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4,1,b (1876) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1529 bis 1532
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1151
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September 1531. 1151

werden. erhält jede Stadt an Geld 88 Pfd. 11 Gr. 1 Pfg., an Korn 37 Mt. 10 K. 1 Vlg.. an .HaberMt. 11 K. Lansnnner (Maß und?) Währung. «««. Sodann wird gerechnet mit dem Schultheiß zuKurten. Hans Rudolf don Erlach, Er hat eingenommen an Geld 66 Pfd. 17 Schlg. 5 Pfg.. an Dinkel^ Mt. 2 K.. an Roggen 16 Mt. 11 K. 1 Maß. an Haber 47 Mt. II K. 1 M.. an Gerste 7 Mt.,Muriner Maß und Währung. Ausgegeben sind 190 Pfd. 9 Sehl. 4 Pfg., an Dinkel l'/z K., an Roggen^ Mt. 6 K., an Haber 6 K. Es hat daher jede Stadt hinanszngeben 91 Pfd. 16 Schl., wobei der Jahr-en und die Burghut verrechnet sind, dagegen zu empfangen an Dinkel 5 Mt. 3 K., an Roggen 7 Mt.^ K- 1 M., an Haber 19 Mt. 9 K. 1 M., an Gerste 3 M.

Zu «j. 1) Bern betont daneben in seiner Instruction ziemlich scharf, daß die Buße nicht aus demGemeindcgut bezahlt werden dürfte.

2) Am 13. September beschließt der große Rath von Freiburg, die Boten van Bern zu ersuchen, dieStrafe zu erlassen; wenn nicht willfahrt würde, so will er ohne Recht nicht nachgeben.

Zu 4. Deßgleichcn sieht es den abgesetzten Untervogt für unschuldig an und will solche Eingriffe ohneRecht nicht geschehen lassen.

Sodann sind noch zwei andere Beschlüsse anzumerken:

1) Der Zehnten zu Provence wird der Kirche zu St. Anbin zugethcilt.

2)Des hus halb (in Orbe?), darin dieCoralissen" enthalten werden, (das) soll inen bcliben; dannRennst mine Herren dnrumb bricf und sigel geben (Hand), wellen si es daby bcliben lassen; safer dann irem

° predicanten die von Bern ein bchnsnng haben wollen, daß si ein andre usgangen" (suchen).

K. A. Freiburg: Nathsbuch Nr. 49.

lUV.

Ktiburg. 1581, v. 12. September.

Staatsarchiv Bern: Instructionen, Ii. ilkd.

^wsaudtc von Bern Sebastian von Meßbach, Bernhard Tillmann haben zu erklären, daß esMit Achten Freitag (8. September) van Illman Techtermann und Ulrich Nix iibergebcnen Mahnbrief^ Verwundern empfangen habe, indem es zu allem, was es in dieser Angelegenheit gcthan, volles^ Zu haben glaube, wie aus der Antwort erhelle, die man den Boten der drei Schiedorte gegeben, undsich werden soll. Man hätte erwarten dürfen, daß Freiburg so wohl wie Solothurn und Appenzell

^Antwort begnügen und einen so scharfen Mahnbrief zurückhalten würde; denn er sei so befrcmd-^ wie der im Juterlakischen Kriege eingelegte. Nun sage diese Mahnung, daß Freiburg sich Berns (imbeladen würde; das bedeute aber, daß das ewige Burgrecht der beiden Städte, das älterIpät^ andern Bünde, in welchen Freiburg stehe, ihnen ausdrücklich vorgehe und enger binde, als dieganz wenig gelten solle. Es sei auch die Mahnung der unlängst gegebenen Zusage, dasberl?^ seinem ganzen Wortlaut zu halten, nicht gleich; darum begehre man, daß dasselbe neuerdingsdaß Ferner sage der Mahnbrief, es sei durch Erkenntnis; rechtsverständigcr Leute ausgebracht,

artst'l^ ^ Landfrieden in keinem Artikel gebrochen haben. Dagegen bemerke man, daß der Schluß-

e dcv Friedens nicht den Sinn habe, welchen Freiburg herauszwingen wolle, daß nämlich rechtsverständige