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4,1,b (1876) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1529 bis 1532
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April 1S32.

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^kle führe,, sollten, und Bern verspreche, die Beschlagnahmen anßer seinen Gerichten aufzuheben, wenn der> onig dasselbe thne, so mögen die Gesandten den beiden Städten ihren Antheil auch verabreichen; man werdewin keine Mühe sparen, um in der Güte etwas Fruchtbares zu handeln; des Fahrgeldes halb wird ange-Mgt, daß fünf Jahre ansstchen und im Mai das sechste fällig werde, weßhalb man bitte, zur Entschädigung^ dos lange Warten dieses gleich mit zu bezahlen. 6. Die Gesandten erwidern, sie dürfen das Geld nichtübergeben, sondern bloß hinter den Landvogt legen und gütlich in der Sache handeln lassen. 7. Da<üMch und noch keine Vollmacht haben, so wollen sie dies an ihre Obern bringen. Es werden

Mn beide Theile gebeten, den Handel zum treulichsten hinter sich zu bringen und auf dem nächsten Tage zu Baden,^ ans die Auffahrt Christi (9. Mai) angesetzt ist, gütlich handeln zn lassen; auch wird an den König ge-schrieben, erwehte seinen Rüthen zu diesem Zweck umfassende Vollmachten schicken. 8. Schließlich erklären^ Boten von Zürich und Bern, die Sache gerne heimbringen zu wollen; ihre Obern werden jedoch bei ihrerFormation des Glaubens fest verharren, v. Glarus fordert für zwei seiner Knechte, die bei der BesatzungGotilieben gewesen, noch je 19 Gl. Sold und erinnert daran, daß solcher vorher aus den KlostergüternMW worden; ferner habe Vogt Vrnnner 24 Gl. dargeliehen, und sei man dem verstorbenen Vogt von Gott-'Mnoch 39 M. schuldig; es dringt auf Bezahlung dieser Forderungen. Da mehrere Orte von diesemschätz nichts gewußt und denselben nicht bewilligt haben, so ist dies heimzubringen, t'. 1. Die Boten von ZürichMd Bern ziehen an, es sei z» Lneern eine Schmähschrift gedruckt worden, die ihre Obern, dem LandfriedenMvider, jh^ Ehren höchlich verletze; trotz wiederholtem Schreiben Berns sei derDichter", der in Lucernüwhne*),jcht bestraft worden. 2. Darauf erwidert Schultheiß Golder von Lucern, die Obern haben denWWer vorgeladen und zur Rede gestellt; er habe aber eingewendet, es sei etwas von anderer Hand dazuWonnnen, das Gedicht auch nicht von ihm in den Druckgeschickt" worden; da Bern mit dieser Antwort^ zufrieden gewesen, so habe man die Sache dem großen Rath übergeben, der aber bisher der Feiertagenicht zusammengekommen sei; jetzt haben jedoch die Obern geschrieben, daß sie den Schuldigen ernstlichwollen. 3. lieber diesen Bericht geben die andern Orte, namentlich die vier Schicdorte, ihr MißfallenMenne« und begehren ernstlich, daß der Dichter, zur Abschreckung Anderer, bestraft werde; denn die Schande^ücs sei auch die der andern :c. Es soll dies übrigens auch den Prädicantcn gelten, die da und dortoder Glauben schmähen, und jeder, der auf der einen oder andern Seite wider den Landfrieden redet^ handelt, nach Verdienen gestraft werden; denn dadurch werden Friede, Ruhe und Einigkeit erhalten.' Die V Orte beschließen, es sollen ans Sonntag vor dem Maitag (28. April) Uri und Schwyz ihre Baten^ Glarus, und Lucern, Unterwalden und Zng die ihrigen nach Appenzell senden, um diesen Orten vor^ ""unelter Landsgemcinde für die freundschaftliche Unterhandlung während des Krieges und seither zu danken.

rs ^Ükordnete von Wallis stellen das Begehren, an Freiburg zu schreiben, daß es das Burgrecht mit Genfvon ^ darüber mitihnen" geredet worden, wisse» die Boten, i. Eine Gesandtschaft des Herzogs

^ Savoyen verhandelt mit den V Orten über verschiedene Dinge. Sie antworten ihr aber mir auf folgendeu>id^ ^ könne über die zu Pcterlingen erlassenen Urtheile keine Erläuterungen geben, indem ja Briefe

'Megel darüber vorhanden. 2. Das Begehren um Aufhebung des Bnrgrcchts mit den Genfern wolle man

Sala? ^.handelt sich um das rasch verbreitete GedichtDer Tanngrotz", von dem bekannten Chronikschrcibcr Johannesi>ni> g,' » ,^ühe dessen Chronik, im Archiv für die schweizerische Reformations-Geschichte, Bd. I. 343, 350, 35t,I'. XIX-XXII4.