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4,1,b (1876) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1529 bis 1532
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Juni 1532.

zunächst zu Meigrct und Boisriganlt gekommen sei :c. 1. Der Schoffuer van Leuggeru fordert dou BernAutwort in Betreff des Hauses Vibcrstein, worauf es eröffnet: Das Gotteshaus Viberstein liege auf seinemGebiete, und die Mannschaft sei ihm zugehörig; daher gedenke es, dasselbe auch in Händen zu behalten;wollten sich aber die andern Orte dazwischen legen und einen Kauf vorschlagen, so wollen die Boten ""sHintersichbringcn darüber unterhandeln. 2i Weil aber der Schaffner keine Vollmacht zum Verkaufe hat »ndman die Parteien nicht vereinigen kann, so wird es in die Abschiede genommen; man läßtihnen" indessendie Wahl, entweder das Haus zu kaufen oderihnen" zurückzustellen, oder vor Recht zu stehen, worüber sieans dem nächsten Tage sich bestimmt erklären sollen. Zürich verwendet sich für Heini Vogt und meldet, daß

derselbe klage, es sei ihm Unrecht geschehen. Die V Orte bedauern, daß Zürich sich einen solchen ehrlosenMann lieber sein lasse, als ihre Obern, weßhalb sie nochmals ernstlich begehren, daß es den Vogt nach Ver-dienen bestrafe und gemäß den Blinden ihm keinen Aufenthalt gestatte. KU». Zürich bringt auch vor, He""Snter von Napperswyl bitte um Recht vor vier oder acht oder allen XIII Orten. Heimzubringen, «v»May von Bern verantwortet sich wegen einiger über ihn ergangenen Reden. Da die Boten hievon ""lsi-gewußt haben, so soll jeder es heimbringen, «iit?. Das Begehren der V Orte, daß Bern mit ihnen demWeihbischof von Constanz Geleit in die gemeinen Herrschaften ertheilen möchte, ist abschlägig beantwortet. Hei""zubringen. «S. Da Bern und Mühlhausen die ihnen auferlegten Kriegskosten ans den bestimmten Ter»""nicht geleistet haben, so wird ihnen schriftlich zngemuthet, das Geld auf nächsten Tag nach Baden zu schvsie"'Heimzubringen, was man weiter thnn wolle, wenn solches nicht geschehe, Solothurn bittet abernwl»

dringend nm Erlaß der Kriegskosten, wird auch von Zürich und Bern und den Boten der drei Schiede"^'unterstützt; die V Orte beharren aber auf ihrer Forderung, es solle 400 Kronen ans nächsten Tag zu Bade"und 400 Kronen auf folgende Pfingsten erlegen oder einen andern der drei Vorschlüge annehmen. KK» ^"1den 1. Juli sollen Zürich und Luccrn Boten nach Hohenrain senden, nm daselbst mit dem Commenthurdenen von Au die Grenzen zu berichtigen. Iii». Dem Landammann von Fraucnfcld ist geschrieben, er so^'die Strafe von Schultheiß Mörikofcr und Töicher von Steckborn einziehen und ans dem nächsten Tag übe"antworten, il. Heimzubringen den Anzug des Landvogtcs zu Baden (Heinrich Schönbrnnner) und de^-Ammanns Toß von Zug in Betreff dessen, was Schönbrnnners Tochter in Untcrwaldcn begegnet ist.nnngsabnnhme von den Vögten. Es erhält jedes Ort: 1. von der Steuer zu Dießenhofen 7 Kronen; 2.der Geleitsbüchse zu Brcmgartcn 5 Pfd. 3 Sehl. Badener Währung; 3. aus der Gcleitsbüchse zu Mellingen15 Pfd. 12 Sehl.; 4. aus der Geleitsbüchse zu Lnnkhofen 1 Pfd. 8 Schl.; 5. Philipp Brnnner von Glar"^(gewesener) Vogt im Thurgau, legt Rechnung ab, wonach ihm jedes Ort 21 Gl. l '/s Constanzer -Botze"schuldig bleibt; von den Niedern Gerichten bleibt er dagegen 50 Gl. schuldig; trifft ans jedes der XII Orte7 Gl. 3 Schl. 6 Pfg.; 6. Vogt Schießer von Glarus legt Rechnung ab von den hohen Gerichten im Thurg""'Einnahmen und Ausgaben gleichen sich ans; von den nieder» Gerichten erhält jedes Ort 4 Gl. 4'/-7. vom Landvogt zu Sargans, Gilg Tschndi von Glarns, 10 Pfd. Heller; 8. von dem Vogt in den Frr"'"Acmtern, Konrad Nnßbanmer von Zug, 36 Pfd. 6 Schl. Hlr.; 9. von den Strafgeldern erhalten die X100 Pfd. Bad. W. von ebendemselben; die Ausrichtung seines Jahrgehaltes ist auf nächstes Jahr verschoß'10. aus der Gcleitsbüchse zu Koblenz erhält jedes Ort I Krone; 11. ans der Gcleitsbüchse zu Znrzach 1 ^7 Schl.; 12. aus der Büchse zu Klingnau 1 Pfd. 2 Schl.; 13. die XIII Orte erhalten vom Schinder -H"zu Baden 15 Kronen; 14. vom Stadhof daselbst 3 Gl. 2 Btz.; 15. Heinrich Schönbrnnner von Zug, 2""^Vogt zu Baden, bleibt schuldig 62 Pfd. 4 Schl. 4 Heller, die er nächstes Jahr bezahlen soll; 16. von de"'