1342
Mai 1332.
»nd anders", lt. Die Thurgauer erscheinen „abermals" nnd bitten dringlich, ihnen von den 30,OVO Gulden,die der Herzog von Mailand von dem müssischen Kriege her schuldig sei, etwas zu verabreichen, weil sie darinebenfalls große Kasten gehabt. Man ist darüber nicht instrnirt, soll aber ans dem nächsten Tag Antwortgeben, ob man ihnen „eine Ehrung thun" wolle oder nicht. AA. Die gleiche Bitte haben die Toggenburgervorgetragen. Ans den erneuerten Anzug von Zürich und Bern, daß die von Bremgarten und Mellingen
bei dem Landfrieden bleiben nnd des Glaubens wegen nicht Vertrieben werden sollten, haben die V Orte ge-antwortet wie auf dem letzten Tag und wollen es bei jenem Abschied gänzlich bleiben lassen. ZZ. Zürich undZug sollen auf nächsten Donnerstag Abends (16. Mai) ihre Botschaften zu Dießenhofen haben, um sich Z"erkundigen, „wie.es ergangen", nnd den Leuten rund heraus zu sagen, wenn sie sich künftig nicht schicklicherverhielten, so würde man nach Inhalt des Landfriedens mit ihnen Verfahren. Zürich soll seinem Boten eineEopie des Schirmbriefs mitgeben, damit beide wissen, was sie fordern können; auch sollen die von Dießenhofendie Boten bezahlen. Itlt.» Walter Heid bittet um ein Fenster in sein neuerbautes Haus. IL» Caspnr'Göldli, Ritter, begehrt von Zürich Geleit dahin nnd zurück oder gütliche Herausgabe der 400 Gulden, dieer von seiner seligen Schwester her beansprucht; wenn es keines von beiden bewillige, so möge es wenigstensan gebührenden Orten deßhalb des Rechten sein. Die Boten von Zürich eröffnen vor den andern Orten, s»'haben Befehl, demselben nicht zu antworten, aber ihnen anzuzeigen, daß die Obern ihm ein Geleit zum Rechtengeben wollen und ihm freistellen, dasselbe anzunehmen oder der 400 Gulden wegen einen Anwalt zu schicken-Sie werden nun freundlich ersucht, die Bitte heimzubringen, daß dem Caspar Göldli jene Summe gütlichverabfolgt werde, oder im Fall der Verweigerung das Recht an einem geziemenden Orte gestattet würde,worüber sie auf dem nächsten Tag Antwort geben sollen, »»»»s. 1. Ans die Bitte der V Orte, dem Weih-bischof von Constanz Geleit zu geben, wenn er solches begehrte, um in den gemeinen Vogteien die Kirchen Z»weihen, antwortet Zürich, derselbe möge durch sein Gebiet kommen, wann cS ihm gefalle; ein Geleit wcrRes aber nicht geben; sollte ihm dann etwas widerfahren, so wäre solches der Obrigkeit-leid. 2. Die V .Orteäußern ihr Bedauern über diesen Bescheid und machen bcmerklich, daß sie die Prädicanten in ihren Gebiete»auch frei und sicher wandeln lassen, weßhalb sie Zürich nochmals ernstlich bitten, das Geleit nicht abzuschlwM'da es doch nur für die gemeinen Vogteien verlangt werde; wenn es aber nicht entspräche, so würden sie d»Prädicanten auch nicht mehr passircn lassen, nnd dürfte auch sonst nichts Gutes daraus folgen. Wenn Zi^das Geleit geben will, so soll es dies dem Landvogt zu Baden anzeigen. »!>e»° Die V Orte bringen ferneszur Sprache, daß Etliche im Gericht Lnnkhofen sie arg beschimpft und zwei bidcrbe Leute, die sie vertheidiisi,schwer verwundet haben. Die Boten von Zürich sollen dies heimbringen, damit die Thäter bestraft werde»-«»«». Gemeine Eidgenossen vertuenden sich bei Zürich für „ Margeli" Werdmüller mit der freundlichen Bitü,„ihm" die Stadt wieder zu öffnen und „sie" da wohnen zu lassen, wogegen sie sich ehrbar zu halten vcrspricksi-K»K». Jeder Bote weiß zu sagen, wie Zürich dem Bischof und der Domstift zu Constanz die Häftc und Wrböte in seinem Gebiete aufgelöst und um das von deren Amtleuten Dargeliehene einen gütlichen Tag »wMontag nach Corporis Christi (2. Juni) in Zürich angenommen hat. Dagegen werden die Anwälte derDomstift freundlich ersucht, sich der Bezahlung halb billig finden zu lassen nnd nicht zu viel zu fordern;zwischen soll Zürich bei dem Vogt zu Audclsingcn erfragen, was von dem Amtmann (der Stift) zu Ossing'Rentlehnt worden sei. Zürich verantwortet den Heini Vogt und einen Andern von Nappcrswhl,
namentlich den erstem wegen eines Spans, den er mit dem Vüelmann gehabt; es wolle deßhalb fördcr > ^das Recht ergehen lassen. Die V Orte zeigen dagegen an, was für ungebührliche Dinge derselbe treibe, ü>»'