1322 April 1532.
garten sei für die VII Orte, denen die Freien Aemter gehören, in Anspruch genominen, was die Freiheit der Stadtschmälere. Zudem sei auf dem ersten Tag zu Baden (nach dem Kriege) den Städten Zürich und Bern a»fihre Bitte für den Prädicanten von Vrcmgnrten geantwortet worden, die V Orte wollen denselben zurück'kehren lassen, wenn er sich der Strafe unterwerfe, und den Gemeinden gestatten, andere anzunehmen^); darummeinen sie, es sollte niemand vertrieben und weiter gestraft werden; sonst müßte Bern Recht begehren vor de»vier Schiedorten, was sie aber dringend zu vermeiden bitten. 4. Die V Orte entgegnen, sie haben sich ^Strafe (nach ihrem Gefallen) vorbehalten; sonst Hütte Zürich nicht seine Botschaft nach Muri und Hügg>i»lv"zu schicken uöthig gehabt, um für „sie" zu bitten; ferner haben die von Bremgarten, als ihre Botschaft >mBerner Lager den Bescheid erhalten, daß sie nach Gutfinden handeln könnten :c., sich den V Orten ergebe»und die erwähnte Zusage freiwillig geleistet; in Betreff der Prädicanten erinnern sie an deren Verspreche»'keine mehr zu begehren, und an ihre Anzeige auf dem genanuten Tage zu Baden, daß die Boten (auf demRückweg) dahin reiten und eine bestimmte Erklärung fordern werden und ihren Obern offene Hand vorbehalte»,wenn die gegebenen Zusagen nicht erfüllt würden, worauf die Städte mit Brief und Siegel dieselben bcstmtigt haben, wie die vorgelegten Kopien ausweisen. Des Thurms halb, den sie aus Mangel eines Gefäug>ü!h'dem Vogt zu gelegentlicher Benutzung für kurze Haft („umb klein fachen") übergeben haben, sehen sie keim»Abbruch an den Freiheiten der Stadt voraus. Da Bern das Recht vorschlägt, so wollen sie dies zwar »i^verweigern, aber für diesmal noch keine Richter bezeichnen. «I. 1. Doctor Jacob Stürzet von BuchheimAdam von Homburg, des röm. Königs Gesandte, bringen vor: Schon auf den Tagen zu Baden und Fraw»feld habe er (Sturze!) begehrt, es möchten die beiden Städte Zürich und Bern die Beschlagnahme auf 6iütrrvon linterthanen des Königs aufheben, dann wolle er ihnen auch die Erbeinungsgelder verabfolgen,2. Darauf antwortet zuerst Zürich, es glaube nicht, je gegen die Erbeinnng gehandelt zu haben; im Gegc»thcil habe der König auf die Einkünfte des Klosters Stein, welches doch in den Niedern und hohen Gericht»Zürichs liege, Arrest gelegt, und alle Reclamationen und Rechtsbcgehren bei den Regierungen zu Innsbruck Whaben nichts gefruchtet'; erst daraufhin haben sich die Obern entschlossen, „solchen" Prälaten und Herren du»Ihrige zu verHeften; doch seien sie gerne bereit, auf eine gütliche Handlung sich einzulassen. 3. Deßglcickp'»Bern: Es habe die Erbeinnng redlich gehalten und sich nicht dawider vergangen, wolle dessen auch nichtgeziehen werden, indem es sonst ernstere Schritte thun würde, um seine Ehre zu verwahren. Obwohl auf d>^Klosters Königsfelden Zehnten und Einkünfte zu Waldshut Beschlag gelegt worden, wollen die Obern dm)alle Häfte außerhalb ihren Gerichten lösen, in der Hoffnung, daß dann ihnen das Gleiche bewilligt wcrdm4. Die königlichen Gesandten erwidern: Sie handeln als Diener gemäß ihrer Instruction; diese sage nicht, dabdie beiden Städte die Erbeinnng nicht gehalten, sondern (daß sie) etwas dagegen gehandelt haben; denn Zürich »' ^Bern seien mit den Klöstern Stein und Königsfelden dermaßen Verfahren, daß denselben, die doch vonKönigs Voreltern gestiftet worden, viel Abbruch geschehen; auch habe alles Schreiben und Ersuchen des KöwlOdieselben nach dem Willen der Stifter zu behandeln, das daran geknüpfte Versprechen, das außer der EidlVWissenschaft Gelegene ihnen auch verabfolgen zu lassen, endlich sein vielfaches Nechtserbieten laut dereinung nichts gefruchtet; darum können sie ihnen die ausstehenden Erbeinungsgelder nicht ausrichten; »t»rdie andern Orte werden sie dieselben beim Landvogt zu Baden hinterlegen. 5. Darauf stellen dieOrte an die Räthe des Königs das Gesuch: Da Zürich Recht erbiete, wenn gütliche Unterhandlungen zu V»»
'h Vergleiche Nr. 662, Art. rv.