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4,1,b (1876) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1529 bis 1532
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1532
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(13.) ^1. Es folgt ein papierner Brief, worin Herzog Philibert von Savoyen erklärt, als die Syndikenund Räthe zu Genf seinem Gesuche willfahrt, die Händel seines Nathes, „so by im gewesen", in ihrenGemeindemärkten vollführen zu dürfen, daß solches nicht aus schuldiger Pflicht, sondern aus (freiem) Willender Stadt geschehen und ihr keinen Schaden bringen solle, dd. Genf 21. Mai 1499. 1). Desgleichen zweisolche „Bckanntnussen" von dem jetzigen Herzog, die eine von 1598, die andere von 1513. L. Sodann einTranssumpt vom I. 1307, 15. Mai (Jdns M.), von drei Notariell unterzeichnet, laut dessen Amadeus, Grafvon Genf, und Hugo Delphin, Herr zu Faucigny, verheißen und zusagen, das Vidomat weder anzugreifennoch an sich zu ziehen, weder selbst noch durch Andere, sondern es sofort deni Bischof „werden zu lassen", sichdarein auch nicht zu mischen, sondern den Bischof und die Kirche nach bestem Vermögen dabei zu schirmen,„also daß uf solichem ein burger zuo Genf uß bcfelch des Bischofs und zweyer corherren gehalten werde jarumb jar, und ein vidomc nit länger dann vier jar an dem amt sin möge, und nach verschinung des selbenzytes der Bischof sölichs gebe dem, so erzöugcn mag, recht darzuo ze haben, nach ansechen etlicher darin begriffen-"l). Ein anderes Transsumpt, in dem Guillermus, Graf zu Genf, bekennt, daß er Verpflichteter und Lehen-inann des Bischofs und der Kirche von Genf sei und von dieser einige Herrlichkeiteil und Schlösser zu Lehenhabe, vom I. 1313. 1!. Und iu einem Briefe vom I. 1349 erklärt Gras Amadeus als Lehenmann undEidespflichtiger des Bischofs und der Kirche zu Genf, für sich und seine Nachkommen sich schuldig, „solche"Lehen zu empfangen und Treue zu schwören in der Kirche zu Genf; geschehen im Schloß zu Clerinont.

24. Da im Verlauf der früher gewechselten Reden die savoyischen Gesandten (selbst) „ausgestoßen", daßihr Herr und Fürst in Genf nichts zu exeguiren habe, sondern (nur) der Vidome, so begehren die Anwälteder Genfer, daß man dessen eingedenk sei. Dann stellen sie an die Savoyer die Frage, ob sie etwas Weiteresvorbringen wollen.

25. Die savoyischen Boten erwidern, sie haben nur die Titel über den Besitz des Vidomats vorgelegtund diesen hoffentlich genügend erwiesen; sofern aber die Schicdleute und Richter damit noch nicht befriedigtwären, („als si besorgten"), so wollten sie noch mehr darthun, was sie jedoch „im besten unterlassen". Aberzur Bekräftigung des Vorgelegten haben sie das rechte Siegel des Vidomats bei Händen, das savoyische Kreuzund die zwei Schlüssel dabei, zur Unterscheidung des Amtes, und wenn die Gegenpartei sich darauf beriefe,daß der Bischof, unter dein das Siegel gebraucht wordeil, aus dem Geschlechte Savoyen gewesen, so „stüeudeby dem crttz ein undcrscheid, als ein sparren oder anders, wie dann andere nit regierenden Herren solich»geliebt." Wäre das übrigens eines Bischofs Siegel, so befände sich „der Hut" oder etwas dergleichen darauf,wie auf andern bischöflichen Siegeln. Zudem haben sie an einer „Bekanntnuß" das Siegel eines Bischof»aus dem fürstlichen Geschlecht von Savoyen, das dem Siegel des Vidomats nicht gleiche, „lind sye der under-scheide mit den schlüßlcn von wegen der orten, da ires fürftcn sigel gebracht, wie dann hie ob Meldung undlütrung harumb getan".

29. Hierauf eröffnen die Gesandten von Genf eine Missive des Kaisers an ihre Stadt, vom 18- ^o-vember (1530), worin er begehrt, daß sie dem Bischof und der Kirche zu Genf nichts entziehen lassen, sondern,sofern etwelcher Span vorhanden, denselben zu gütlichem Verhör vor ihn weisen solle. Wiewohl nun derKaiser die Sache an sich fordere, so wollen sie dennoch gemäß dem Abschied von St. Julien das Recht vorden Eidgenossen („uns") erwarten und den Handel an keinen andern Ort ziehen, dessen ungeachtet daß diesemAbschied von der Gegenpartei nicht nachgelebt worden, indem sie noch einige Genfer im Gefänglich behalte,sodaß man nicht wisse, ob dieselben lebendig oder todt seien, lind obwohl sich genugsam erfinde, däß dw