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4,1,b (1876) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1529 bis 1532
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Mm 1532.

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üvn Savoyen wird ein Tag nach Lucern angesetzt auf Mittwoch in den Pfingstfeiertagcn (22. Mai).*) K'. Mitdenen ob dein Wädenswyler-Berg koinint man gütlich überein nnd verspricht ihnen 170 Gld. rhcin. nochPswgsten; dobei ist Roß nnd Sottel des kruniwen Sottlers nnd des Bruppochers Knh vorbehalten. I». Dodurch die Gnade Gottes olles wieder billiger geworden, ober nichts desto weniger die Metzger, Wirthe :c. bei'hren geblieben sind, so hoben die Boten der XIII Orte ons schuldigen und göttlichen Pflichten,

uui übermäßigen Gewinn und Bedrückung des gemeinen Monnes obzustcllen, auf Genehmigung der Obern hinfolgende Artikel festgesetzt: 1. In Betreff des Fleisches, do ein Metzger dem andern aus den Händen kauft,^eil man verschiedene Preise geduldet Hot, wird der schweren Ochsen und andernrinderhaftigen" Bichs halb,wdcm Gewicht nnd Münze fast in ollen Orten ungleich, auch die Zehrungskosten nicht überoll dieselben sind,für dos Thunlichste erachtet, dnß jede Obrigkeit sich erkundige, wie an andern Orten gekauft werde, damitnicht einer theurer als der andere kaufe; wo ober solches nicht geschähe, werde man Anstalt treffen, daß dahin"nchts mehr zu kaufen gegeben werde. 2. Für ein Mahl soll kein Wirth mehr als 6 gute Kreuzer, für die-^orgensuppe, dos Abendbrot nnd den Schlaftrunk mehr als je 3 Kreuzer fordern, außer wenn jemand zu^ (unzimlich") trinken würde, in welchem Fall der Wirth, um sich schadlos zu halten, die Zeche nach Ver-häliniß stellen darf. 3. Betreffend den Haber soll ein Wirth für ein Nachtsutter nicht mehr als 2 Sehl.,für ein Tagfutter nur 1 Schl., für eineStallmicthe" 2 Schl. Lucerner Währung nehmen, i. Um das^"trinken, das in der Eidgenossenschaft leider so sehr überhand genommen, und woraus so viele Laster und^"gehorsam entstehen, zu verhindern, wird beschlossen, es sollen in allen gemeinen Herrschaften folgende Bußen^uablnßlich erkannt werden: Wenn einer dem anderneins bringt" oderwartet", so wird er um 10 Btz.'rstraft; wer dermaßen trinkt, daß er'swiedergibt", verfällt in eine Buße von 50 Btz.; ist der zu Bestrafendeso soll er bei Wasser nnd Brot also büßen: Für einfaches Zutrinken einen Tag und eine Nacht im"Mm; wer sich übertrinkt, vier Tage und vier Nächte, ohne alle Gnade. Damit dem desto besser nachgelebtü^l>e, sotten alle Wirthe und ihre Bediensteten zu Gott und den Heiligen schwören, jeden anzuzeigen, der sichAlegcn verfehle. Auf dem nächsten Tage ist endliche Antwort zu geben, ob man diese Artikel annehmenbwlle. dem verführerischen Wesen der Wiedertäufern zu begegnen, wird auf Geuehmhaltuug der

" ^'n hin beschlossen: Es soll jedes Ort die Wiedertäufer in seinem Gebiet nach Verdienen strafen; in den^lncinen Vogteien soll der Landvogt sie durch Leute, welche der Schrift kundig sind, davon abweisen lassen;^ che aber nicht davon abstehen wollten, die soll er ohne alles Rechten ertränken, um die großen Kosten mitLandgerichten zu ersparen. I. Heimzubringen das Begehren einer Botschaft des Priors dergroßen Kar-"'P , das Gotteshans Jttingen gemäß dem Landfrieden wieder dem Orden zu Händen zu stellen. Autwort^'>n nächsten Tag. iss. 1. Bern beschwert sich, daß Einige auf seinem Gebiete Tanuäste tragen**), wo-Unruhen und Todschläge folgen könnten, und begehrt, daß man solches verbiete. 2. Demnach stellen die0gen ^ ^ ^ ^ Bjjte, hie nöthigcn Maßregeln zu treffen, damit Keiner außer

llnn Gebiete Tannäste trage, nnd die Fehlbaren nach Verdienen hart zu bestrafen; auch soll man sich bei

auch uu Lucerner Exemplar läßt hier einen durchgestrichenen Artikel folgen, der nicht übergangen werden dürfte:Es sollenunser Eidgnossen von Lnzern ein vollkommen gwalt fdem Großen Rath?) haben nnd die iren, so in dem kzwelb zuobuhgehalte», beschicken, dann wir von den vier Orten etwas mit inen reden nnd handien werden, wie jeder bott witersagen kau."

Leute ^ Lucerner Abschied enthält eine Beilage, dd. Hallwpl ö. Mai: Erzählung eines Auftritts in Fahrwangcn, bei welcher"an Schougau betheiligt gewesen.