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4,1,b (1876) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1529 bis 1532
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April 1532.

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weil es seine Lente, die bekanntlich großentheils zwischen Angehörigen von Bern »nd Basel sitzen, sonst nicht hättezurückhalten können, habe es, um des Friedens und Erhaltung des Regiments willen, ein kleines FähnchenUnechte zu den Berneru geschickt, stets in der Meinung, es werden Glarus, Freiburg und Appenzell auch da-zwischen ziehen, damit die vier Schiedorte desto wirksamer mit den Parteien handeln und sie zum Rechte weisenkonnten; es habe mit allem Ernst zu vermitteln gestrebt und den beiden Städten Zürich und Bern zugeredet,Frieden anzunehmen; auch sei es ans Begehren der V Orte wieder heimgezogen und habe einer späteren^kohnnng von Bern keine Folge mehr gegeben; zudem habe es den V Orten nie den Proviant gesperrt undwi nicht in das christliche Vnrgrecht getreten; daß es einige Tagleistnngen nicht besucht, sei in der Absicht ge-schehen, daß es nicht mit den andern, am Kriege wirklich betheiligten Orten zusammengestellt (und gleich be-handelt) würde; da es bei dem ganzen Handel große Kosten erlitten und gerne alles gcthan, um den KriegZu verhindern, so bitte es ernstlich und dringend, man möchte ihm die auferlegten Kosten erlassen; es werdekuos künftig den V Orten mit aller Bereitwilligkeit in Gutem vergelten :c. 2. Die V Orte entgegnen, eswolle sieicht bcdünken, daß es des Friedens wegen ausgezogen, da es im Fall eines Treffens (gegen dieWerner) nicht wohl hätte fliehen können; zudem haben seine Lente zu Muri einenHafen" und Anderes weg-geführt, was Freunden nicht wohl anstehe; sein Vnrgrecht mit Bern verlange nicht, daß es über die GrenzenZwhe; darum können sie die Kosten nicht erlassen, außer wenn es dem Frieden und der Ruhe zu lieb denAbkanten aus der Stadt verweise; es solle sich auf nächstem Tage darüber erklären, da man die Sachewcht länger aufschieben wolle. 3. Da die Boten nochmals erscheinen, so werden ihnen dreiWahlen" vor-schlagen: den Prädicanten zu entfernen, oder 89V Kronen zu geben, oder den V Orten des Rechten zusein.

Zürich stellt das Gesuch, daß man vermöge «nes Vertrages, welchen die vier Orte Zürich, Bern, GlarusUnd Solothnrn mit den Thnrgnnern aufgerichtet, demSchuler" (Studenten) die 25 Gl., die ervcrstndirt"Hobe, gütlich verabfolgen lasse; denn es habe ihm früher jedes Kloster einen halben Gulden gegeben, e. Dasschreiben der beiden Städte Zürich und Bern zu Gunsten deren von Bremgartcn und Mellingen haben dieDrte mit dem höchsten Bedanern empfangen, indem sie darin beschuldigt werden, als handelten sie gegenLandfrieden, während gerade sie den Landfrieden buchstäblich und treulich halten. Weil sie Bremgartcn,Mellingen und die Freien Aemter im Frieden vorbehalten zu willkürlicher Bestrafung, so haben jene Städteoten geschickt und ihnen ganz ausdrücklich versprochen, zum alten Glauben zurückzukehren; diese Zusage alleinW'e vermocht, den Zorn des gemeinen Mannes zu beschwichtigen, so daß man Gnade habe erweisen und ihrevofe mildern können; darum bitten und begehren sie, man möchte sie mit solchen Briefen verschonen undwffhören, nach Bremgartcn und Mellingen zu schreiben. 2. Da zudem die Freiheitsbriefc der beiden Städte^ bald dreißig Jahren nicht mehr geöffnet und beschworen Warden, die jedoch deutlich sagen, daß sie derehrheit der Orte gehorsam sein sollen, so sei nothwcndig, daß man ans nächstem Tage die von Baden undo»n auch die von Brenigarten und Mellingen schwören lasse, wie es früher Brauch gewesen, damitsolches"' h- jene Pflicht) Alten und Jungen wieder eingeschärft werde. 3. Antwort der Städte Zürich und Bern,wundlichnd schriftlich: Man habe freilich Bremgarten und Mellingen und die Freien Aemter im Frieden^'behalten, an zeitlichem Gut zu strafen, was auch geschehen sei, aber nicht in der Meinung, daß die V Orte>u> Glanben zwingen dürfen; denn der Artikel im Frieden, betreffend die gemeinen Vogteien, laute,^ solle niemand in Glaubenssachen gezwungen werden, und ferner, es solle jedes Ort bei seiner Freiheit »nd/w Herkommen verbleiben; auch das sei nicht gehalten worden; denn zu Mellingen habe man die Thore"wdergerjssi.,,; Mellingen und Vremgarten dürfen ihre Schultheißen nicht mehr ernennen; ein Thurm zu Vrem-

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