März 1532.
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^>>erci, dir jetzt nicht versehen seien, wcßhalb sie bitte, daß man sie mit Priestern versehe; wenn die zwei^ e als Lehenhcrrcn solche nicht selbst aufstellen wollen, so werde sie keine andern nehmen, als die-sich nachstA Ordnungen der hl. christlichen Kirche richten. Schwyz erlaubt ihr nnn, einen Pfarrer von frommemw" Zu suchen, der sie regiere und lehre im Sinne der alten wahren Kirche; desgleichen mag sie einen^chiiiesser anstellen; doch hehält man sich offene Hand für den Fall, daß der Pfarrer etwelche Neigung zumkundgäbe, da mau einen -solchen Priester nicht dulden würde. Glarus erhält diese Meinung in denschied, weil die Votschaft keine Vollmacht gehabt hat. c. Die von Glarus eingelegte Fürbitte, die abge-ko»^^" ^"steler und Wesner zu begnadigen und wieder zu den Ihrigen ohne Gefahr für Leib und Leben>»cu z„ lassen, hat der zwiefache Landrath von Schwyz an die Laudsgemcinde ini Mai gewiesen, f. Hin-^ ich der Strafen, welche einzelnen Personen und insgemein auferlegt sind, will Schwyz, der Bitte vonEhren, einen Verzug gewähren bis Ende April, in der Meinung, daß dann beim Ausreiten desko»^^ ^0^öcn erlegt sein sollen; wer dies versäumt, den will man aus dem Laude weisen und nicht heim-z„ ^'Ist'u, bevor die Strafe abgetragen ist; will aber jemand inzwischen wegziehen, so ist dessen VermögenEhesten, bis man für die Strafe befriedigt sein wird. A. In Sachen Stüßis erbietet sich Schwyz zumindem es (zu seiner Verfügung?) guten Grund glaubt gehabt zu haben. I». Betreffend Secklcr' ^ucistcch Wjch^. (von Glarns) hat Schwyz etwas erfahren, worüber es noch nicht gründlich benachrichtigt' >vill aber täglich die Nachforschung fortsetzen und seiner Zeit schriftlichen Bericht geben.
Das Original ist etwas ungeschickt redigirt und bedurfte einer ziemlich freien Bearbeitung. Die Gesandt-schaft von Glarus wird in mchrern Artikeln angeredet wie in einer Missive. — Hiehcr gehört eine gleichzeitige,auch von dergleichen Hand gefertigte Abschrift der Strafartikcl, mit folgender Uebcrschrift: „Die artikel, so dieuwcrn und nnsern im Gastal und von Wesen an(c) alle sürivort angnommen, und demnach ivir sy zno gnadena Ungnaden wytcr vorbehalten zno strafen."
«97.
Mlj. 1532, 13. März (Mittwoch nach Lätarc).
Tiaatsarchiv ^uccr»-. Mgc>,l. Abschied- I. 2. k. s?7.
^Ug der V Orte.
de», bittet im Namen des Amtes Meycnberg für einen armen Mann zu Rüßegg,
g>i» ^ ^"che sein HauS abgebrannt, »m eine Beisteuer. Heimzubringen. I». In Betreff der Begnadi-kei„e Reptisser's von Wohlen, der sich ungebührlich wider die Messe vergangen, haben Uri und Lucernaber, ! daher wird es ihnen nochmals in den Abschied gegeben. «?. Da die Frauen von Guadenthal
keno'!^' ^ ^asuch anbringen lassen, daß mau ihnen die Kostbarkeiten und Siegel, welche ihnen zu Mellingenworden, zurückstellen möchte, worauf die Boten von Lucern ihre bezügliche (ungenügende) Instruction»»w. " ^ werden sie wiederum beauftragt, bei ihren Obern darauf zu dringen, daß die Ihrigen zu
a»dk/"^" Rückerstattung angehalten werden; auch sollen sie den andern Orten Anzeige machen, wenn sie^ ^ ^'^chuldige erfahren könnten. «I. 1. Basel schreibt, es wolle mit den V Orten der ihm auferlegtenAwu wegen das Recht nicht brauchen, sondern auf gütlichem Wege sich mit ihnen vertragen, und «verde