1340
Mai 1532.
Strafe beiderseits aller Schmähreden und Lästerungen müßigen, um desto eher Friede, Ruhe und Einigkeitzu erhalten, i». 1. Das Hauptgeschäft dieses Tages ist der Streit zwischen dem röm. König und den StädtenZürich und Bern in Betreff der gegenseitig verfügten Arreste. Da die cilf Orte aus den Instructionen derParteien gesehen, daß die Sache sich gütlich nicht vereinbaren lasse, so stellen sie an die Gesandten des Königedas dringende Gesuch, die Beschlagnahme der Einkünfte der Klöster Stein und Königsfelden auszuheben, >»der Hoffnung, daß man durch Gottes Gnade und Hülfe bald wieder zur Einigkeit des Glaubens gelange, daZürich dann dasselbe thun werde, und Bern es bereits gethan. 2. Die Commissarien des Königs erklärensich nicht befugt, diesen Vorschlag anzunehmen, wollen ihn aber ihrer Herrschaft schriftlich mittheilen und derenGefallen weiter berichten. «». lieber die Artikel einer Verkommniß, welche der Herzog von Mailand ansletztem Tage vorgeschlagen, sind die Ortsstimmen ungleich, indem einige zu dieser Zeit gar nichts eingehen,jedoch dem Herzog gute Nachbarschaft und Freundschaft erweisen wollen, andere aber einige Artikel abzuschließengeneigt sind, jedoch auf Hintcrsichbringen. Nachdem nian diese Artikel, wie sie folgen, angehört, hat nMgefunden, daß solche niemandem schädlich, sondern vielmehr für die Eidgenossenschaft Vortheilhaft sind; darum bringtman sie heim, um sich auf dem nächsten Tag über deren Annahme zu erklären: 1. Es soll der Herzog allen Eidge-nossen und ihren Angehörigen, und Hinwider die Eidgenossen dem Herzog und seinen Unterthanen, feilen Kauf Z»'kommen lassen nach jedes Theils Vermögen. 2. Der Herzog soll die Eidgenossen mit Salz und aller Hab und Gutzoll- und geleitfrei fahren lassen bis an den Graben zu Mailand, wie es unter den alten Herzogen Brauch gewesen-3. Entsteht unter einzelnen Personen ein Span, so soll der Kläger den Andern suchen, wo er seßhaft ist, und niclMGewaltthätiges gegen ihn vornehmen; dem Kläger soll auch innert Monatsfrist Recht ergehen. Sollte der Herzogmit den Eidgenossen insgemein oder einzelnen Orten Anstünde bekommen, so soll das Recht mit gleicher AnzuhkSchiedsrichter an passender Malstatt gebraucht und über die Bestellung des Obmanns, wenn jene zerfiele»,eine Uebereinkunft getroffen werden. 4. Wenn Ungehorsame aus dem Gebiet des Einen in das des Ander»entweichen, so soll man beiderseits auf erhobene Klage Recht über sie ergehen lassen. 5. Im Uebrigen ftlleubeide Theile einander alle Freundschaft, Liebe und gute Nachbarschaft erweisen. K». 1. Eine Botschaft l"'Hrrzogs von Savoyeu bringt vor, daß derselbe mit den Eidgenossen die Vereinung zu erneuern und z»schwören wünsche, damit man sich beiderseits daran halten könnte, wenn einem Theil etwas Widerwärtigezustoßen würde. Heimzubringen, da man jetzt ohne Vollmacht ist. 2. Veinebens wird jedoch dem Gesaudtr»bemerkt, es sei früher nie gebräuchlich gewesen, solche Vereinungen zu beschwören; auch hat man die a»-"stehenden Pensionen gefordert, «z. Die von Lauis, Lnggarus und Mcndris entrichten die Hälfte der ihm'»auferlegten Steuer, wovon jedes Ort erhält 143^ Kronen an Gold, 4'/^ Kranen an wälscher Münze G»Krone zu 22 h/z Btz.), 2V Kronen an dicken Plaparten und 1 Gulden an Gold*), und bitten inständigst, »»'"möchte ihnen die andere Hülste in Gnaden erlassen, weil sie schon dieses Geld nur kümmerlich haben aufbringtkönnen. Heimzubringen, i. Uri und Schwyz machen die Anzeige, daß sie eine Botschaft an den Kaiser st'schicken gedenken, um ihre Freiheiten und Privilegien bestätigen zu lassen; Untcrwalden und Zug äußern dwpAbsicht auch und »vollen sich hiemit gegen allfällige Verdächtigungen verantwortet haben. 8. Da das Sch"'Lnggarus niedergerissen und die Besatzung entfernt worden ist, so wird dem Vogt zu größerer Sicherheit gestattet, einen Weibel zu halten, und der Schreiber angewiesen, ihm ebenfalls zur Verfügung Z» stehe»-<-» Heimzubringen, daß man die von Baden, Bremgarten und Mellingen, die schon seit vielen Jahre»
*1 Dieser Popen ist im Lncerner Abschied durchgestrichen.