterhandlung des Herzogs, der ihnen (schriftlich) nachgelassen, daß der von ihnen nicht besiegelte(Bundes-)Vrief, auf den sich der Spruch zum Thcil berufe, und folglich das Urtheil über Vergangenes »ndKünftiges ihnen unschädlich sein solle, auf den Rcchtshnndcl gegen den Herrn von Greyers Verzicht gcthnnworden; dcßhalb begehren sie, daß man diese Verkommniß mit dem Herzog verlese und sie dabei bleibenlaßt
26. Es wird nun dieser Vertrag sowie der Artikel im genfischcn Burgrecht, durch welchen des FürstenGerechtigkeiten vorbehalten sind, gelesen, worauf die Gesandten von Freiburg weiter reden: Weil dem H"'Malle Rechte, die er zu Genf haben möchte, vorbehalten seien, und die alten Bünde vermögen, daß man Burgrechte mit solchem Vorbehalt machen könne, so hoffen sie bei diesem Burgrecht zu bleiben.