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Juni 1532.
er wolle nur fromme Priester einsetzen, damit aber niemand znm Glanben zwingen, sondern jedem freistellen,znr Messe oder znr Predigt, und wenn diese ihm nicht gefalle, außerhalb der Landschaft zu „den Prädicautenoder „zum Tisch" zu gehen; er hoffe, daß ihn niemand oon diesem Vorhaben, weder mit noch ohne Recht,drängen werde. 2. Dann eröffnen die Schirmorte ihre Instructionen. Zürich: Da der Abt des Landfricdeiwgcnieße und sich darauf stütze, so sei er verpflichtet, die Unterthanen auch dabei bleiben zu lassen und diePrädicauten nicht zu vertreiben, wo man sie begehre, da ja auch die Messe niemandem verweigert werde; es Pdoch unbillig, daß fünfzehnhundert Personen (Gostau) nicht so viel Recht haben sollten als dreißig. Fernersolle der Abt die Amtleute nach den abgelegten Rechnungen nicht weiter belangen und rechtfertigen; wenn eraber in diesen zwei Artikeln nicht nachgebe, so habe er Zürich mit dem Recht zu suchen. Lucern nndSchwyz wollen den Abt bei Burg- und Landrechtcn und seinen Freiheiten bleiben lassen und halten sei»Unternehmen nicht für unziemlich. Glarus will mit niemandem rechten, aber einem rechtlichen Spruch nach'leben; es bittet jedoch beide Theile, diesen Span gütlich austragen zu lassen. 3. Nachdem die Boten d^rübrigen Orte alle Mittel und Wege versucht, um sie zu vereinbaren, aber nichts Endliches zu Stande gebracht,wird den Parteien folgender Vorschlag in den Abschied gegeben: Der Abt soll die Prädicauten predigen lassen-wo man ihrer begehrt; dieselben sollen sich aber nicht gegen den Landfrieden vergehen, was Zürich ihnen be-förderlich zuschreiben soll, wie der letzte Abschied der IV Orte bestimmt; desgleichen soll die Messe allen, diesie begehren, gemäß dem Landfrieden bewilligt werden; dabei soll es bleiben, bis die Boten der VII Orbans dem Rheinthnl heimkehren nnd nach St. Gallen kommen; dann sollen auch die Schirmorte ihre Bote»
dahin abfertigen; wenn dann aber die gütliche Verhandlung erfolglos bliebe, so soll gemäß dem Landfrieden
All
das Recht gebraucht werden. Heimzubringen, um die gehörigen Instructionen ertheilen zu können.die Heiden und Zigeuner trotz allen ergangenen Abschieden wieder das Land durchziehen, dem gemeinen Man"zur Last fallen, Diebstahl nnd Mord verüben, so soll man dies treulich heimbringen, um zu bcrathc»,man dieselben abwehren und fernhalten könne. >». Auf dem letzten.Tage sind verschiedene Beschlüsse gel""worden über (die Preise der) Mahlzeiten, Abendürten und Schlaftrünke, auch des Habers und der StallmictRhalb, das Zutrinken, den Fleischkauf u. dgl. betreffend. Es melden nun alle Boten, daß ihre Obern diestBeschlüsse gänzlich genehmigt haben und begehren, daß dieselben in allen Orten nnd in den Vogteicn beka»>>gemacht werden, damit sich hernach niemand mit Unwissenheit entschuldigen könne. «». In Betreff des Vielund Fleischverkanfs wird jedoch (nochmals) besonders verfügt, daß jedes Ortes Obrigkeit, weil Gewicht wnMünze so gar ungleich, auch die Zehrnngskosten verschieden seien, sich nach den Preisen in andern -N'dnerkundige, um die mögliche Gleichmäßigkeit zu erhalten. ». Der (alte) Landvogt im Thnrgau, Vogt Brnnnervon Glarns, legt Rechnung ab nnd begehrt für 74 Tage, an denen er wegen Amtsgeschäften im Thurgan tPund her geritten, eine Vergütung von je zwei dicken Pfenningen, wie wenn er außerhalb der Grafschaftwäre. Heimzubringen, um sich bei den alten Vögten zu erkundigen, ob es früher auch so gehalten wordr»»s. Da von der letzten Jahrrechnung in den Abschied gekommen, daß die Vögte im Rhcinthal und denAcmtcrn für den Wein, Korn und Haber, den sie bezichen, den niedrigsten Anschlag begehren, während
Anmerkung »on R. Crffat: „Disar zwinglisch tropsshals und ufriiercr hctte wol ein strick an hals dach» ^dz er umbher geritten, hat er than, die underthancn allenthalben »sriierisch ze mache» w.der die caihol'sche obe.le .Ort, die gottshiiser, kilchen nnd clöster ze plündern, rouben nnd zerstören, und alles nbel nnzefahen; hat '1 Sschon geliochet, er che jeh Herr und abt zno St. Gallen, nnd siner stowen znogsprochen, jch che sy un n»j in.