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4,1,b (1876) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1529 bis 1532
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April 1532.

so habe man das in Gottes Namen geschehen lassen, aber Solothurn mit Schreiben vom 15. Februar benach-richtigt; da es seitdem unangesprochen geblieben, so sei man bereits in dem Glauben gestanden, es werdeweiter nichts geschehen. Da sich jedoch die Umstände so gestaltet haben, so wolle man Solothurn zum allerhöchste"gebeten und crmahnt haben zu erwägen, wie viel Zwietracht, Unwillen und Gefahr in der Stadt und auf derLandschaft daraus erwachsen möchte, wie auch die Freiheiten und Hohcitsrechte des Ortes geschmälert würde",wenn es so geringen Geldes wegen den Prüdicanten abstellen und Gottes Wort verhindern wollte; z"d>""wäre das dem früher aufgerichteten Vertrag zuwider. Wiewohl man glaube, das; es bei diesem beharre"werde, bitte und crmahne man es zun? höchsten, sich nicht derart von dem göttlichen Worte abdrängen zu lasse"und ein kleines vergängliches Geld nicht lieber zu haben als den ewigwährcnden Schatz der göttlichen Wahrheit,damit Gewissen und Glaube frei bleiben; es möge also die Summe zu bezahlen zusagen. Wenn aber diesezu schwer erschiene, so wolle man sich mit andern Eidgenossen bemühen, dieselbe zu erleichtern, so weit es irgc"dmöglich sei. Die Boten mögen hiezu reden, was sie für dienlich erachten.

Eine Copie der Veruer Instruction (od. 19. April) hat auch die Solothurncr Abschicdsnnimlung, Vd. 1^,(in Solothurn selbst gefertigt).

viel

70!).

Brunnen. 1532, 25. April (auf St. Marxen Tag).

Staatsarchiv Lucern: Allgem. Abschiede I. 2. 5. 382.

Tag der vier Orte Lucern, Uri, Schwyz und Zug.

i». Es weiß jeder Bote, warum und auf wessen Willen dieser Tag angesetzt worden. Da nu"an der Sache gelegen ist, so wird beschlossen an die nächsten Landsgemeindcn zu bringen, daß im NamenV Orte eine Votschaft an den Kaiser und den röm. König abgeordnet werden sollte, um die BestätigungRegalien und Privilegien auszuwirken. Es soll dann den Boten auf den Tag zu Baden Vollmacht geg^^werden, darin zu handeln und einen Tag anzusetzen, wann die Boten zu vcrreitcn haben sollen.

Arnberg von Schwt)z bittet um ein Verweudungsschreiben an den Bischof und das Domeapitel (vonin Betreff der Vogtei zu Gottliebcn. Darüber sind die Stimmen getheilt; Lucern und Zug wollen die lsheimbringen und zu Baden Antwort geben, hoffen aber auf günstigen Bescheid; Uri und Schwyzwollen ihm helfen und allein für ihn bitten, toenn es sonst niemand thun wollte; Untcrwaldcn ist > ^erschienen, e. Nachdem auf dem Tage zu Baden beschlossen worden, eine Botschaft nach Glnrus und App^zu senden, um den beiden Orten zu danken, sind jetzt die Boten übereingekommen, daselbst auchdaß den V Orten verschiedene Warnungen zugegangen, als ob man ihnen den Frieden nicht haltenanzufragen, wessen man sich zu ihnen versehen dürfte, wenn es wieder zu einem Kriege kommen müßte- ^soll jeder Bote heimbringen, da man hierüber noch nie bernthschlagt, auch keine Vollmachten hat, um st^ ^zu entschließen und schriftliche Anzeige zu machen, wenn das eine oder andere Ort dazu nicht stimmen ^«R. Heimzubringen, wie der Prediger von Elggau den Spital zu Nappcrswyl wider Briefe unddränge, welche demselben früher zu Zürich gegeben worden, und wie die Rappcrswylcr, die sckM z" ^vor den zwölf Orten geklagt haben, um Rath und Hülfe bitten. «. Die Rappcrswylcr bitten b'^un