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Juni 1532.
l». 1. Eine Nathsbotschaft Nun Buden bringt vor, sie sei vor einiger Zeit in Wettingen vor der Eid-genossenschaft Rathen erschienen und habe dieselben freundlich gebeten, ihnen behülflich zu sein, daß ihre Leiit-priesterpfründe aus den Einkünften des Klosters Wettingen verbessert würde, da letzteres um die Stadt herviele Zehnten beziehe, damit sie desto eher einen tüchtigen Leutpriester bekommen könnten; es sei ihnen daraufgeantwortet worden, man nehme dieses Begehren in den Abschied und werde auf der nächsten Jahrrechnungdarüber Bescheid geben; um diesen bitten sie nun. 2. Da man (wieder) ohne Vollmacht ist, so wird derLandvogt beauftragt, nach Wcttingen zu gehen, daselbst dem Leutpriester zu Baden mit Hülfe des Schaffner»eine Kompetenz auszusetzen und dieselbe ans dem nächsten Tage anzuzeigen, wo dann jeder Bote Gewalt habe»soll, sie zu mehren oder zu mindern oder bleiben zu lassen. I». l. Da man auf dem letzten Tage verabschiedethat, jetzt in Baden, Bremgarten und Mellingen den Eid abzunehmen und ihre Freiheiten zu erneuern, was Z»Baden auch geschehen ist, so eröffnet dann Bern, es könne nicht weiter Theil nehmen, bis die V Orte denen vonBremgarten und Mellingen die ihnen letzthin entzogenen Freiheiten zurückerstattet, den Thurm zu Bremgartender Stadt wieder abgetreten haben werden und gemäß dem Landfrieden beide Städte in Glaubcnssachen gewährenlassen. 2. Zürich fügt hinzu, es habe Vollmacht, dahin auch zu reiten, sofern keine Neuerung vorgenommenwerde; dagegen bleibe es bei dem Nechtsbote Berns, in Betreff des göttlichen Worts. 3. Die V Orte erwidern-Sie haben weder Zürich noch Bern an ihren Freiheiten daselbst geschmälert; denn beide haben ja auch ihreStimme bei der Besetzung des Schultheißenamtes; der Thurm sei zur Verfügung des Vogtes in den freienAemtern gestellt, bloß um Gefangene da versorgen zu können, und in Glaubenssachen habe man ihnenkeinen Zwang angethan. 4. Bern entgegnet: Wenn man Bremgarten und Mellingen bei ihren Freiheiten,nämlich der Selbsterwählnng ihrer Schultheißen belasse und auf den Thurm verzichte, so werde es sich imArtikel des Glaubens wegen nachgiebiger zeigen. 5. Heimzubringen, namentlich an die VII Orte, ob nw»einen Thurm zu Muri bauen wolle; man sieht nämlich ein, daß die Baukosten bald an der Zehrung drrGefangenen erspart werden könnten, v. In Betreff der fremden und wälschen Münzen beschließen die V Orte,es möge jedermann die dicken Pfenninge wälschen Schlags, die 5 Schilling werthigen Rößler und alle andernwälschen Münzen annehmen und selber zusehen, ob er sie wieder los werde; doch soll niemand genöthigt werdensie zu nehmen; es soll auch jedes Ort auf das strengste verordnen, daß diejenigen, welche mit Vieh oder andererWnare nach Mailand fahren, nicht mehr solche Münzen herausbringen; die Fehlbarcn sollen hart gestraft undüberdies genöthigt werden, die ausgegebene Münze wieder einzulösen. «R. Da man gefunden, daß jetzt nichtder geeignete Zcitpunct wäre, den Klöstern (im Thurgau) Rechnung abzunehmen, so wird dies bis auf St>Gallentag (16. Oct.) verschoben; dann soll jedes der X Orte einen Boten dahin verordnen, um die HaNv'Haltung der Klöster zu untersuchen und untaugliche Schaffner zu entfernen, v. Es wird angezogen, dM'auf den Jahrrechuungen zu Lanis und Luggaris oft Urtheile und Beschlüsse früherer Jahrrcchnnngcn cwsigehoben oder abgeändert werden; „mit was vorteil sölichs beschicht, mag ein jeder wol gedenken"; dar»>»wird auf Genehmigung der Obern hin beschlossen: Es sollen die Boten auf die dortigen Jahrrechnungc"keine Vollmacht haben, frühere Urtheile und Beschlüsse umzustoßen; sondern wenn sich jemand über e»>Erkenntniß zu beschweren hat, mögen sie denselben vor die Obern weisen, t. Sodann ist auch cing^zeigt worden, daß jcnseit des Gebirgs großer Wucher auf Kosten der armen Leute getrieben werde; deshalb wird den Boten zu dortiger Jahrrechnung schriftlich befohlen, die Wucherei bei der höchsten Buße Z"verbieten; wer sich dagegen verfehlte, soll von den Vögten ohne alle Schonung bestraft werden. «» ^Sohn des verstorbenen Vogtes von Gottlieben macht eine Anforderung von 39 Gl., Glarus eine von 24