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4,1,b (1876) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1529 bis 1532
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bisher in der Stadt gebräuchlichen Rufe im Namen des Bischofs, des Vidomen und der Ehrenleute tum Genfgeschehen, die savoyischen Boten aber dies nicht vollkommen anerkennen, so haben sie, die Genfer, vier Manngegenwärtig, welche sie zu verhören begehren; auch wären noch glaubwürdige Leute aus Freiburg zu stellen,die darüber Bericht geben könnten, die aber gegenwärtig wegen Abwesenheit nicht zu erreichen seien. Abermalsbegehren die Anwälte, daß ihnen die Kundschaft der Gegner mitgctheilt und die Bulle des Kaisers ganz eröffnet

werde, damit sie darauf zu antworten wüßten.

27. Die Anwälte des Herrn von Savoyen antworten, des Kaisers Schreiben betreffend: Es belangedasselbe ihren Fürsten und den Bischof, die darin handeln mögen, was ihnen gefalle; sie nehmen sich dessenjetzt nicht an. Der Gefangenen halb solle man sich beruhigen; denn sie seien entlassen, und wenn es (noch) nichtWäre, so werde es ohne Aufschub geschehen. Die Kundschaft des Gegentheils zu verhören, sei dem Gefallender Nichter anheimgcsetzt. In Betreff der kaiserlichen Bulle sei dem Schreiber befohlen, sie zu besichtigen;da cr nun angezeigt, daß außer dem verhörten Inhalt nichts darin sei, was diesen Span berühre, so lassenjw es dabei bleiben.

28. Nach Vernehmung beider Parteien ist erkannt, die von den Genfer» gestellten Zeugen zu verhören,wie es oben der Savoyischen halb festgesetzt worden. Nach gewohnter „Voroffnung" haben dieselben beitzethanen Eiden geredet:

a. Antonie Levin, gebürtig von Genf, seßhaft zu Lausanne.

„Daß cr habe gehört schrpeu oder rücfcu, so man etwas rnofcs tat zuo Geus. in uamen mines HerrenBischofs zuo Genf und sins vidomen und der ecrenlüten zuo Genf.

Stephan Cognclin van Magno», zu Lausanne gesessen.

„Daß er habe gewonet zwanzig und vier jar zuo Genf, und b.) siuer z.ste hat er all.migeu gehöA dasgeschrei oder rüefe in uamen n.iueS herreu Bischofs zuo Genf, sines v.domeu nnd der eereuluteu der Statt,und nie anders."

a- Peter de la Boviere, Goldschmid, Burger zu Genf, in Lausanne wohnhaft:

„Daß cr gedächtuuß spe drpßig und sechs jaren, und habe gehört tum, die rüef in uamen mines herreuBischofs, stucs vidomen und der ccrcnlütcn der Statt, anders weißt cr nit.

3- Hnmbert Avmo aus dem Faucigny. zu Genf wohnend, bezeugt:

„Daß er svc zno vilen malen zuo Genf gewesen und uff den .nässen allwägen, darnn.b daß er ein balleu-binder. und der rüefen halb, so die beschechen, habe man si getan u, uamen nnncs Herren von Genf, siueSvidomen und der ecrcnlütcu der Statt; anders weißt cr ha.n.nb nit.

2i). Hierauf legen die Boten don Savoyen ihren „Beschluß" schriftlich ein, wörtlich lautend wie folgt:„Großmächtigeu ersamen Herreu. Durch die constitutione., und besatM.gen des a.nts des V.domatswölichS sin fürstlich gnad ...itsan.pt sine., vorfaren besetzt hat; m.t den., daß d.eselbeu be atz.u.gen eons.r.nwrt"nd bestätiget sind worden, nnd durch krafte derselben besatznngen so habcm d.e amp.lut so also von (den) fu^"weit und gesatzt sind worden, dises an.pte vollfüer. und gepf.ägen ane e.n.che w.denede noch ... rag und habendie rech.shä.Idel und geschriften ...it de... sigel und wappeu des ge.nelten u.yers fursteu vers.g et und vollfuerot"»es das, so zuo dism. an.pte gehört, und hat sich oueh in keinen weg vor uch erfm.de.., daß zemaud andererdann allein unser fürst und sine vorfaren je dises an.pte besetzt oder das ... e.n.cherle. wage versuchen habe,als da.... knndtlich und offenbar ist durch titel. rech.shändel und ander rechte, d.e w.r vor uch ...gelegt und an-zogen haben, deßgelichen auch durch die gezügen. die dann verhört und eram.n.ert sind worden, und durch d.e"vnlten rechnnugen des järlichen nutzes und gefallnen guots von den. ge.nelten an.pt wol.che rechnuugeu znoChan.beracl vor des fürsteu Präsidenten und anderen a.n.lü.en geben stnd worden an orten und enden, w.e gewon