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4,1,b (1876) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1529 bis 1532
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1293
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Februar 1532. 1293

^mdfriedcns geredet haben, i. Hans Tschirki van Mets ist überwiesen, gesagt zn habe», es wäre besser, einenulhstade» in der Hand zu habe», als ein Paternoster, und weiter: Du gehst zur Messe und trägst das Pa-Zoster in de» Händen und den Teufel im Herzen, da wäre besser, du trügest einen K. :c. Soll einmalThurm übernachten. It. Christen Pfiffner istbezeugt" und zum Thcil selbst geständig, nach Verlesung^ Landfriedens die Messe gelästert zn haben*), und wird um 20 Gulden gestraft, die er sofort erlegen soll;

sind ihm uns Bitte hin 5 Gl. erlassen. I. Betreffend die Eiscnschmiede zu Mcls im Thal ist beiden^ n Vögten befohlen, auf gütlichein oder rechtlichem Wege zn »erschaffen, daß dieselbe wieder aufgerichtet werde,der Abschied in, Schloß Sargans enthält und die Boten wissen. «». Wie der Junker (von Namschwag)"A (ab") dem Gnttenbcrg über seine Base zn Lindau, die ihm seine Güter zu Bcrnang im Rheinthal versperre,.ll'llngt und was die Boten darin gehandelt haben, wissen sie selbst zn berichten. Ii. Hans Madleners SohnNagatz istin einen Gulden gestraft, weil er die Messe gescholten; man hat ihm aber nur 12 Batzen'benommen. «». Ludwig Gnntli von Mels soll für eine Nacht in den Thurm, wegen einer nnziemlichen^i.erung üb^ die Messe**), j». Andreas Schwickli von Mels ist überwiesen, daß er seit dem Frieden^'det, cs geh«, «r leichtfertige Leute (hnoren und bnoben") zur Messe; soll ebenfalls eine Nacht im Thurm

l'Mn.

IK. Der Sohn deS Zimmermanns Gallus von Ragatz wird wegen einer Scheltung der Messe

Lebeten, was ihnen bewilligt ist, doch ohne Nnchtheil fiir den Landfrieden. 1. Da der Abt von

bestraft. Die Anwälte derKlößner" von Mels haben um die Confirmation ihrer

eine? ^ /""" Schirmbrief begehrt, so ist ihm ein solcher von sechs Orten zuerkannt und aufgerichtet vermöge^^LAten Abschiedes der Vit Orte von Montag nach hl. Drei Königen (8. Jan.), mit dem Beding,' Gcgcnbrief, sich keines andern Schirms zu behelfen, ausstelle, der zu Sargans ans das Schloß

^ '""'den soll, und daß künftig alles, was die Obern des Gotteshauses wegen handeln, in dessen Kosten3. ^ '^en habe***). 2. Der Bote von Zürich hat hiezu, weil er ohne Vollmacht gewesen, nicht eingewilligt.

Bc. der Prüfung ^ Gulden; dagegen und allem Uewgen

"ahmen und Ausgaben schuldig gebln c-mushaliung mit Kernen, T i ' ^ Rücksicht

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alle jährlichen Einnahmen und a ^uvaans zu verwahren ls - , . ^künftighin keinerlei

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2Wir siud der rnäss, des unslato. a ' ^ ze lerd hau wo .

?Uteu, so lod rr»s einhellig sin und luogea. 'vr ch korrrpt. ^

weud .vir u»s wol erweren. daß uns der nnflcü bston ze w't-rn s - ^ckirrnbriet be-

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