Februar 1532.
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"'»»stellen, um eher in Ruhe und Einigkeit bleiben zu können. Gesandte der Stadt Rapperswyl bringenIhr Spital habe den Kirchensatz in Elggau (Elgg), wo nun der Prädicant das Ihrige verboten,'vohl sie dm großen Zehnten nicht besitze, und ein Vertrag vor dein Chorgericht in Zürich geschlossen worden;^ begehren, daß der Prädicant wegziehe und die Besetzung der Pfarre ihnen überlasse, wenn er bei der gc-nicht bleiben wolle. 2. Der Spital habe am Zürichsee einige „Reben", auf welche jetzt^Kriegslasten wegen eine große Steuer, wider das Herkommen, gelegt worden; sie verlangen Abstellung»nd^"'. Güter der Armen betreffe. 3. Es haben sich etliche der Ihrigen ans der Stadt entfernt
' un Jürichlnet niedergelassen, wo sie unleidliche Schelt- und Drohwortc brauchen; diese sollte Zürich ab-stlll^ seinen Gerichten wcgweisen. — Weil dies alles wider den Landfrieden geht, so
u> die Boten von Zürich es treulich heimbringen, damit über diese drei Artikel denen von Rapperswyl"bezüglich Antwort geschrieben werde. AK. Da Schwyz des Gotteshauses Einsiedel» wegen einen Tag amviit^^ G'stimnicn wird, so soll Zürich die von Grüningen anhalten oder seinen Boten Vollmacht geben, sichGill Schwyz übergesiedelten Philipp („Lipp") von dorther dessen wegen, was die Bauern von seinem
) glnioinmen und verzehrt haben, gütlich abzufinden, wie die Boten weiter zn sage» wissen. I»I». t. Einefell/^^ Dccan und Capitel der Domstift zn Constanz bringt vor, wie dieselbe auf dem Tage zn Frauen-^ »nd früher schon mehrmals die Boten von Zürich ersucht habe, die Renten, Zehnten und andere Nutzungen,sxj >"" ^U'ehergebiet, ^ ^aube, unbilliger Weise verboten worden, ihr wieder verabfolgen zn lassen; es^ dann ober geantwortet worden, wenn der römische König die Einkünfte des Gotteshauses Stein undkle Gülten freigebe, so wolle Zürich diese Gewährung erwidern; weil aber die Stift dem König nichts zuHub", n,r dessen Verfügung auch keine Schuld trage, so hoffe sie deren nicht entgelten zu müssen;
^ Eidgenosse» im Hinblick auf den Landfrieden, der die Aufhebung aller Hafte vorschreibe,>ve>,d^ ^^ucndnng an. 2. Da die Boten von Zürich hierüber keinen Befehl gehabt und daneben einge-die ^ Landfricde berühre nur die Eidgenossen (unter sich), so zeigt Schultheiß Golder an, daß
»»d^'^ Evnstanz in Luccr» verburgcrt sei, weßhalb seine Obern die Verpflichtung haben, ihr zu helfen"»'i»d' Landfricde sie auch berühre, und ferner, daß dieselbe aus jenen Nutzungen Gc-
odee q- Privatpersonen große Zinse entrichte, daß hienach solche Verbote billig cntschlagen werden sollten,»»d darum ins Recht zu stehen habe. 3. Es wird nun die obgcnannte Botschaft nach Zürich gewiesen
Landsersucht, ihr gutes Gehör zu geben und mit Rücksicht ans den betreffenden Artikel des»nd das Bürgerrecht in Lucern die Verbote aufzuheben, damit die Kosten und Mühen eines^t.)ondels vermieden würden. II. Da die Boten von Bern wegen Biberstein keine Antwort gebracht, soNejg/'"" ernstlich aufgefordert, dieses Haus zurückzuerstatten; wenn Bern es kaufen wolle, so sei man gc-"o»m, ^slllbe vor Andern zn überlassen; sonst würde auf dem nächsten Tage das Recht an Hand ge-
M, 1532, 1. März, Baden. 1. Auf die Bitte Freiburgs erlassen zehn Orte (nicht einzeln genannt)
Kinen"»'^^ """s Schreiben zu Gunsten der Genfer. 2. Zugleich erklären sie die von
Cidn! cu'sgestrcute Behauptung, daß er zur Annahme des Abschieds von St. Julien durch die
3» b-s" ' ^Mmigcn worden sei, als unwahr und ersuchen ihn, die Verbreitung solcher Reden zu verhüten, w.^lleln von dem Landvogt in Baden, Heinrich Schönbrunner. K. A. Fmburg: k<i^ai<!«.
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