April 1532.
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707.
Gnmdsml und Orl>e. 1532, a. 14. April f.
Staatsarchiv Bern: Instructionen, n. roiiv.
^crhiindliiiigcn der zlvei Städte Bern (Jörg Schöni, Anton Tillgcr: Tillier) lind Freibnrg (Htins"lglenberg, Peter Arseiit).
». Da zu Coucisc, entgegen der früheren Abstimmung, ein Mehr für die Wiederanfrichtnng der Messe^gangen ist, indem jetzt etwa 60 Mann ans der Seite der Messe, und nur 26 zu dem Evangelium stehen,will Bern es dabei bleiben lassen und beiden Parteien den Wille» zu erkennen geben, daß sie der „Ordonnanz""nchlcben und die Uebcrtretcr bestrafen. Dort und andcrwärts, Ivo die gleichen Verhältnisse bestehen, sotten diestille ?c. wieder hergestellt werden, doch mit dem bestimmten Vorbehalt, daß das Gotteswort da auch verkün-m>st werde. Wo dagegen daS Beehr für das Gotteswort entschieden hat, soll es auch dabei bleiben, so zu'Mipagny, wo der Vogt selbst das Mehr aufgeschrieben hat, und daß ein neues Mehr gemacht werde, will>"m> nicht gestatte», ungeachtet des Schreibens von Frcibnrg. Mit dem Herrn von Vanrmarcns und seinen"tcrthancn, die nach Coucisc kirchhörig sind, soll geredet werde», sie mögen die Hcrrschaftslente von Grandson"chig lassen und sich verhalten, wie die von Chcire gegen Pvonnand. Von dein Vogt ist zu fordern, daßu m Strafe und Schirm die beiden Parteien gleich behandle, und zwar besser als bisher. «?. In Orbc sollenBoten sich erkundigen, ob die'Parteien nicht eine Söndcrung wünschen, wodurch den „Evangelischen" eine'',',P"e Kirche angewiesen und die Nnhe gesichert würde; wenn aber die Thcilnng durchaus nicht begehrt wird,Ast nian es bei der Ordonnanz einfach bleiben, wiewohl man die Sonderling für zweckmäßiger hält. v. So-""" ist gc„nn zu ermitteln, wie viele Abseilten nnd Pensionen von Kirchen gehen, wo daS Gottcswort nichtk'mehit worden ist, aber laut der Ordonnanz gepredigt werden soll; ans der Hälfte derselben sind den Prädi-uuiten ihn Corpora zu schöpfen; ebenso soll i» Orbe eine Pfründe gemacht werden ans de» von dem'Vogt" Kftcten Abseilten, t. Daneben soll bedacht werden, ob sich ans solche» Pensionen die vorher anfgelansene^irnng diw Prädicanten bezahlen ließe, Auftrag, den Verwandten eines am Ostertag Umgebrachten gegen
Mörder und dessen Brüder zum Recht zu verhelfen.
Ree Freiburger Instruction kann hier übergangen werden, dcßglcichen ein französischer Aufsatz, der alslch'ed zu betrachten ist.
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SolotlMN. 1532, o. 22. April.
Staatsarchiv Bern: Instructionen, N. w»l>.
die lest!^""^ Pastor und Licnhard Trcmp -- sind beauftragt, zunächst zu erinnern an
^"g^'chsvorschläge der V Orte, die dem Landfrieden offenbar zuwider seien, indem dieselben ans>nt>sse""'l!"^ gütlichen Wahrheit zielen, was bei einem so angesehenen altfreien Ort besonders auffallen^"häi'i solcher Zlimnthimgcn hätte Bern sich nicht versehen, da der Landfriede ausdrücklich die Helfer undgrr beider Parteien einschließe. Weil »im die V Orte des Nciskostcns halb eine Söndcrung gemacht.