Druckschrift 
4,1,b (1876) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1529 bis 1532
Entstehung
Seite
1547
Einzelbild herunterladen
 

1547

für und für erweitern und verbessern möge, das; aber die beiden Städte wie die andern Orte verbunden seien,

genieinen Bund anch zu halten.

14. Die Rathsanwälte van Bern und Frcibnrg entgegnen: Der erwähnte Artikel, sage deutlich genug,

der nachgehende Bund gegen die altern nichts gelten solle. Und da sich in einem Artikel das Wort

»Ilntcrthan" finde, haben die Savoycr gesprochen,wiewol die Genfer nit des Herzogen undertan(cn)", undsie (die Genfer) die Schicdlcnte gemahnt, dessen eingedenk zu sein. Dcßgleichen seien dieselben gegen denHerzog in keiner Ansprache gestanden, wiewohl sie begehren, ihre Freiheit zu behalten, die genannter Fürst4)»en abdringen wolle.

15. Sodann legen die savoyischen Boten das Vündniß zwischen Herzog Karl und den beiden Städten""r, das im I. 1512 geschlossen ist. und nachdem sie dargcthan, wozu ihnen dasselbe dienen sollte, erwiderndie Städte: Weil in diesem Briefe (der Ausdruck) Unterthancn vorkomme, so berühre das die Genfer nicht,indem sie nicht des Herzogs Unterthanen seien; und wie zuletzt in diesen Blinden bestimmt werde, das, manV«rgrcchte nicht ande-rs annehmen solle, als mit der Obrigkeit Wissen und Willen, so sei das Bnrgrecht mitben Gcufern (wirklich) mit (Erlaubnis;) ihres Fürsten, des Bischofs, aufgelichtet.

16. Darauf bemerken die Gesandten von Savohen: Die beiden Städte behaupten, die Genfer seien mitdein Herzog in keinem Span und keiner Forderung gestanden; das; aber ein Span gewaltet, tilge am Tage,dv doch die beiden Städte med andere Eidgenossen damals eine Botschaft nach Guis geschickt, umsie (die

Parteien) mit einander zu vergleichen.

17. Ferner wird der letzte zwischen dein Herzog und den beiden Städten aufgerichtete Brief verlesen,

der aber von Freibnrg nicht besiegelt ist; desgleichen der Bund zwischen Herzog Philibert und den drei StädtenAmi, Freibnrg und Sotothnrn, ans welchen Briefen die savoyischen Anwälte wie in ihrem schriftlichen Bortragerweisen glauben, das;solches" Bnrgrecht nicht bestehen könne.

18. Hiegegen erinnern die Boten der beiden Städte, mit Bezug ans den von Freibnrg nicht besiegelten^rtrng. es finde sich darin ein lateinisches Wort manla. das in dem frühern Rechtshandel mitinbeschlossen""^deutscht worden sei, was einen erheblichen Mißverstand bringe; es könne aber nicht so, sondern müsse als""»dertan oder hindcrsäsien" vcrdolmescht werden, wofür sie sich ans Hr. Joachim von Watt berufen. Und'" dem Bündniß mit Herzog Philibert sage ein Artikel,soferr man jemand in Pflicht wölkte fassen, söllte"'an des andern tciles °herrl'ikeit und gcrechtikeit vorbehalten," Selbst angenommen also, das; die Genfer desHerzogs Unterthanen wären, was sie doch nicht seien, so seien doch dem Fürsten die Herrlichkeiten und Rechte,d^ er z erweisen vermöchte, (wirklich) vorbehalten; daher könne auch dieser Bund ihnen (den Städten) nichtfckstidlich stm.

16- Weiter werden die beiden Widerrufe verhört, welche die Genfer ihres ersten Burgrechts mit Freiburgh"'b gethau haben, die anch bereits in den schriftlichen Vorträgen erwähnt worden sind. Worauf die GenferInnern, das; dieselben als mit Gewalt erzwungen, kraftlos sein sollen, und die Freiburger für sich selbst""Zeigen, es seien einige ihrer Burger bei dem einen Widerruf gegcuwärtig gewesen, (welche bezeugen könnten,d"i!) damals nur um das vergaugene Bnrgrecht und nicht umdas künftige" gehandelt worden; denn hätten'lM Herren zusagen wollen, in Zukunft mit den Genfern kein Burgrecht mehr anzunehmen, so wäre ihnen

dofür eine nicht geringe Summe Geldes zu Theil geworden.

20. Da dann die Boten des Herzogs den Abschied von Zürich, vom I. 151» (17. März? 3. Juni?),

ölte Bnrgrecht mit Freibnrg berührend, vorlegen, so erklären die Gesandten von Bern, dieser sei dem