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4,1,b (1876) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1529 bis 1532
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1300
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1300 März 1532.

2.Daruf dero von Jens anwält erschinen und nngezöugt, dm kons noch nit ufgelassen sin.

3.Ist abgeraten, obbemeltem Herren von Stefycs anzuozöigcn, daß min Herren bedure, daß der HnMsi solichs gclts nit vcrnüegt, insonders dein Handel gänzlich anders nit begegnet, mit anlcitung (daß) ernochmalen entbieten wöll, im den Handel abkommen ze lassen, insunders min Herren zuo bezalen.

4.An die amptliit zc Murte», Eschnllens und Granson, onch Churvanlr, daß si dhci» lanzknccht paslicrc»lassen, sonders mit dem cid wider hinderpch wrffen.

5.An die von Bern desselben halb, und daß min Herren gnot bedüccht, daß ein botschaft gan Losenden houptlüten, crkundung ze haben, gcfcrtigot ward."

II. (12. März). I.Dero von Jens anmalt Hand abcrmnlen min Herren gcbctten, si zuo bedenken,der kons inen noch nit nachgelassen werd.

2.Ist abgeraten, diennst min Herren die Bürger ns setz Donstag sich besampnen werden, daß si (mukommen und ir nnligen eröffnen mögen.

III. (13. März). 1.Hat der Herzog von Savmie durch den Herren von Montagny ininc Herren losl^ansuochen, (daß) si ir botschaft zuo im zuo ableinnng aller spännen und ernnwrung alter frnndschnft pnwollen.

2.Ist nf morn für nun Herren die Bürger geschlagen.

IV. (14. März). (lieber diese im Nnthsbuch nur angemerkte Verhandlung ist nichts aufgczcichm^

6W.

SlhwyZ. 1333, 12. Marz (Dienstag nach Lätare).

KantonSarchiv Schwyz: Abschiede.

Tag der zwei Orte Schwyz und Glarus, in Angelegenheiten betreffend Weesen und Gastcr.

1. Es werden zuerst die Rechte, Statuten und Privilegien (dieser Gemeinden) verlesen, und ^meisten (Artikel) den Herrlichkeiten der beiden Orte nachtheilig gewesen sind, so hat man sie geändert, e uBußen erhöht oder gemindert, die von Königen und Kaisern ertheilten Briefe zerstochen, die Siegel darabnommen (geschrenzt"!), diejenigen (Bestimmungen) aber, die den Oberherren nützlich erscheinen, unvcrstdbehalten; die entkräfteten Briefe haben nun hier zu bleiben, und es wird ihnen ein Bericht beigelegt, w>c ^selben hieher gekommen und die Unterthancn diese Freiheiten verwirkt haben, zu immerwährendem Gedacht»^2. Die von Weesen haben sich früher Bürger genannt; sie sollen aber künftig nur Landlcute heißen, ^Buch soll (auch) in dieser Beziehung geändert (uf Landlüt gestellt") werden. 3. Die Boten vonmögen ihren Herren (weiter) anzeigen, daß den zwei Orten völlig vorbehalten ist, die zwei Statutenbüch^ 'ändern, zu mehren oder zu mindern oder zu vernichten, wie es ihnen jcwcilcn gefallen und ihrer Herrl>^ ^zuträglich sein mag. I». Die von Gaster und Weesen haben vorgebracht, wie sich Etliche mit Wcrch, ^ ^Salzsäcken diene, versehen, was den andern (Landleuten) zu beschwerlich wäre, wenn dies mehr gestattet w ^Darauf hat man dem Weibel Bürgi befohlen, davon abzustehen (die Gründe sind den Botenbeiden andern Bürgi und den Locher will man (hierin) Hantiren lassen, v. Die Angehörigen im "sollen nach der Abend-Betglocke kein Spiel mehr thun; Glarus wird ersucht, diesen Vorschlag zu«I. Der Ammann von Gams bringt an, die Gemeinde habe zwei Pfründen, die der Pfarre und der v