April 1532.
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^ Hab ab dem, daß sin landschaft Wault also vcrpeniget sige :c. Deßgelichen sye etwas zuo bcrnüeguiig us-I ander Pflichten vorhanden, mit begcr, nm das übrig güetig zil zno vergönnen, insonders ob es jendert gesin'3ocht, nachmalen mit denen von Bern insechen in obbcnenntem Handel zno haben."
K. A. Freib»>g! Nathslmch Nr. SS.
Zu I haben wir einige Acten beizuziehen:
1) 1532, 15. April, Bern. Boten von Savoyen eröffne», der Herzog habe ihnen geschrieben, er seiwillig, das erste „Ziel" der (falligen) Summe zu bezahlen, wiewohl er dies für unbillig halte, und begehre,daß man ihm für das klebrige (annehmliche) Fristen setze. Ferner seien sie beauftragt, in eine artikelweise Be-rathung (über ein Bündniß) einzutreten. R-ahsbu-h sss, p. wo.
2) 1532, 17. April, Bern. (Vorschläge des Rathcs zu Artikeln eines Bundes mit Savoyen). 1. „Eimemspänigen knecht iiij krönen; wo es nit gesin mag, r lb. Bern(er) wärnng. Eim houptman 6 söld, lütiner 4,venncr 4, trnmmenschlachcr 2, Wachtmeister 2, und was (sunst) für ämpter sind, übersöld ufs j° 10 söld.2- Wcliche (knecht :c.) den manot anfachend und darinne nmbknmpt oder stirbt, soll der sold ze geben verfallenstu. 3. Min Herren behaltend inen vor den küng von Frankrych, dargegen er (der Herzog?) den kling vonPortugal vorbehält. 4. An welichem ort, hie oder by im oder in den landen vom glauben geredt wirk, soll(der es gcthan) nit gefecht werden; wclichcr aber gewaltig handlet mit den götzen oder andren ccrimonicn, soll
strafen nach sincn Mandaten; also bchaltent es min Herren inen onch vor. 5. Wcliche 'ansprach ander hundertd. ist, die mag man nit gan Bätlcrlingen appellieren. Zuogesatzten onch rij (?)."
Rathsbuch 2SS, x. ISS.
3) 18. April, Bern. „Potten von Savoy (haben) anzöigt, 1. dwil min Herren ime (dem Herzog) ännctdein gebirg und zuo Nisc (Annecy?) nit wellen bcholfen sin, pittend sy min Herren, (daß sy) ouch an den ortenull wider in sin wellend, so welle er's zuolassen." 2. Gesuch um Vorbchaltung der Könige von Frankreichund Portugal (von Seiten Berns). 3. „Des wuochers und (der) ce(händlen) halb lassend sy es beliben."4- Den König von F. behält Bern (unbedingt) vor. 5. Bestätigung des gestern formulirten Artikels betreffenddc» Glauben, sofern das Disputircn „hintangesetzt" werde (Forderung Savoyens?) 3. Bern will jenscit desGcbirgs und zu „Nise" nicht gegen den Herzog sein (d. h. durch Angehörige nicht gegen ihn dienen lassen).
Es bleibt bei dem Nnrgrccht und den Abschieden von St. Julien und Petcrlingen. 8. Der Herzog behältalle Burgrcchte Berns vor; das läßt man zu. m. iss, iss.
4) Nachdem die Erneuerung der alten Bündnisse zwischen Bern und Savoyen schon vielfach erwähnt wordenllsi erscheint es endlich geboten, die bezüglichen Projecte an einer möglichst geeigneten Stelle vorzulegen. Dasstressende Material ist aber offenbar lückenhaft; von den Vorschlägen, welche die sauoyischen Botschaften eingelegthaben müssen, hat sich in schweizerischen Archiven nichts erhalten; auch die von Bern versuchten Aufstellungenllegen schwerlich vollständig vor; nur zwei Entwürfe von dieser Seite haben wir zur Verfügung. Sie finden^ch in dem II. Actcnband „Savoyen" des Bcrner Archivs beisammen, tragen indessen keine Daten, die etwelche^uhaltspnnctc bieten könnten; in dieser Hinsicht muß daher ans die aus den Nathsbüchern geschöpften Andeu-tungen verwiesen werden. Ein förmlicher Abschluß im Sinne der einen oder andern Partei läßt sich übrigensauch ans dieser Quelle nicht constatircn.
I» der hier folgenden synoptischen Uebcrsicht der fraglichen Texte sind kleinere Varianten, sowie einzelne"athwcndige Flickwörter, in gewöhnlichen Klammern gegeben, Auslassungen im zweiten Entwürfe durch eckigeKlammern unterschieden, die größeren Abweichungen nnmerirt und je in der Columne rechts zusammengestellt.Elches der beiden Documcntc das ältere sei, kann hier nnerörtert bleiben; dagegen verweisen wir anläßlichauf den Text des öfter angerufenen Bundcsvcrtragcs mit Herzog Philibert, dd. 1477, 20. August, inaud Ii. dieser Sammlung, p. 933—940.