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Mai 1582.
seiden völlig restitnirt und in den alten Stand gesetzt hätten, wie dieselben von den Stiftern fundirt und st'^Zahrhuude-tci- erhalte-- worden, und zugleich den Gotteshäusern in den österreichischen Landen, die noch >h^'Stiftung gemäß bestehen, ihr Einkoinincn unverkürzt verabfolgen ließen; sobald dies geschehe, -verde der Königd-c ausstehenden Erbciunngsgcldcr gütlich entrichten und die Nutzungen jener zwei Klöster auch wieder freigeben.2. Diese Meinung hat man den Boten von Zürich und Bern vorgelegt, worauf sie geantwortet haben, es vcr-rathe ein solcher Befehl keine Neigung zu gütlicher Handlung; da sie auf dein letzten Tage ausdrücklich erklärt,daß ihre Obern bei der angenommenen Reformation fest beharren werden, und die königlichen Näthc keineBollmacht zu gütlicher Verhandlung haben, so sei alle Arbeit umsonst. Letztere erwidern, sie dürften von stst^'Znstniction nicht abweichen; wenn Zürich und Bern ihre Zumuthung verwerfen, so sollen sie laut der Erb-einung des Rechten sein, ob sie zuerst die Gotteshäuser zu restituiren und die gcthancu Höste zu relarircn, oderob der König die Einkünfte der Klöster Stein und Königsfeldeu freizugeben und die Erbeiuuugsgelder zn ent-richten habe. 3. Zürich und Bern wiederholen, daß dieses Ansinnen nur auf das Recht ziele. Zürich bemerkt, daßes nur den außerhalb der Eidgenossenschaft gelegenen Gotteshäusern die Zinse verboten habe, wahrend der Kön'Sdas Einkommen des Klosters Stein, dessen rechter Schirmherr es sei, versperre; sobald er diesen Haft anfhebcund das bioher Eingezogene ersetze, -verde es seinerseits alle Verbote lösen und das Zurückbehaltene g-llstä)herausgebe»; es sei dcßhnlb nicht schuldig, mit gebundenen Händen („verpfändt") in das Recht zu stehe»; dieErbeiuung -volle es treulich halte--, sosern sie ihm auch gehalten werde. Die Boten von Bern zeigen an, daßihre Herren alle ihnen bekannte» Höste gegen auswärtige Klöster bereits aufgehoben; sie -vollen aber gerne oc>-uehnren, ob noch etwas fehle. Die Commissaricn antworten, sie wissen jetzt nichts anders, als des Abtes vo»St. Peter Gerechtigkeit zu Hcrzogcubuchsee. 4. Bern trägt hierauf weiter vor, es hoffe, daß nun der HastWaide-Hut auch gelöst -verde; denn es sei rechter Schirmherr und Kastvogt zn Königsfelden, habe das Gottes-haus mit dem Schiverte gewonnen und werde es, wenn jemand es davon drängen wollte, mit dem Schwellezu behaupten unterstehen - auch gebe der Vertrag von Basel zu, was es dort innehabe; demnach erwarte es, daßdas Erbeinungsgeld ihm auch gereicht -verde; im andern Fall frage es zwar nicht viel darnach und -volle d-eErbeinung dessen ungeachtet treulich halten, wenn der König sie auch haltet 5. Nachdem man die Parteien «och-veiter angehört und ihnen verschiedene Mittelwege vorgeschlagen, hat man, weil alle bei ihren Befehle» geblieben,d-e königlichen Commissaricn gebeten, die Höste gegen Stein und Königsfelden z» entschlagen -e. (wie oben),und schließlich ersucht, den beiden Städten die Erbeinu-igSgeldcr zu verabfolgen, was sie aber nur an ihreschaft bringen wollen.
Zu UI». Der Bcrncr Stadtschrciber (Cyro) bemerkt hiezu: „Des habt dank, daß ir so vil meisterst"^alles bis uf sin z-st."
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Wttsen. 14. Mai (Dienstag bor Pfingsten).
Staatsarchiv Zürich: Acten II. (iappelerknest.
Gesandte: Schwyz. Vogt Geißer; Vogt Gupfer; Vogt ans der Manr. Glarns. Vogt Stncki;Vogel; Vogt Stiißi.
Die Boten schreiben an Zürich, sie haben ans die Anzeige, daß es zu Weesen schriftlich durch einen Liiast'eine Schuld um nenn Hakenbüchsen, die es der Stadt geliehen, gefordert, jene Hake» zn Händen der b-iR>Orte genommen und glauben dazu Nolles Recht zu haben; da nun aber Alle wieder gute Eidgenossen st^'