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4,1,b (1876) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1529 bis 1532
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September 1531.

nach deren Entscheidnng haften. Hcuz Möulin, der einer Tröstung brüchig gewesen, erhält für die Halsteder Buße Nachlaß, t»tT. Bern zeigt an, daß es die im Grasburgcr Amt der Reformation wegen angelegtenBußen mit Freiburg theilen wolle. I»I». lieber den Handel zwischen Francis Bola und seiner Widerparte!soll der Vogt sich erkundigen. Beide Theile sind auf morgen vorgeladen.

It. (12. September), vs. Dem Stulz sind von dem Galm, den er für 21 Mi. empfangen, 16(für diesmal) erlassen. «I«I. Benedict Feierabend erhält für seinen Fehltritt Verzeihung. Was er und M»andere Priester dafür begehren, daß sie von ihren Pfründen abgestanden, soll angebracht werden, wenn dieFrage betreffend die Kirchengüter zum Abspruch kommt, «v. Das Häuslein an dem Thor zu Murte»,das den beiden Städten heimgefallen ist, hat man der Gemeinde auf ihr Begehren für einen Thorwart vcr-gönnt mit der Bedingung, daß sie es baue und die Kosten trage, wenn Verwandte den Erbfall beanspruchewürden, II. Dem Benedict Krattinger von Ulmiz, der wider das Verbot des Amtmanns Korn zu thci»»'verkauft hat, wird die halbe (Strafe) nachgelassen. AS. Boz von Gurwolf, der 1 Mt. Korn Muriner M»i>um 32 Pfd. verkauft hat, soll 12 Pfd. Buße geben und von dem andern, dem Schlag gemäß, nur 12 Pl'v-nehmen. Iii». Denen von Kerzers, die des Spielens wegen bußwürdig geworden, läßt Frciburg seinen Theilnach in der Meinung, daß sie sich dessen enthalten sollen. Iii. Die von Ulmiz sind am letzten Weihnachtt"!!nach Gimmels zur Kirche gegangen, wodurch sie mit Rücksicht auf die angcnomincne Reformation straffällnlwurden; (doch) läßt Frciburg seinen Antheil nach. Dabei meint es, sie sollen ihre Kirche räumen, weil s»'sich doch für die Reformation entschieden haben. Haus Mumcler, der etwas mehr Korn verkauft hat,

als ihm von dem Schultheißen bewilligt worden, ist nm das gebüßt, was die von Murtcn cingcno»»»^haben. II. Jehan Fonrveuet von Attenville verlangt nach dem Stadtrccht das ihm zinsbar gewesene Gut,das von dem Selbstniörder her ledig geworden. Man findet aber unziemlich, daß das Gut einesverwirktenMenschen dem Zinsherrn und nicht der Obrigkeit anheimfallen sollte; deßhalb wird der Entscheid verschöbe»,besonders Bern will dies heimbringen, «ssiss. Der Alt-Schultheiß (Sebastian von Dießbach) von Bernersucht um Befreiung eines zehntpflichtigen Plätzchens Reben in seinem Gut am Löwenbcrg. Das ist stl>»gutwillig nachgelassen. »»»>. Auf den Aeckern, die der erwähnte Selbstmörder angesäet hat, haften Schulden,die soll der Amtmann zu Murten aus den Früchten bezahlen. «»«». Da die von Ulmiz das Holz schwende»,und schänden, so soll der Amtmann schriftlich beauftragt werden, ihnen bei 16 Pfd. Buße zu verbieten,anders zu hauen, als mit Beirath des Bannwarts und bloß zu (erweislichem) Bedürfnis;. A»ß». Denen vo»Luguorre ist vergönnt, (das Hochgericht?) an der Höhe wiederaufzurichten, wo es niedergefallen, wo esdlstBlandmarch uswyst" (nicht als Marche dient?). Auch sollen sie mit dem Gericht nach altem Brauch verfahre»-P. Müriset von Salvenach bittet nm Hülfe, damit sein Bruder das Geld für die den Herren ver-fallenen Aecker nehme und ihm die zukommen (verschriebenzusammen"?) lasse. Der Amtmann svll b»zvGewalt haben. » i. Der Zoller und die Weibel zu Marten solle» Kleidungen erhalten wie von Alter he>-

In dem Handel zwischen Haus Mäuli uud dem Propst zu Münchenwyler ist erkannt, daß wohl lsi'»theilt und übel appellirt worden sei, indem Mäuli seine Behauptungen nicht genügend erwiesen habe,sollen beide Theile ermahnt werden, einander ruhig zu lassen. Weil sich Mäuli in eigner Person gestehsollen nun die Bürgen ledig sein. It.Post Prandium rechnet Junkher Jost von Dießbach, Landvogt ZvEchallcns." Einnahmen an Geld 663 Pfd. 6 Groß 5 Pfg., on Korn 97 Mt. 4 Kopf 3 Wierling, vvHaber 70 Mt. 10 K. Dagegen sind ausgegeben an Geld 485 Pfd. 11 Gr. 3 Pfg., an Korn 215 K., an Haber 7 Mt. Nach Abrechnung von 3 Kopf Korn, die im Herbst zu Orbe jährlichangewend^