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4,1,b (1876) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1529 bis 1532
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Februar 1532.

sondern nur in dem ans das Schloß gelegten Abschied verzeichnet sind, selbst berichten und wissen, daß all^was gehandelt und erkannt worden, dem Landfrieden ganz unschädlich ist. Ii. Durch Kundschaft istausgebracht -daß Galli Vogler zu Flnms, als der Priester sich umgekehrt und gesprochenDominus vobiscum", geredet hat,er sei nicht hier außen"; da es nach dem Landfrieden geschehen, so soll er für eine Nacht in den Thurmgelegt werden, H. Ein gewisser Licnhard Geldi, der den alten Glauben verspottet hat*), muß eine NaAim Thurm liegen und 3 Pfd. Heller Buße geben. HV.Posten gclts halben in Saugauserlaud": DerPost" zu Waleustadt, Klaus Linder, hat 32 Wochen gedient und für 6 Wochen 15 Gulden erhalten. Hrno-Hegncr zu Murg hat für seine ganze gleich lange Dienstzeit noch nichts empfangen. Haus Größli zu Sargcnmhat auch 32 Wochen gedient; für 6 Wochen sind ihm 15 Gl- und an den Lohn für die übrige Zeit va»Zürich einige Kronen geworden. Das, Gleiche gilt bei Klaus Hertrich zu Ragatz. -

Myt. 15W, 28. Februar (Mittwoch nach dem Sonntag Reminisccre).

Staatsarchiv Lucern: Acten Abtei St. Gallen. Staatsarchiv Zürich: Abschiede Bd. ll, k. S47.

Gesandte: Zürich. Rudolf Stall; Caspar Nasal. Bern. (Peter von Werd; Crispin Fischer). LuccrWHeinrich Flcckenstcin; Christoph Souneuberg. Schwyz. Caspar Staldcr; Ulrich Gupfer. Glarns. FridoliuMathys; Rudolf Mad. Appenzell. Ulrich Eisenhut; Ulrich Brogcr. Abt St. Gallen. Dicthelm Blarer,Abt; Othmar Gluß, Decan und Statthalter zu Whl; Heinrich Sailer, Statthalter zu Norschach. StadtSt. Gallen. Caspar Zollikofer; Heinrich Kommer, Neichsvogt; Ambrosi Schluuipf; Lienhard Strub; H"""Reiner; Heinrich Vogt.

Die Späne zwischen Abt und Convent und der Stadt St. Gallen, derentwegen dieser Taghalten wird, werden zuerst vorgenommen. Beide Parteien sind mit gehörigen Vollmachten erschienen; tBern und Appenzell haben Nathsbotcn gesendet, um den Streit in der Güte vereinbaren zu helfen-gütlichen oder rechtlichen Spruch wird mit Einwilligung der Parteien die Vereinbarung also getroffen: 1- "soll der Kauf, welchen die Stadt mit den zwei Orten getroffen, nullUmd nichtig sein und dcßhalb der luwbrief und die Verschreibung um die 11,000 Gl., welche St. Gallen zu des Klosters Händen aushiu gcg^"'vonuns Eidgenossen" kraftlos gemacht und die Siegel davon genommen werden, was auf dergeschehen ist; dem Abt und Convente soll das Gotteshaus und dessen Eigeuthum mit allen früher gehabtFreiheiten und Gerechtigkeiten zurückgestellt werden, also daß dieselben im Kloster sicher wohnen, Messe halb'"'singen, lesen und den Gottesdienst nach ihrem Gefallen vollbringen mögen, gänzlich uugcirrt wie vonher. Dagegen sollen sie gleichermaßen die Stadt St. Gallen in ihrem Glauben nicht stören, und anFreiheiten und Gerechtigkeiten nicht bekümmern. 2. Die Stadt leistet dem Abt und seinem Conventden gethanen Eingriff in dem Gotteshaus und dessen Gütern, sowie für alles dasjenige, was sie darinschlagen und abgebrochen und daraus weggenommen, und für alle Forderungen, die deßhalb jetzt oder tum

*)Jr hend ein sinen glauben, ir glaubend an den im wißen käpli".