1546
erwarten sie, daß es, auch wenn es bisher nicht (gegolten), doch jetzt zur Anerkennung gelange, indem dieBunde zwischen dem Herzog und den zwei Städten vermögen, daß dem mit Recht Erkannten solle nachgelebtwerden. Sofern dann Freibnrg etwas dawider vortragen wolle, so müssen sie es geschehen lassen, und wen»ihr Fürst (den Freiburgern) etwas zugesagt, so werden sie das nicht brechen, sofern ihnen gestattet sei, ihrer-seits auch darznthnn, was sie für nöthig erachten.
8. Hienach haben die Schiedlente den savoyischen Anwälten bemerklich gemacht, daß es nicht nöthig ge-Wesen, den Handel wieder in den Abschied zu nehmen, sofern es bei dem fraglichen Urthcil geblieben wäre,und alsdann gesprochen, daß beide Parteien darlegen mögen, wessen sie sich zu behelfen getrauen; geschehe das,so werde man darüber urtheilen; doch sollen sie mit den ältesten Titeln beginnen, die Savoyer also de^Grafen von Greyers Spruch, als den jüngsten, zuletzt einlegen, und zwar die echten Originale, nicht Copieen;sofern sie aber nichts Weiteres einlegen wollten, werde man sie „dazu" auch nicht drängen.
9. Die savoyischen Boten kommen abermals darauf zurück, daß jenes Urtheil die Abschiede, Vereinungc»und andere Dinge klar enthalte und dadurch den Handel beleuchte, weßhalb sie auf der Meinung beharren,es sollte dasselbe zur Geltung kommen; nichts desto weniger wollen sie nun die dort angeführten Blinde,Abschiede und Anderes nach einander (originaliter) darthun, doch immer- mit Protestation, daß solches demUrthcil unschädlich sein solle.
19. Dazu antworten die Schicdlcutc, sie stellen ihnen auhcim, was sie darthun wollen; werde aber nickstmehr eingelegt als jenes Urtheil, so werde man sprechen, was man als recht erkenne, ohne Ansehen der Person,die das frühere Urtheil gegeben.
11. Da nun die Gesandten von Savoyen den Bund zwischen dein Herzog und gemeinen Eidgenosse»haben verlesen lassen, begehren die beiden Städte zu wissen, warum das geschehen. Die Savoyer erwidern.Damit man sehe, daß dieser Bund „zu Handhabung (von) Liebe und Gutwilligkeit beider Parteien" auf-gerichtet sei; ferner (finde man darin), (1.) daß man zu Zwietracht keinen Anlaß geben solle, wie (aber) solcheaus Burgrcchten wie das Genfischc entspringe; (2.) daß keine Partei die andere wegen irgend welcher Ursachemit Krieg anfechten solle, sondern vorhandene Späne laut des Bundes mit dem Recht zu erledigen seien; (3.) dabman keine ausländischen Personen in Pflicht nehmen solle. Weil nun die Genfer den beiden Städten gegen-über ausländisch seien, so habe diesen nicht gebührt, dieselben in bürgerliche Pflicht z» fassen. Dazu kommealles klebrige in dem Briefe, das ihrem Fürsten dienen möge.
12. Hierauf antworten die Gesandten der beiden Städte wie folgt: Es sei offenbar, wer den Krieganfänglich verursacht, und daß derselbe nicht ihren Herren zugemessen werden dürfe. Und weil der eben vcr-hörte Bundcsbrief im letzten Artikel bestimme, daß die älteren Bünde vorbehalten sein sollen, und sie gemäßdiesen älteren Bünden, mit Vorbehalt der Gerechtigkeiten (sofern der Herzog solche erweisen möchte) zur An-nähme des Burgrechts mit den Genfer» Glimpf und Fug gehabt, so vcrhoffen sie, daß dieser Bund (mit achtOrten) ihren Herren und Obern hierin unschädlich sei; dabei erinnern sie an die früher gethane Aeußcrungder Savoyer, „wiewol die Genfer nit undertan syen".
13. Das widersprechen aber die Savoyischen, indem sie gesprochen haben wollen, „ob gclychwol si (b>eGenfer) nit undertan wären." Dann reden sie weiter: Die Deutung, welche die Boten der beiden Städte derVorbehaltung der älteren Bünde zu geben vermeinen, sei nicht zulässig; denn es habe dieselbe den Sinn, datzdie älteren Bünde gut, das nachfolgende gemeine Bündniß aber auch gut sein solle, also daß man dieselbe»